Erstellt am 26.11.2006 um 20:03 Uhr von Fayence
Hallo RDK,
die Kostenübernahme (§670 BGB) wird ja nicht abgelehnt, sondern nur in einen "zeitlichen Rahmen" gesetzt. Max. 8 Wochen halte ich für legitim; Ausnahmeregelungen sollten jedoch definiert sein (z.B. Krankheit).
Auf welche BGB-Fristen beziehst Du Dich denn?
Erstellt am 27.11.2006 um 18:17 Uhr von s.f.h.
Hallo RDK
"Zu erwähnen ist hierbei, das der Mitarbeiter alle Flüge und Reisen selbst bezahlt und die Auslagen im Nachhinein erstattet bekommt."
Mal ganz dumm gefragt: Ist man denn verpflichtet, der Firma so etwas vorzustrecken?
Erstellt am 27.11.2006 um 18:33 Uhr von harald
nein. auch verjähren forderungen nach dem bgb es se+i den daß es im arbeits oder tarifvertrag ausschlußfristen gibt.
Erstellt am 27.11.2006 um 23:05 Uhr von Fayence
s.f.h.,
vielleicht gibt es ja einen Spesenvorschuss... §669 BGB
Erstellt am 28.11.2006 um 15:57 Uhr von RDK
Hierzu:
1. Meine ich Verjährungsfristen des BGB, die natürlich länger sind als 8 Wochen. Ob man verpflichtet ist, die Auslagen selber zu zahlen weiss ich nicht, die Praxis ist so, dass jeder MA eine "Firmen-Visakarte" erhält, die aber auf sein Konto abgeschlossen wurde. Die Abrechnung der Karte erfolgt erst nach 6 Wochen, so dass damit ein kurzfristiger "Vorschuss" gewährleistet wird. Nach 6 Wochen werden dem MA aber alle Kosten von seinem Privatkonto abgezogen, hat er die Reisekosten rechtzeitig und vollständig und ohne Beanstandung des Vorgesetzten erledigt, erhält er innerhalb dieser Zeit sein Geld. Die Frage ist aber, ob der Arbeitgeber verfügen kann, das nach 8 Wochen die vom Privatkonto abgezogenen Beträge (Aufwändungen) ersatzlos entfallen oder ob er an die Frsten des BGB für Verjährung gebunden ist. Hier denke ich, dass eine Reisekostenregelung, die noch nicht einmal mitbestimmungspflichtig ist, die Fristen des BGB nur verlängern, aber auf keinen Fall verkürzen kann. Richtig?
2. Kann man den AG über das soeben geschilderte zwingen, einen Spesenvorschuss zu zahlen oder reicht der Kreditrahmen einer (in meinen Augen privaten, da vom persönlichen Konto gedeckten) Kreditkarte von 6 Wochen?
3. Ich beziehe mich auf allgemeine Verjährungsfristen des BGB für Forderungen aus dem Arbeitsvertrag, welche auch für Auslagen zur Ausführung des Arbeitsauftrages gilt.
Erstellt am 30.11.2006 um 15:47 Uhr von Kölner
@RDK
zu3
Die Verjährungsfrist ist hier aber dispositives Recht!
zu2
Wer so einen Vertrag abschliesst, sollte sich mit der Haftungsfrage IM VORFELD beschäftigt haben.
zu1
Nicht richtig...
Erstellt am 30.11.2006 um 18:56 Uhr von RDK
@Kölner
Danke, das hilft mir sehr weiter. Sicherlich vieles im Vorfeld schief gelaufen. Aber für beteiligte Mitarbeiter besteht Hoffnung.
M.E. gilt dispositives Recht solange nichts anderes vereinbart wurde. Eine einseitige Regelung vom AG ohne Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bzw. Regelung im Arbeitsvertrag gibt dem MA die Möglichkeit, sein Recht einzuklagen mit berechtigter Hoffnung.
zu 2.) Leider alles im Individualrecht geregelt ohne Mitbestimmung des BR. Somit hat jeder MA zugestimmt. Wie das eben so ist im realen Leben.