Erstellt am 25.11.2006 um 15:18 Uhr von Heini
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund des schlechten Personalschlüssels und die daraus resultierenden Probleme es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte bei der Festlegung der Arbeitszeiten mitzubestimmen. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
Erstellt am 25.11.2006 um 16:13 Uhr von Fayence
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.9.2004, 6 AZR 567/03
Direktionsrecht - Lage der Arbeitszeit - Personelle Auswahlentscheidung
Leitsätze
1. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
2. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Arbeitnehmern, finden die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung keine Anwendung.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2004-9&nr=10196&linked=urt
Elora.Dana,
wenn eine konkrete arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine BV fehlt, sehe ich wenig Möglichkeiten, Deinen KollegInnen die "freien Tage" zu erhalten!
Erstellt am 25.11.2006 um 16:29 Uhr von Kölner
@Elora.Dana (erinnert mich irgendwie an den Film "Willow")
Heinis nett gemeinter (Rat-)Schlag trifft leider ins Leere: Da es scheinbar keine vertragliche Regelung gibt, wird der AG die Dienstzeiten fast im Alleingang mit den AN in Teilzeit regeln können...
Erstellt am 25.11.2006 um 17:48 Uhr von Catweazle
Fayence,
Es geht hier um TZ-AN - und hier gibt es doch ein paar Besonderheiten - oder nicht???
Kölner,
wenn du auf TzBfG § 8 Abs. 3 hinaus willst, wage ich dir zu widersprechen. Wenn bei Elora.Dana keine schriftliche Vereinbarung existiert, heißt noch lange nicht das es keine gibt. Die Schriftform ist meiner Meinung nach nicht notwendig. Wenn der AG diese Vereinbarung ändern will muss er sich halt wieder einigen. Das MBR des BR sollte sich auch nur auf die Überwachung dieser Vereinbarung beschränken.
TzBfG § 8 (3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der
Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit
dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der
Arbeitszeit zu erzielen.
Erstellt am 26.11.2006 um 11:27 Uhr von Elora.Dana
Wie siehts mit der betrieblichen Übung aus?? Seit Jahren wird es bei uns per Dienstplan zu geregelt, dass die TZ volle Dienste arbeiten. Das ist auch der Grund gewesen, warum viele sich überhaupt für die TZ entschieden haben!
Erstellt am 26.11.2006 um 12:49 Uhr von Heini
Elora.Dana,
wenn Teilzeitbeschäftigte über Jahre in volle Dienste eingeteilt wurden, so haben Sie weiterhin Anspruch auf diesen Einsatz.
Vor einiger Zeit wollte ein großer bekannter Schuhdiscounter, die ganzen Mitarbeiterinnen mit Teilzeitverträgen die immer wie Vollzeitkräfte eingesetzt wurden auf ihre im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit zurücksetzen. Für die übrig gebliebene Arbeitszeit wollte man Schüler beschäftigen, die die Mitarbeiterinnen die Arbeiten im Schuhlager abnehmen sollten.
Nun gab es Arbeitnehmerin die meinten, auch wenn wir Teilzeitverträge haben und über langer Zeit wie Vollzeitkräfte eingesetzt werde, haben wir auch weiterhin Anspruch wie Vollzeitkräfte eingesetzt zu werden. Diese Damen klagten und erhielten vor dem Arbeitsgericht recht und arbeiten dort auch jetzt noch wie Vollzeitkräfte.
Erstellt am 26.11.2006 um 12:51 Uhr von Fayence
Betriebliche Übung??? Vergiss es!
Erstellt am 26.11.2006 um 12:53 Uhr von Fayence
Heini,
dieses Urteil zieht hier doch gar nicht!
Erstellt am 26.11.2006 um 15:24 Uhr von Heini
Elora.Dana,
selbstverständlich kann der BR im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte wie beschrieben aktiv werden. Auch ist mein Beispiel von dem Schuhdiscounter beispielhaft und ähnlich bei Euch anwendbar, da sich der Arbeitsvertrag stillschweigend geändert hat.
