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Anwenden einer betrieblichen Übung?

K
Kasimir
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle Helfer(innen)!

Ich habe da mal eine Frage zur betrieblichen Übung. Bezieht sich eine betriebliche Übung immer nur auf eine Person, also die, die 3x mal eine Sonderleistung erhalten hat, ohne davon Kenntnis zu haben, dass diese freiwillig ist, oder ist das dann eine betriebliche Übung, die auf alle Mitarbeiter angewandt werden muss, die es sonst noch betreffen würde?

Zum Hintergrund: Wir haben einen Tarifvertrag, der nachwirkt, weil er 1996 gekündigt wurde und der Arbeitgeber bis heute kein Interesse hat, einen neuen abzuschließen. In diesem Tarifvertrag ist u.a. geregelt, dass Mitarbeiter ab dem 50. Lebensjahr einen weiteren Urlaubstag erhalten. Nun gibt es bereits mehrere Mitarbeiter, die nicht mehr unter dem Tarifvertrag eingestellt wurden, sondern die einen individuellen Arbeitsvertrag erhalten haben, die über 50 sind und bei denen sich an den Tarifvertrag angelehnt wurde und der eine Urlaubstag gewährt wird. Nun ist letztes Jahr eine Mitarbeiterin ebenfalls 50 geworden und der soll nun dieser Tag nicht gewährt werden. Daher meine Frage, ob die betriebliche Übung der Personen, die den Tag erhalten, dann auch für die Person, die 50 geworden ist, angewandt werden muss.

Danke Euch für Antworten, Kasimir

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Community-Antworten (5)

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derdermalwjlwar

30.05.2010 um 15:58 Uhr

Das sagt doch eigentlich schon der Name: "betriebliche Übung", nicht arbeitsvertragliche Übung.

In Deinem Beispiel wäre es aber tatsächlich 'betriebliche Übung', da es ja bereits mehrere AN betroffen hat.

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ridgeback

30.05.2010 um 16:22 Uhr

Ausdrücklich als Anspruchsgrundlage genannt wird die betriebliche Übung in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG.

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derdermalwjlwar

30.05.2010 um 16:47 Uhr

Also was der Anspruch auf einen freien Tag zum 50. Geburtstag mit dem Anspruch auf "Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung" zu tun hat, das erschließt sich mir nicht so richtig...?

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ridgeback

30.05.2010 um 17:12 Uhr

...es geht um die Grundlage des Anspruchs. Die Verbindlichkeit einer betrieblichen Übung wird überwiegend mit der Vertragstheorie und nicht mit einem Vertrauenstatbestand begründet. Danach erlangt eine betriebliche Übung nur dann rechtliche Bedeutung für das Arbeitsverhältnis, wenn sie Inhalt des Arbeitsvertrages wird. Deshalb muss der Arbeitgeber zumindest ein Verhalten an den Tag legen, das sein Einverständnis mit der Entstehung entsprechender Rechte erkennen oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben wenigstens darauf schließen lässt. Einschränkend heißt es in den Entscheidungen des BAG jedoch, dass es für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen gehandelt hat, sondern darauf, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger die Erklärung und das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände nach §§ 133, 157 BGB verstehen musste und durfte, ob er also dem Verhalten des Arbeitgebers einen Verpflichtungswillen entnehmen kann. Die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht lediglich deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Zur Vertragsannahme kommt es durch Hinnahme der Leistungen und Vergünstigungen seitens des Arbeitnehmers (bzw. – in den wenigen Ausnahmefällen, wenn es zugunsten des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Übung kommt – durch den Arbeitgeber), also durch stillschweigende Annahme gem. § 151 BGB. Geht man von einem rechtsgeschäftlichen Verständnis aus, liegt es nahe, die betriebliche Übung als konkludente Gesamtzusage anzusehen. Jedoch handelt es sich bei der betrieblichen Übung um eine nachrangig zu prüfende Anspruchsgrundlage – auch gegenüber der Gesamtzusage. Auch gegenüber neu in den Betrieb eintretenden Arbeitnehmern wirken die Vergünstigungen und Leistungen des Arbeitgebers als Vertragsangebot, sofern er diesen gegenüber nichts Gegenteiliges deutlich macht. Verfasser: Schmalenberg

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derdermalwjlwar

30.05.2010 um 17:21 Uhr

O.K. ridgeback, der Beitrag ist schon mal hilfreicher als Dein erster.

Allerdings gehört zu einem ordenlichen Zitat auch die Quelle und nicht nur der Verfasser....

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