Das finde ich aber eine interessante Frage.

Im § 4 KSchG heißt es:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Was ist aber, wenn der Arbeitgeber gegen eine Kündigung durch den Arbeitnehmer klagen will? Muss er auch die Frist waren oder hat er alle Zeit der Welt?