Erstellt am 26.11.2006 um 17:59 Uhr von Fayence
Heini,
da die zeitliche Lage der Arbeitszeit NICHT vereinbart worden ist, wüsste ich nicht, welcher Teil des Arbeitsvertrages sich hier stillschweigend geändert haben soll. Aus diesem Grund wird ein "Gewohnheitsrecht" der AN von Richtern unter Hinweis auf den §106 GeWO übrigens regelmässig verneint.
Im Fall von teilzeitbeschäftigten AN sind lediglich deren Belange angemessen zu berücksichtigen; siehe oben! Und um noch mehr Wasser in den Wein zu schenken... sollte es sich dann auch noch um AN handeln, deren Arbeitszeit auf eigenen Wunsch verkürzt wurde, ist auch noch dem §8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG Beachtung zu schenken.
Erstellt am 26.11.2006 um 18:01 Uhr von Elora.Dana
Könnte der BR nach der vorlage der neuen Arbeitszeiten diese per Beschluss ablehnen, da die familiären Belange nicht ausreichend berücksichtigt wurden?
Erstellt am 26.11.2006 um 18:06 Uhr von Fayence
Als BR wäre zu prüfen, ob es sich bei den betroffenen AN um eine Versetzung i.S.d. §99 handelt, zu welcher der BR seine Zustimmung auf Grundlage des Abs.2 verweigern kann!
Du musst bei Deinen Gedankengängen aufpassen, dass Du nicht Individual- und Kollektivrecht durcheinander würfelst!
Erstellt am 26.11.2006 um 18:13 Uhr von Elora.Dana
Versetzung fällt weg, da die MA weiterhin auf der gleichen Station die gleiche Arbeit machen müssen. Außer neuer Arbeitszeit keine neuen Arbeitsabläufe...
Danke für den Tip mit den Gedankengängen, ich denke nur, da es mehrere TZAN betrifft, könnten wir da als BR was tun..
Erstellt am 26.11.2006 um 19:25 Uhr von Fayence
"denke nur, da es mehrere TZAN betrifft, könnten wir da als BR was tun.."
1x Individualrecht + 1x Individualrecht + 1x Individualrecht = Kollektivrecht???
Erstellt am 26.11.2006 um 19:56 Uhr von Heini
Hier geht es nicht um ein Gewohnheitsrecht und erst recht nicht um eine betriebliche Übung.
Es wurden über lange Zeit vom AG die Arbeitszeiten geplant und diese Arbeitszeiten wurden von den Arbeitnehmern angenommen.
Durch KONKLUDENTES Handeln ist eine Änderung des Arbeitsvertrages, in Bezug auf die Höhe der ständig angebotenen und angenommenen Arbeitsstunden, zustande gekommen.
Wenn beide Seiten ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten handeln, kann daraus eindeutig eine Willenserklärung, hier entsprechend Arbeitszeit zu leisten, abgeleitet werden.
Wenn die üblichen Schlüsse nicht gezogen werden sollen, dann muss man deutlich dieser Änderung der Arbeitszeitmenge widersprechen, oder die erhöhte Arbeitszeit über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit als Mehrarbeit im Dienstplan ausweisen.
Genau diese konkludentes Handeln wurde dem AG in dem von mir geschilderten Fall 42376 zum Verhängnis.
Somit wäre eine Veränderung der Arbeitszeit nur über eine Änderungskündigung möglich.
Erstellt am 26.11.2006 um 21:19 Uhr von Elora.Dana
@Fayence
Hast du trotzdem eine Idee, wie man diese Änderung der AZ verhindern könnte?
Erstellt am 26.11.2006 um 21:32 Uhr von Fayence
Elora.Dana,
ich werde nachdenken ... aber nur, wenn Du an dieser Stelle noch einmal - auch für Heini verständlich ;-) - erklärst, dass die Arbeitszeitmenge weder reduziert noch hochgesetzt sondern einfach nur auf Wunsch des AGs anders verteilt werden soll.
