Erstellt am 20.08.2019 um 18:22 Uhr von ganther
das ArbZG gilt nicht für Selbständige. Auch wenn der AG ein anderes Unternehmen beauftragt (anders bei Leiharbeit) hat der AG nicht zwingend auf die Einhaltung des ArbZG zu achten
Erstellt am 21.08.2019 um 06:48 Uhr von seehas
Allerdings könnt ihr als BR mal darauf achten, ob es sich bei diesen selbstständigen Auftragnehmern auch wirklich um selbstständige Auftragnehmer handelt, oder ob es Scheinselbstständige sind. Ein Anzeichen dafür ist, dass sie nur für einen Auftraggeber arbeiten und über sie dort genauso verfügt wird wie über die eigenen Beschäftigten.
Das interessiert dann das Finanzamt und die Sozialversicherung. Es ist nämlich Betrug.
Erstellt am 21.08.2019 um 08:44 Uhr von ExBoMa
Außerdem: Ich glaube, wenn das wirklich eine Schein-Selbständigkeit ist, ist dass dann sofort eine Festanstellung.
Ansonsten: Das Arbeitsschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige, GFs, etc.
ArbSchG
§ 2 Begriffsbestimmungen
...
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
…
Mit Selbstständigen hat der "AG" kein Arbeitsverhältnis, sondern in der Regel einen Werk- oder Dienstleistungsertrag.