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Mitsprache bei Festlegung des Einsatzortes

M
Monika2019
Feb 2019 bearbeitet

Hallo,

wir diskutieren im BR gegenwärtig folgenden Fall: Zur Bearbeitung eines unserer Forschungsvorhaben wurde mit einer Fremdfirma ein Kooperationsvertrag geschlossen. Zur Bearbeitung des Forschungsvorhabens soll bei uns ein neuer Kollege befristed eingestellt werden, der an vier Tagen in der Woche bei der Fremdfirma, an einem Tag bei uns arbeiten soll. Wir lehnen uns bei wesentlichen Vertragsbedingungen an den Tarifvertrag der Länder an (Gehalt, Eingruppierung, Urlaub, Arbeitszeit). Im konkreten Fall haben wir erstmals die Situation, dass als Arbeitsort nicht unser Institut angegeben werden soll, sondern der Standort der Fremdfirma. Ziel dieser Maßnahme ist ganz unverholen, dem neuen Kollegen den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zur Fremdfirma zu verwehren. Diese sind beträchtlich und summieren sich im Monat auf mehrere Hundert Euro. Nach § 307 BGB stellt diese Vertragsgestaltung meiner Auffassung nach eine unverhältnismässige Benachteiligung dar.

Uns stellen sich folgende Fragen: Haben wir als BR die Möglichkeit, auf die Festlegung des Einsatzortes im Arbeitsvertrag Einfluss zu nehmen? Wie beurteilt ihr das Verhältnis zwischen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Fremdfirma? Handelt es sich hierbei möglicherweise um eine Arbeitnehmerüberlassung?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten und Meinungen,

Monika

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Community-Antworten (1)

P
Pjöööng

14.02.2019 um 15:22 Uhr

Würdet Ihr das auch so sehen wenn der Kollege in unmittelbarer Nachbarschaft dieser Fremdfirma wohnen würde?

Als BR habt Ihr keine Möglichkeit auf die einzelnen Verträge Einfluss zu nehmen. Ich habe auch meine Zweifel ob der Arbeitsort hier überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegen würde, da er doch offensichtlich individuell vereinbart wurde.

Nach dem was Du geschrieben hast habe ich keine Vorstellung wie Du auf Arbeitnehmerüberlassung kommst, aber vermutlich kennst Du Details aus der Vertrgasgestaltung die wir nicht kennen.

Der Arbeitgeber könnte hier übrigens auch keine erste Arbeitsstätte benennen und die Einstufung dem Finanzamt überlassen.

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