Erstellt am 27.11.2006 um 10:30 Uhr von Elora.Dana
Vorab Euch allen vielen Dank für die Hilfe!!
Auch wenns in unterschiedliche Richtungen geht...
Eigentlich hat Fayence es schon auf den Punkt gebracht! Es geht lediglich darum die wöchentliche Arbeitszeit anders zu verteilen. Anstatt der vollen Arbeitsschicht (von derzeit sieben Stunden) soll bspw. eine 50% Kraft täglich kommen, dabei aber nur 3,5 Stunden arbeiten. Also kommt sie wesentlich öfter zu Dienst. Die im AV geregelte Prozentzahl der Arbeitskraft bleibt hierbei unverändert.
Erstellt am 27.11.2006 um 14:55 Uhr von Fayence
Elora.Dana,
sage Dank! ;-))
Aber nichts desto trotz fällt mir zu Eurem "Problem" nichts Griffiges ein, was Euren KollegInnen die freien Tage erhalten könnte. Für die Zukunft könntet/solltet Ihr dann einmal das Thema "BV" überdenken.
Ansonsten hilft nur ein Gespräch mit dem AG, in welchem Ihr Alternativvorschläge unterbreiten können solltet, an die er vielleicht noch gar nicht gedacht hat und die beiden Seiten gerecht werden.
Die betroffenen KollegInnen hingegen können sich nur individualrechtlich "wehren"; halte diesen Angang aufgrund der mir bekannten Rechtsprechung jedoch für nicht erfolgversprechend.
Erstellt am 28.11.2006 um 10:07 Uhr von Elora.Dana
Noch eine Klitzekleinigkeit:
Nach §87 BetrVG unterliegt Beginn und Ende der tägl. AZ der Mitbestimmung des BR. Wieso kann der AG dann trotzdem ändern, wie er gerade Lust und Laune hat?
Erstellt am 28.11.2006 um 10:38 Uhr von Fayence
Elora.Dana
Von dieser kitzekleinen Kleinigkeit habt Ihr erstens keinen Gebrauch gemacht...
Zweitens wäre Euer AG mit dem schon so oft zitierten "Klammerbeutel gepudert", wenn er im Rahmen einer BV auf sein Direktionsrecht bzgl. der zeitlichen Lage der Arbeitszeit einzelner AN verzichtet.
Drittens erlaube ich mir jetzt an dieser Stelle, Dich einmal auf eine Kommentierung zum §87 Abs.1 Nr.2 hinzuweisen! Du machst wieder den Fehler, nicht zwischen Kollektiv- und Individualrecht zu unterscheiden!
Erstellt am 28.11.2006 um 14:48 Uhr von Elora.Dana
Bin am verzweifeln...
Neue Dienstzeiten sollen ab Januar eingeführt werden. Dienstplan wird also Anfang Dezember vorgelegt. Sollte sich dann jedoch herausstellen, dass es keine Verbesserung der Schichtbesetzung gibt, was ja der AG angeblich beabsichtigt, bestehen dann Möglichkeiten oder ist das auch alles Nebensache??
Ich befürchte, dass an auf diese Art versucht einige unliebsame MA´s loszuwerden.
Erstellt am 28.11.2006 um 15:00 Uhr von Fayence
Elora.Dana,
wenn bei Euch ab Januar neue Dienstzeiten eingeführt werden sollen -wovon bislang nicht die Rede war!!!- dann macht bitte in Teufels Namen von Eurem Recht "§ 87 Abs. 1 Nr. 2" Gebrauch und schliesst eine BV dazu ab! :-)
Es hängt dann von Eurem Verhandlungsgeschick ab, inwieweit Ihr Einflussnahme auf die Lage der Arbeitszeit Eurer TZ-AN nehmen könnt.