Was ist eine Pause - wie definiert, wie lange?
Hallo, kann mir irgendjemand sagen wie die Pause definiert ist??
Von wann bis wann ???
Community-Antworten (13)
16.10.2006 um 14:51 Uhr
Hallo joe, (Ruhe)-Pausen sind "im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der AN weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will". Man kann es auch so sagen, "vorhersehbare Unterbrechungen der Arbeitszeit von vorher bestimmter Dauer, die der Erholung dienen". Zitiert aus den Kommentar von Buschmann zum § 4 (Ruhepausen) Arbeitszeitgesetz.
16.10.2006 um 14:53 Uhr
Hallo... also ich gehe jetzt davon aus, daß Du die ganz normalen Pausen in einem Dienst oder an einem Arbeitstag meinst.
Das Wort Pause wird laut dem ArbZG nicht definiert. Aus dem ArbZG: Nach dem natürlichen Sprachgebrauch sind Pausen unterbrechungen einer bestimmten Tätigkeit, kurze Zeiten der Rast und Erholung. Ruhen bedeutet, sich durch Nichtstun zu erholen, nicht in Tätigkeit oder Betrieb sein. Ruhepausen sind danach Unterbrechungen der Arbeit, um sich durch Nichtstun zu erholen. Im Sinne des ArbZG sind Ruhepausen Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will.
Die Dauer ist auch im ArbZG geregelt, nach 6 Stunden muß eine Pause von mindestens einer viertel Stunde erfolgen. Genauere Regelungen stehen im ArbZG § 4. Die Gesamtdauer der Ruhepausen pro Arbeitstag richten sich nach der Dauer der Arbeitszeit!
Es können Pausenkorridore eingeführt werden ( allerhöchstens aber auf 2 Stunden).
Hoffe ich konnte damit ein wenig weiterhelfen.... Wie gesagt, am besten mal ins ArbZG schauen.
LG
16.10.2006 um 16:03 Uhr
@ tamirasun, waren das nach 6 Stunden nicht 30 Min? Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2 Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3 Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
17.10.2006 um 00:15 Uhr
@alle, da wir uns gerade intensiv mit der Definition von Pausen beschäftigen:
Der AG kann bestimmen, wo man seine Pause verbringt, wenn es seine Fürsorgepflicht gebietet, z.B. bei Nachtwachen, der AN ist von jeglicher betriebsüblichen Tätigkeit innerhalb der Pause freizustellen und braucht sich auch nicht bereithalten für betriebsübliche Notfälle.
17.10.2006 um 00:51 Uhr
Ramses,
Du weißt ja bestimmt, dass sich meine Nackenhaare wieder sträuben bei solcherart von Dir gestellten Fragen ;-)
Unsere NW dürfen Nachts das Gebäude in ihrer Pause nicht verlassen, da der AG Angst hat, dass ihnen etwas passieren könnte.
Daraufhin haben wir unseren RA gefragt, ob es sich noch um eine Pause handelt, wenn der AG bestimmt, wo ich sie verbringe. Der RA hat uns einige Urteile kopiert, die besagen, dass es sich trotzdem um eine Pause handelt, wenn sie sich nicht in Bereitschaft halten müssen. Wenn es Dich interessiert, dann kann ich Dir am Donnerstag, wenn ich wieder im Büro bin diese Urteile zukommen lassen.
Aber dafür müsstest Du mir Dein Kästchen öffnen und das machst Du bestimmt nicht ;-))
17.10.2006 um 01:30 Uhr
Lotte, und warum stellst Du die Urteile nicht einfach unter Angabe von Gericht, Datum und AZ hier in´s Forum? Wir wollen alle etwas lernen...
P.S. Deine Aussage, dass sich eine Nachtwache bei "betriebsüblichen Notfällen" nicht bereit halten muss, treibt mir die Tränen in meine Augen! Ich wusste nicht, dass die nächtliche personelle Besetzung im pflegerischen Bereich mittlerweile so gut ist, dass eine ungestörte Pause gewährleistet werden kann.
17.10.2006 um 01:32 Uhr
Fayence, eben das ist der Punkt... deswegen ist die Pause der meisten NW eben keine Pause.
PS: das mit den Urteilen mache ich gerne, hoffe ich denke daran, war auch nicht ernst gemeint, das Kästchen.
