Erstellt am 07.11.2006 um 12:16 Uhr von Frank B.
Die Möglichkeit besteht nach §37 Abs.2 BetrVG. Eine Hilfe sind immer diverse Kommentare z.B. Fitting, Däubler, dort findet man auch entsprechende Rechtssprechung.
Erstellt am 07.11.2006 um 12:23 Uhr von adi
hi auch ich stelle mich frei von meiner arbeit
ich teile meiner GL mit
Mitteilung für Arbeitsbefreiung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit melde ich Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG wegen ordnungsgemäßer Durchführungen von Betriebsratsaufgaben am xx.xx.xx bis xx.xx.xx ab xx:xx an. Ich bin erreichbar im Betriebsratsbüro oder unter Telefon xxxxx xxxxxx
Mit freundlichen Grüßen
Betriebsratvorsitzender
so ich hoffe ich habe dir damit geholfen
Erstellt am 07.11.2006 um 12:27 Uhr von BRDUSS
Hallo,
es geht mir darum eine grundsätzliche Freistellung lediglich aus dem Schichdienst zu erlangen.
Gruß Andreas
Erstellt am 07.11.2006 um 12:36 Uhr von adi
hi andreas so geht es mir auch, wir haben nur 168 ma das heist es wird keiner freigestellt, das musst du immer für dich selber entscheiden, ob du dich freistellen willst und ob du arbeit dann auch hast, du musst deinem AG keine angaben machen was du macht
lege dir aber ein tagebuch an dann kannst du reinschreiben was du so macht aber halte dich an §80 und §87 BetrVG
wieviel MA habt ihr denn
Erstellt am 07.11.2006 um 12:39 Uhr von w-j-l
Wenn ihr einen Anspruch auf Freistellung nach 38(1) habt, dann kannst Du sicherlich bei Deinem AG darüber verhandeln, zwar nicht generell, aber vom Schichtdienst befreit zu werden.
Darüberhinaus hat der AG die Arbeit so zu organisieren, dass das BR-Mitglied an der Ausübung seiner Amtspflichten nicht gehindert ist.
Dazu ein Auszug aus dem BAG Beschluss 7 ABR 43/89
Aus: Entscheidungsgründe II, Nr.2.
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.