Erstellt am 30.05.2010 um 13:58 Uhr von derdermalwjlwar
Das sagt doch eigentlich schon der Name:
"betriebliche Übung", nicht arbeitsvertragliche Übung.
In Deinem Beispiel wäre es aber tatsächlich 'betriebliche Übung', da es ja bereits mehrere AN betroffen hat.
Erstellt am 30.05.2010 um 14:22 Uhr von ridgeback
Ausdrücklich als Anspruchsgrundlage genannt wird die betriebliche Übung in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG.
Erstellt am 30.05.2010 um 14:47 Uhr von derdermalwjlwar
Also was der Anspruch auf einen freien Tag zum 50. Geburtstag mit dem Anspruch auf "Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung" zu tun hat, das erschließt sich mir nicht so richtig...?
Erstellt am 30.05.2010 um 15:12 Uhr von ridgeback
...es geht um die Grundlage des Anspruchs.
Die Verbindlichkeit einer betrieblichen Übung wird überwiegend mit der Vertragstheorie und nicht mit einem Vertrauenstatbestand begründet. Danach erlangt eine betriebliche Übung nur dann rechtliche Bedeutung für das Arbeitsverhältnis, wenn sie Inhalt des Arbeitsvertrages wird. Deshalb muss der Arbeitgeber zumindest ein Verhalten an den Tag legen, das sein Einverständnis mit der Entstehung entsprechender Rechte erkennen oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wenigstens darauf schließen lässt. Einschränkend heißt es in den Entscheidungen des BAG jedoch, dass es für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat, sondern darauf, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger die Erklärung und das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände nach §§ 133, 157 BGB verstehen musste und durfte, ob er also dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen kann. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht lediglich deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Zur Vertragsannahme kommt es durch Hinnahme der Leistungen und Vergünstigungen seitens des Arbeitnehmers (bzw. – in den wenigen Ausnahmefällen, wenn es zugunsten des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Übung kommt – durch den Arbeitgeber), also durch stillschweigende Annahme gem. § 151 BGB.
Geht man von einem rechtsgeschäftlichen Verständnis aus, liegt es nahe, die betriebliche Übung als konkludente Gesamtzusage anzusehen. Jedoch handelt es sich bei der betrieblichen Übung um eine nachrangig zu prüfende Anspruchsgrundlage – auch gegenüber der Gesamtzusage. Auch gegenüber neu in den Betrieb eintretenden Arbeitnehmern wirken die Vergünstigungen und Leistungen des Arbeitgebers als Vertragsangebot, sofern er diesen gegenüber nichts Gegenteiliges deutlich macht.
Verfasser: Schmalenberg
Erstellt am 30.05.2010 um 15:21 Uhr von derdermalwjlwar
O.K. ridgeback,
der Beitrag ist schon mal hilfreicher als Dein erster.
Allerdings gehört zu einem ordenlichen Zitat auch die Quelle und nicht nur der Verfasser....