Erstellt am 23.10.2018 um 15:06 Uhr von celestro
Nein ... wenn die Zuschläge nie vom AG gezahlt wurden, dann kann hier seitens des AG auch keine betriebliche Übung entstanden sein.
Erstellt am 24.10.2018 um 08:36 Uhr von pipsoft
Hm, das kann eine richtige Antwort sein, überzeugt mich aber nicht ohne tiefere Begründung. Ich kann den Sachverhalt (der SELBE) einmal anders Formulieren (Sicht der Mitarbeiter):
"Der Arbeitgeber hat seit vielen Jahren Karten für vergünstigtes Essen an Mitarbeiter ausgegeben und stellt die Ausgabe dieser Karten für vergünstigtes Essen jetzt ersatzlos ein."
(Woher die Mittel dafür kamen, weiss und interessiert mich als MA in der Regel nicht.)
Erstellt am 24.10.2018 um 09:24 Uhr von wdliss
Was zählt sind doch die Fakten. Und faktisch hat der AG niemals eine Leistung erbracht aus der eine betriebliche Übung abgeleitet werden kann. Was die Leute für subjektive Wahrnehmungen haben spielt doch keine Rolle.
Erstellt am 24.10.2018 um 09:34 Uhr von pipsoft
Der AG *hat* die Leistung erbracht *Ausgabe von Karten*. Die Leistung *Ausgabe von Karten* ist in diesem Fall warum keine betriebliche Übung?
Die ersten beiden Antworten stimmen und überzeugen mich, wenn es darum geht zu argumentieren, dass es keine BÜ ist, einen Zuschlag zum Essen gezahlt zu haben. OK!
Aber was ist mit der Ausgabe der Karten? Das verteilen von Karten kann keine BÜ sein?
Erstellt am 24.10.2018 um 12:55 Uhr von celestro
"Aber was ist mit der Ausgabe der Karten? Das verteilen von Karten kann keine BÜ sein?"
Wenn der AG soviele Toiletten hat, wie Mitarbeiter da sind, wird das auch nicht zur betrieblichen Übung. Es geht quasi um eine Handlung, bei der man irgendwann darauf vertrauen kann, daß Sie immer weiter geht.
Wenn das Restaurant aufgrund der Gebühren irgendwann wieder auf Bargeld umsteigt, hat man kein Recht auf Kartenzahlung erworben, nur weil das 10 Jahre lang so machbar war.
Erstellt am 27.10.2018 um 06:36 Uhr von BRHamburg
Geht es den um die Ausgabe der Karte um Geld drauf zu laden? Ohne dann bei der Bezahlung mit dieser Karte einen Rabatt zu bekommen?
Erstellt am 18.12.2018 um 18:14 Uhr von pipsoft
Habe jetzt noch einmal die alten Arbeitsverträge durchsucht und das Folgende verfasst:
Betriebliche Übung: Gemeinschaftsverpflegung unter voller Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten
eMail vom 23.10.2018
„… Das heißt, ab Einführung des neuen Kassensystems am 07. November 2018 zahlen die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die regulären Preise …“
Arbeitsverträge 01.01.2005, 01.10.2002, 01.04.2000, 01.09.1999
Aus dem „Teil I zu Anstellungsverträgen mit dem ARBEITGEBER Allgemeine Regelungen“
„… 11. Kantine/Gemeinschaftsverpflegung
Der Arbeitgeber stellt die Möglichkeit einer Gemeinschaftsverpflegung sicher. Er bezuschusst den Essenspreis für diese Gemeinschaftsverpflegung unter voller Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten. Ein Zuschuss als steuerpflichtiger Sachbezug wird nicht gewährt…“
„...Wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer Gemeinschaftsverpflegung stellt, ist sein Ziel, den Essenspreis für diese Gemeinschaftsverpflegung unter voller Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten zu bezuschussen...“
Begründung einer Betrieblichen Übung
Mit dem Arbeitsvertrag vom 01.09.1999 verpflichtete sich der ARBEITGEBER eine Gemeinschaftsverpflegung sicher zu stellen und den Essenspreis für diese Gemeinschaftsverpflegung unter voller Ausschöpfung der steuerlichen Möglichkeiten zu bezuschussen. Seit dieser Zeit verwaltete der ARBEITGEBER durchgängig die Ausgabe von Guthabenkarten für eine vergünstigte Essensausgabe für die Kantine beim ARBEITGEBER und später in der „Kantine-EXTERN“ durch die Personalabteilung. Die Vergünstigung betrug bis zu 1,-- € pro Mahlzeit.
Der Arbeitsvertrag vom 01.09.2016 nimmt keinen weiteren Bezug auf die Möglichkeit einer Gemeinschaftsverpflegung sowie deren Bezuschussung. Auch wurde kein Auflösungsvertrag oder eine Absprache irgendwelcher Art zu einer Gemeinschaftsverpflegung sowie deren Bezuschussung getroffen. Gleichwohl erfolgte weiterhin bis zum 07. November 2018 die Verwaltung und Ausgabe von Guthabenkarten für eine vergünstigte Essensausgabe durch den ARBEITGEBER. Für den Mitarbeiter musste stets klar sein, dass es sich um eine Leistung des Arbeitgebers handelte, die als eine betriebliche Übung anzusehen ist. Der ARBEITGEBER kann die bisher gewährte Leistung nicht einseitig aufkündigen, auch wenn er der Meinung ist, die Leistung selber nie finanziert zu haben.
Erstellt am 19.12.2018 um 11:34 Uhr von Pjöööng
"Betriebliche Übung" ist hier ein Irrweg! Alleine dadurch dass der Arbeitgeber die Leistung eines Dritten weiterreicht, könnte (und selbst das halte ich für zweifelhaft) allenfalls ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Weiterreichung dieser Fremdleistung entstehen, WENN dieser sie anbietet.
Nur weil die letzten 10 Jahre immer Ermässigungskarten der durchziehenden Wanderzirkusse an der Rezeption lagen, besteht nächstes Jahr noch lange kein Anspruch auf Durchzug eines Wanderzirkusses und dass dieser Ermäßigungskarten verteilt.
Allerdings lese ich Eure Arbeitsverträge so, dass sich der Arbeitgeber einzelvertraglich verpflichtet, eine Gemeinschaftsverpflegung sicherzustellen und diese im steuerlich möglichen Umfang zu subventionieren. Damit haben die Mitarbeiter mit diesen älteren Arbeitsverträgen einen einklagbaren Anspruch, den der Arbeitgeber entweder zu befriedigen hat, oder, falls möglich, durch eine Änderungskündigung zu beenden hat.