Es gibt ein schönes Urteil, welches sich sehr ausführlich mit dem Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich des Ortes der Pausenverbringung beschäftigt.
LAG Hamburg *grins*, vom 13.04.1989, AZ 7 Sa 14/89
Daß dem Pausenbegriff immanent ist, daß der Arbeitnehmer auch seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann, den Betrieb z.B. für die Pause verlassen kann, ist - soweit ersichtlich - vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich noch nicht entschieden worden.
So führt Denecke-Neumann (Arbeitszeitordnung, 10. Aufl. 1987, § 12 Rdn. 17) aus, daß bei längeren Pausen dem Arbeitnehmer auch das Verlassen des Betriebsgeländes nicht verwehrt werden kann. Allein die Unterscheidung zwischen kürzeren und längeren Pausen macht es offensichtlich, daß zum Begriff der Pause als solches nicht die Befugnis zum Verlassen des Betriebsgeländes, also die freie Wahl des Aufenthaltsorts, gehört.
Farthmann (AR-Blattei, Arbeitszeit IV, B IV 3) ist zwar der Ansicht, daß es dem Arbeitnehmer auch gestattet sein muß, ohne Erlaubnis des Arbeitgebers das Betriebsgelände zu verlassen, gleichzeitig erklärt er jedoch, keine Stellung zu der Frage nehmen zu wollen, ob und inwieweit durch Betriebsvereinbarung bestimmt werden kann, daß die Arbeitnehmer den Betrieb während der Ruhepausen nicht verlassen dürfen.
Meisel-Hiersemann (AZO, 2. Aufl., § 12 Rdn. 61, 62) meinen, daß während der Pause der Arbeitnehmer grundsätzlich frei sei und - mangels anderweitiger Anordnung - auch den Betrieb verlassen könne, der Arbeitgeber jedoch unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz aus Ordnungsgründen bestimmte Verhaltensvorschriften erlassen kann, beispielsweise dahingehend, daß der Arbeitnehmer den Betrieb nicht verlassen darf, dadurch jedoch die Arbeitsunterbrechungen nicht den Charakter einer Ruhepause verlieren.
Wenn demgegenüber Frey ("Zum Recht der Pause" in AuR 1956, S. 183, 184) die Ansicht vertritt, daß weder aufgrund des Direktionsrechts noch durch Betriebsvereinbarung das Verlassen des Betriebs während der Pausen verboten oder erlaubnispflichtig gemacht werden kann, demgemäß offenbar die freie Aufenthaltsbestimmung als zum Pausenbegriff gehörend ansieht, steht dies wiederum im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 23. Juni 1988 und 5. Mai 1988 (a.a.O.) wonach die Freistellung des Arbeitnehmers von der Dienstverpflichtung das entscheidende Kriterium für die Pause ist. Die Freistellung von jeder Dienstverpflichtung ist nicht gleichbedeutend mit der freien Wahl des Aufenthaltsortes, vor allem nicht gleichbedeutend mit dem Verlassen des Betriebsgeländes.