Kann eine Leistung Dritter zu einer Betrieblichen Übung des Arbeitgebers werden?
An unserem Institut werden von der Personalabteilung gegen Pfand seit weit über 10 Jahren Magnet/Chipkarten für die Essensausgabe in der Kantine ausgeteilt, die der Arbeitnehmer mit Guthaben auflädt. Bei Verwendung der Karte bei der Bezahlung reduziert sich der Essensbetrag um bis zu 1 Euro, was seit je her als "Essenszuschlag durch den Arbeitgeber" aufgefasst wurde. Mehrere Jahre war die Kantine im eigenen Haus, aber auch viele Jahre nach dem Wegzug der Kantine in ein Nachbargebäude einer benachbarten Firma blieb es bei dem Zuschlag und der Ausgabe und Verwaltung der Karten durch die Personalabteilung.
Demnächst stellt die Kantine auf ein neues Kartensystem um und in diesem Zusammenhang soll der "Zuschlag" von der Kantine nicht mehr gewährt werden. Die Formulierung verwunderte unseren BR. Bei der Nachforschung scheint es sich aber so gestaltet zu haben, das es aus "vergangenen Tagen" die Absprache gegeben habe soll, dass die Kantine - damals noch in unserem Gebäude (zu der Zeit gab es noch keinen BR) - keine Miete zahlt, dafür aber die Essen für Institutsmitarbeiter verbilligt abgibt. Die Zuschläge wurden anscheinlich nicht vom Arbeitgeber sondern von der Kantine selbst getragen. Mit dem Auszug in das Nebengebäude, wäre diese Absprache eigentlich obsolet gewesen, aber dennoch haben die Mitarbeiter auch weiterhin verbilligt kaufen können.
Frage: Wie es den Anschein macht, hat der Arbeitgeber wohl tatsächlich zu keiner Zeit selbst einen Essenszuschlag an die Mitarbeiter gezahlt. Entsprechende Kosten tauchen vermutlich nicht am Institut auf. Wie es scheint, wurden die Kosten der Essenszuschläge von der Kantine selbst übernommen. Nun wurden die Essenkarten aber vom Arbeitgeber ausgegeben und verwaltet. Darüberhinaus mit der Aussage, dass auf diesem Weg ein günstigerer Preis in der Kantine zu bekommen ist. Bis vor kurzem war allen Mitarbeiter im Grunde klar, dass es sich um eine Zulage des Arbeitgebers handeln muss. Auch wenn diese Wahrnehmung sich nun nach vielen Jahren als falsch herausstellen sollte: hat sich der Arbeitgeber damit womöglich diesen Zuschlag zu eigen gemacht? Kann hier eine Betriebliche Übung erkannt werden?
Community-Antworten (8)
23.10.2018 um 17:06 Uhr
Nein ... wenn die Zuschläge nie vom AG gezahlt wurden, dann kann hier seitens des AG auch keine betriebliche Übung entstanden sein.
24.10.2018 um 10:36 Uhr
Hm, das kann eine richtige Antwort sein, überzeugt mich aber nicht ohne tiefere Begründung. Ich kann den Sachverhalt (der SELBE) einmal anders Formulieren (Sicht der Mitarbeiter):
"Der Arbeitgeber hat seit vielen Jahren Karten für vergünstigtes Essen an Mitarbeiter ausgegeben und stellt die Ausgabe dieser Karten für vergünstigtes Essen jetzt ersatzlos ein."
(Woher die Mittel dafür kamen, weiss und interessiert mich als MA in der Regel nicht.)
24.10.2018 um 11:24 Uhr
Was zählt sind doch die Fakten. Und faktisch hat der AG niemals eine Leistung erbracht aus der eine betriebliche Übung abgeleitet werden kann. Was die Leute für subjektive Wahrnehmungen haben spielt doch keine Rolle.
24.10.2018 um 11:34 Uhr
Der AG hat die Leistung erbracht Ausgabe von Karten. Die Leistung Ausgabe von Karten ist in diesem Fall warum keine betriebliche Übung?
Die ersten beiden Antworten stimmen und überzeugen mich, wenn es darum geht zu argumentieren, dass es keine BÜ ist, einen Zuschlag zum Essen gezahlt zu haben. OK!
Aber was ist mit der Ausgabe der Karten? Das verteilen von Karten kann keine BÜ sein?
24.10.2018 um 14:55 Uhr
"Aber was ist mit der Ausgabe der Karten? Das verteilen von Karten kann keine BÜ sein?"
