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Klage durch den Arbeitgeber / Fristen

W
walterBR
Jan 2018 bearbeitet

Das finde ich aber eine interessante Frage.

Im § 4 KSchG heißt es: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Was ist aber, wenn der Arbeitgeber gegen eine Kündigung durch den Arbeitnehmer klagen will? Muss er auch die Frist waren oder hat er alle Zeit der Welt?

1.07808

Community-Antworten (8)

H
Hartmut

31.08.2013 um 19:47 Uhr

Dass ein AG klagen will, weil die Kündigung seines AN sozial ungerechtfertigt sei, habe ich in der Praxis noch nicht erlebt. Ich bin mir aber ziemlich sicher, die 3-Wochen-Frist für eine sog. Kündigungsschutzklage ist hier bestimmt nicht einschlägig.

Wenn überhaupt, dann klagt der AG wg. Vertrags-Nichterfüllung (z.B. wenn der AN, anders als im Arbeitsvertrag festgehalten, nicht die Kündigungsfrist einhalten will), oder wegen Schadenersatzforderungen, oder weswegen auch immer. Die jeweiligen gesetzlichen Ausschlussfristen sind einzuhalten.

Du findest im Internet dazu recht viele gute Beispiele.

C
Charlys

31.08.2013 um 20:09 Uhr

A
AlterHase

31.08.2013 um 20:13 Uhr

@walterBR

Arbeitgeber oder von ihnen beauftragte können nicht vor dem Arbeitsgericht klagen, ihnen fehlt die Arbeitnehmereigenschaft. Die Arbeitsgerichte sind deshalb nach § 2 ArbGG nicht zuständig. Zwar können unter Umständen ehemalige Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht Klage erheben, jedoch müssen sie dann die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts darlegen.

Wenn Klage, dann nur zivilrechtlich.

Näheres hierzu: „LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12“

A
AlterHase

31.08.2013 um 20:21 Uhr

@Charlys

Guter Link.

Passt auch schön zu: „Aufhebungsvertrag, Nachtrag zur Frage von gestern“

P
polybär

01.09.2013 um 02:28 Uhr

@walterBR, das geht so gar nicht, da darf der AG andre wege gehen, z.b angebote an den AN (Geld, etc) Per § ist es dem Ag in diesen Fall nicht möglich, er kann keinen Zwingen bei ihm zu Arbeiten, das würde eh nur in Unfrieden, Unprodiktivität enden.Es ist ein Parapox ! Will der Ag dich behalten muss er dir was geben, damit du bleibst!

T
telefon

01.09.2013 um 02:57 Uhr

Walter hatte es nicht eilig, arbeitete gern selbst im Haus Und wenn er keine Lust hatte fiel die Arbeit eben aus. Das machte auch nichts denn er war BR. Wenn die andern AN ihn sahen meinten sie nur: Mein Gott BRWalter.

G
gironimo

01.09.2013 um 11:28 Uhr

Ich hatte ja in dem Beitrag zum Aufhebungsvertrag kurz die 3 Tage ins Spiel gebracht. Ich habe mich da auf einen konkreten Fall bei uns bezogen, und dabei auf die Ansicht des Arbeitgeberanwalts.

Dazu passt wirklich gut der Link von Charlys.

Die Meinung war damals: Man wisse nicht, ob die 3 Wochenfrist gilt, wenn man die Kündigung an sich anfechten will - und es wäre wünschenswert, es auch gar nicht erst auszuprobieren.

Anderseits - so die damalige Meinung - kann man denn zwei drei Monate später eine Schadenersatzforderung glaubhaft in die Welt setzen, wenn der AG nicht alles versucht hätte den Weggang des AN zu verhindern?

Ergebnis der damaligen Überlegungen waren: Reisende soll man nicht aufhalten; zumal es damals um einen AN ging, der nicht die gewünschten Umsatzzahlen erbrachte - der typische "faule Hund" also - und der soll dann durch seine Kündigung Schaden angerichtet haben?

W
walterBR

01.09.2013 um 18:30 Uhr

Vielen Dank für Eure Meinungen.

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