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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frist für Reisekostenabrechnungen - kann der Arbeitgeber die Fristen festlegen?

R
RDK
Feb 2019 bearbeitet

Hallo, unser Arbeitgeber hat eine nicht zustimmungspflichtige Reisekostenregelung verabschiedet. Diese enthält u.a., dass Reisekosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal 8 Wochen abgerechnet werden müssen, ansonsten verfallen alle Ansprüche. Zu erwähnen ist hierbei, das der Mitarbeiter alle Flüge und Reisen selbst bezahlt und die Auslagen im Nachhinein erstattet bekommt. Ist die Ablehnung der Kostenübernahme rechtens oder gelten die Fristen lt. BGB

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Community-Antworten (7)

F
Fayence

26.11.2006 um 21:03 Uhr

Hallo RDK, die Kostenübernahme (§670 BGB) wird ja nicht abgelehnt, sondern nur in einen "zeitlichen Rahmen" gesetzt. Max. 8 Wochen halte ich für legitim; Ausnahmeregelungen sollten jedoch definiert sein (z.B. Krankheit).

Auf welche BGB-Fristen beziehst Du Dich denn?

S
s.f.h.

27.11.2006 um 19:17 Uhr

Hallo RDK

"Zu erwähnen ist hierbei, das der Mitarbeiter alle Flüge und Reisen selbst bezahlt und die Auslagen im Nachhinein erstattet bekommt."

Mal ganz dumm gefragt: Ist man denn verpflichtet, der Firma so etwas vorzustrecken?

H
harald

27.11.2006 um 19:33 Uhr

nein. auch verjähren forderungen nach dem bgb es se+i den daß es im arbeits oder tarifvertrag ausschlußfristen gibt.

F
Fayence

28.11.2006 um 00:05 Uhr

s.f.h.,

vielleicht gibt es ja einen Spesenvorschuss... §669 BGB

R
RDK

28.11.2006 um 16:57 Uhr

Hierzu:

  1. Meine ich Verjährungsfristen des BGB, die natürlich länger sind als 8 Wochen. Ob man verpflichtet ist, die Auslagen selber zu zahlen weiss ich nicht, die Praxis ist so, dass jeder MA eine "Firmen-Visakarte" erhält, die aber auf sein Konto abgeschlossen wurde. Die Abrechnung der Karte erfolgt erst nach 6 Wochen, so dass damit ein kurzfristiger "Vorschuss" gewährleistet wird. Nach 6 Wochen werden dem MA aber alle Kosten von seinem Privatkonto abgezogen, hat er die Reisekosten rechtzeitig und vollständig und ohne Beanstandung des Vorgesetzten erledigt, erhält er innerhalb dieser Zeit sein Geld. Die Frage ist aber, ob der Arbeitgeber verfügen kann, das nach 8 Wochen die vom Privatkonto abgezogenen Beträge (Aufwändungen) ersatzlos entfallen oder ob er an die Frsten des BGB für Verjährung gebunden ist. Hier denke ich, dass eine Reisekostenregelung, die noch nicht einmal mitbestimmungspflichtig ist, die Fristen des BGB nur verlängern, aber auf keinen Fall verkürzen kann. Richtig?

  2. Kann man den AG über das soeben geschilderte zwingen, einen Spesenvorschuss zu zahlen oder reicht der Kreditrahmen einer (in meinen Augen privaten, da vom persönlichen Konto gedeckten) Kreditkarte von 6 Wochen?

  3. Ich beziehe mich auf allgemeine Verjährungsfristen des BGB für Forderungen aus dem Arbeitsvertrag, welche auch für Auslagen zur Ausführung des Arbeitsauftrages gilt.

K
Kölner

30.11.2006 um 16:47 Uhr

@RDK zu3 Die Verjährungsfrist ist hier aber dispositives Recht!

zu2 Wer so einen Vertrag abschliesst, sollte sich mit der Haftungsfrage IM VORFELD beschäftigt haben.

zu1 Nicht richtig...

R
RDK

30.11.2006 um 19:56 Uhr

@Kölner

Danke, das hilft mir sehr weiter. Sicherlich vieles im Vorfeld schief gelaufen. Aber für beteiligte Mitarbeiter besteht Hoffnung.

M.E. gilt dispositives Recht solange nichts anderes vereinbart wurde. Eine einseitige Regelung vom AG ohne Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bzw. Regelung im Arbeitsvertrag gibt dem MA die Möglichkeit, sein Recht einzuklagen mit berechtigter Hoffnung.

zu 2.) Leider alles im Individualrecht geregelt ohne Mitbestimmung des BR. Somit hat jeder MA zugestimmt. Wie das eben so ist im realen Leben.

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