Wenn der AG soviele Toiletten hat, wie Mitarbeiter da sind, wird das auch nicht zur betrieblichen Übung. Es geht quasi um eine Handlung, bei der man irgendwann darauf vertrauen kann, daß Sie immer weiter geht.
Wenn das Restaurant aufgrund der Gebühren irgendwann wieder auf Bargeld umsteigt, hat man kein Recht auf Kartenzahlung erworben, nur weil das 10 Jahre lang so machbar war.
27.10.2018 um 08:36 Uhr
Geht es den um die Ausgabe der Karte um Geld drauf zu laden? Ohne dann bei der Bezahlung mit dieser Karte einen Rabatt zu bekommen?
18.12.2018 um 19:14 Uhr
Habe jetzt noch einmal die alten Arbeitsverträge durchsucht und das Folgende verfasst: Betriebliche Übung: Gemeinschaftsverpflegung unter voller Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten
eMail vom 23.10.2018 „… Das heißt, ab Einführung des neuen Kassensystems am 07. November 2018 zahlen die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die regulären Preise …“
Arbeitsverträge 01.01.2005, 01.10.2002, 01.04.2000, 01.09.1999 Aus dem „Teil I zu Anstellungsverträgen mit dem ARBEITGEBER Allgemeine Regelungen“ „… 11. Kantine/Gemeinschaftsverpflegung Der Arbeitgeber stellt die Möglichkeit einer Gemeinschaftsverpflegung sicher. Er bezuschusst den Essenspreis für diese Gemeinschaftsverpflegung unter voller Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten. Ein Zuschuss als steuerpflichtiger Sachbezug wird nicht gewährt…“ „...Wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer Gemeinschaftsverpflegung stellt, ist sein Ziel, den Essenspreis für diese Gemeinschaftsverpflegung unter voller Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten zu bezuschussen...“
Begründung einer Betrieblichen Übung Mit dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1999 verpflichtete sich der ARBEITGEBER eine Gemeinschaftsverpflegung sicher zu stellen und den Essenspreis für diese Gemeinschaftsverpflegung unter voller Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten zu bezuschussen. Seit dieser Zeit verwaltete der ARBEITGEBER durchgängig die Ausgabe von Guthabenkarten für eine vergünstigte Essensausgabe für die Kantine beim ARBEITGEBER und später in der „Kantine-EXTERN“ durch die Personalabteilung. Die Vergünstigung betrug bis zu 1,-- € pro Mahlzeit.
Der Arbeitsvertrag vom 01.09.2016 nimmt keinen weiteren Bezug auf die Möglichkeit einer Gemeinschaftsverpflegung sowie deren Bezuschussung. Auch wurde kein Auflösungsvertrag oder eine Absprache irgendwelcher Art zu einer Gemeinschaftsverpflegung sowie deren Bezuschussung getroffen. Gleichwohl erfolgte weiterhin bis zum 07. November 2018 die Verwaltung und Ausgabe von Guthabenkarten für eine vergünstigte Essensausgabe durch den ARBEITGEBER. Für den Mitarbeiter musste stets klar sein, dass es sich um eine Leistung des Arbeitgebers handelte, die als eine betriebliche Übung anzusehen ist. Der ARBEITGEBER kann die bisher gewährte Leistung nicht einseitig aufkündigen, auch wenn er der Meinung ist, die Leistung selber nie finanziert zu haben.
19.12.2018 um 12:34 Uhr
"Betriebliche Übung" ist hier ein Irrweg! Alleine dadurch dass der Arbeitgeber die Leistung eines Dritten weiterreicht, könnte (und selbst das halte ich für zweifelhaft) allenfalls ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Weiterreichung dieser Fremdleistung entstehen, WENN dieser sie anbietet. Nur weil die letzten 10 Jahre immer Ermässigungskarten der durchziehenden Wanderzirkusse an der Rezeption lagen, besteht nächstes Jahr noch lange kein Anspruch auf Durchzug eines Wanderzirkusses und dass dieser Ermäßigungskarten verteilt.
Allerdings lese ich Eure Arbeitsverträge so, dass sich der Arbeitgeber einzelvertraglich verpflichtet, eine Gemeinschaftsverpflegung sicherzustellen und diese im steuerlich möglichen Umfang zu subventionieren. Damit haben die Mitarbeiter mit diesen älteren Arbeitsverträgen einen einklagbaren Anspruch, den der Arbeitgeber entweder zu befriedigen hat, oder, falls möglich, durch eine Änderungskündigung zu beenden hat.
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