Erstellt am 02.05.2006 um 13:34 Uhr von Rollie
Meines Erachtens kann es im Prinzip 2 Stellvertreter geben. Allerdings sieht das das BetrVG so nicht vor. Wenn der Vorsitzende ausfällt, können sicher nicht 2 Stellvertreter gleichberechtigt die Aufgaben wahrnehmen, zumal nicht geklärt wäre, wer nun der Ansprechpartners des Gremiums nach außen ist.
Aber es könnte ja durchaus sein, das sowohl Vorsitzender als auch sein Stellvertreter nicht da sind und die Geschäfte weiter geführt werden müssen. Daher ist es nicht unüblich, das der BR in seiner Geschäftsordnung definiert, wer den Betriebsrat vertritt, wenn Vorsitzender und Stellvertreter nicht da sind.
Allerdings kann dieser in der GO genannte Vertreter nur den Stellvertreter vertreten. Eine gleichzeitige Ausübung der Stellvertreter ist m.E. nicht möglich.
Erstellt am 02.05.2006 um 13:57 Uhr von DocPille
@Rollie
Im 3 Absatz muss ich widersprechen,wenn Vors.und Stellv.nicht anwesend sind,kann,wenn nicht in einer Geschäftsordnung festgelegt,der Rest des Gremiums einen Stellv.wählen,der solange die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt bis dieser wieder im Amt.
Fitting 22.Auflage §26 Rn43
Erstellt am 02.05.2006 um 17:41 Uhr von packer
stimme dem doc zu.
wir haben die reihenfolge in unserer geschäftsordnung festgelegt, damit z.b. auch die GL weiß, wem sie im echten verhinderungsfall die anhörungen geben muß. ferner ist es unpraktisch diese wahl zu treffen wenn eh stress durch abwesenheit einiger mitgleder is...
Erstellt am 02.05.2006 um 17:58 Uhr von Kölner
@packer
Auch hier erschliesst sich mir der Sinn einer solchen GO nicht wirklich. Eine Protokollnotiz am Anfang einer Legislaturperiode reicht doch auch, oder?
Erstellt am 02.05.2006 um 21:23 Uhr von Fayence
Auch dieses Thema wurde bereits einmal sehr kontrovers diskutiert, nicht wahr w-j-l!
Das BetrVG sieht nur die Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden vor, was ja auch Sinn macht.
Sollten sowohl der BRV als auch sein Stellvertreter verhindert sein, ist der AG grundsätzlich berechtigt, jedem BR-Mitglied gegenüber Erklärungen abzugeben.
Etwas anderes gilt, wenn dieser Vertretungsfall per Beschluss oder Geschäftsordnung durch den BR geregelt ist.
Erstellt am 02.05.2006 um 22:50 Uhr von s.f.h.
Ich habe hier das Buch "Der Betriebsrat" von Günter Schaub und Burghard Kreft.
Hier steht, dass eine Erklärung, die nicht gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben wurde, dem Betriebsrat erst zugeht, wenn der BRV von ihr Kenntnis erhält. Dürfte wichtig für Einspruchsfristen sein...
Vielleicht ist eine feste Rangfolge nicht in jedem Fall die bessere Wahl.
Erstellt am 02.05.2006 um 23:00 Uhr von Fayence
s.f.h.,
Fristen laufen auch dann, wenn der BR keine Regelung für den Fall der Verhinderung BRV+Stellvertreter getroffen haben. Weil der AG grundsätzlich berechtigt ist....
Erstellt am 02.05.2006 um 23:27 Uhr von s.f.h.
Fayence
Ich zitiere mal:
Erklärungen, die gegenüber dem Betriebsrat abzugeben sind, werden grundsätzlich gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden abgegeben. Im Falle seiner Verhinderung ist sein Stellvertreter zuständig ($ 26 II 2 BetrVG). Wird eine Erklärung gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrates abgegeben, so sind diese lediglich Empfangsboten des Betriebsrates. Sie geht damit dem Betriebsrat erst zu, wenn sie beim Vorsitzenden eingeht. Der Betriebsratsvorsitzende hat die Erklärung an den Betriebsrat weiterzuleiten. Eine Äußerungsfrist des Betriebsrats läuft mit Zugang der Erklärung beim Vorsitzenden(...)
Wie ist das dann zu verstehen?
Erstellt am 02.05.2006 um 23:56 Uhr von Kölner
@s.f.h.
Diese etwas verkürzte Darstellung aus Deinem Schaub hat eben den Haken, dass es nur eine verkürzte Darstellung ist.
Wenn man die einschlägigen Kommentierungen zum § 26 BetrVG liest (so z.B. den Fitting in seiner aktuellsten Ausgabe), dann empfiehlt sich eine Stellvertretung der Stellvertretung sogar sehr. Bei einer nicht festgelegten Rangfolge der Stellvertretung wäre ansonsten der AG berechtigt, jedem BRM gegenüber Erklärungen abzugeben. Die Folge: Etwaige Fristen begännen zu laufen.
Eine solche Situation würde ein gewiefter AG ausnutzen können...
Erstellt am 03.05.2006 um 00:17 Uhr von w-j-l
@ s.f.h.
Dein Zitat beschreibt lediglich, dass im Falle der Verhinderung des BRV der Stellvertreter empfangsberechtigt ist.
Das restliche Zitat gilt für den Fall, dass der BRV nicht verhindert ist.
Erstellt am 03.05.2006 um 07:19 Uhr von s.f.h.
Hallo Kölner und w-j-l
So schnell liegt man daneben. Danke.