17.10.2006 um 01:43 Uhr
Ramses, wie gesagt: Donnerstag
17.10.2006 um 11:37 Uhr
Lotte, Du meinst also nicht immer das, was Du schreibst!? :-))
19.10.2006 um 16:18 Uhr
Ramses, Fayence, da ja heute Donnerstag ist, kommt hier die versprochene Auflistung der Aktz. und Gerichte bezüglich Pausenregelungen:
ArbG Marburg/Lahn 1 Ca 250/90 vom 10.10.1990 BAG 4 AZR 562/91 vom 23.09.1992 BAG 6 AZR 478/90 vom27.02.1992 ArbG Bremen 7 Ca 7448/92 vom 27.01.1993 ArbG Bremen 8 Ca 8213/92 vom 11.03.1993
19.10.2006 um 18:54 Uhr
Ramses,
stimmt, leider kann ich zur weiteren Klärung nicht soviel beitragen. Der RA meinte, dass der AG eine Fürsorgepflicht gegenüber der betroffenen AN, die in die Pause geht und gegenüber derjenigen, die zurückbleibt hat. Er sorgt bei einer NW in einem sozialen Brennpunkt dafür, dass ihr nichts passiert und dass sie ihre Arbeit wieder antritt.
Wir haben uns dazu nicht explizit ein Urteil geben lassen, da bei uns eher das Problem ist, dass die NW ständig in ihrer Pause gestört werden.
19.10.2006 um 22:16 Uhr
Es gibt ein schönes Urteil, welches sich sehr ausführlich mit dem Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich des Ortes der Pausenverbringung beschäftigt.
LAG Hamburg grins, vom 13.04.1989, AZ 7 Sa 14/89
Daß dem Pausenbegriff immanent ist, daß der Arbeitnehmer auch seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann, den Betrieb z.B. für die Pause verlassen kann, ist - soweit ersichtlich - vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich noch nicht entschieden worden.
So führt Denecke-Neumann (Arbeitszeitordnung, 10. Aufl. 1987, § 12 Rdn. 17) aus, daß bei längeren Pausen dem Arbeitnehmer auch das Verlassen des Betriebsgeländes nicht verwehrt werden kann. Allein die Unterscheidung zwischen kürzeren und längeren Pausen macht es offensichtlich, daß zum Begriff der Pause als solches nicht die Befugnis zum Verlassen des Betriebsgeländes, also die freie Wahl des Aufenthaltsorts, gehört.
Farthmann (AR-Blattei, Arbeitszeit IV, B IV 3) ist zwar der Ansicht, daß es dem Arbeitnehmer auch gestattet sein muß, ohne Erlaubnis des Arbeitgebers das Betriebsgelände zu verlassen, gleichzeitig erklärt er jedoch, keine Stellung zu der Frage nehmen zu wollen, ob und inwieweit durch Betriebsvereinbarung bestimmt werden kann, daß die Arbeitnehmer den Betrieb während der Ruhepausen nicht verlassen dürfen.
Meisel-Hiersemann (AZO, 2. Aufl., § 12 Rdn. 61, 62) meinen, daß während der Pause der Arbeitnehmer grundsätzlich frei sei und - mangels anderweitiger Anordnung - auch den Betrieb verlassen könne, der Arbeitgeber jedoch unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz aus Ordnungsgründen bestimmte Verhaltensvorschriften erlassen kann, beispielsweise dahingehend, daß der Arbeitnehmer den Betrieb nicht verlassen darf, dadurch jedoch die Arbeitsunterbrechungen nicht den Charakter einer Ruhepause verlieren.
Wenn demgegenüber Frey ("Zum Recht der Pause" in AuR 1956, S. 183, 184) die Ansicht vertritt, daß weder aufgrund des Direktionsrechts noch durch Betriebsvereinbarung das Verlassen des Betriebs während der Pausen verboten oder erlaubnispflichtig gemacht werden kann, demgemäß offenbar die freie Aufenthaltsbestimmung als zum Pausenbegriff gehörend ansieht, steht dies wiederum im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 23. Juni 1988 und 5. Mai 1988 (a.a.O.) wonach die Freistellung des Arbeitnehmers von der Dienstverpflichtung das entscheidende Kriterium für die Pause ist. Die Freistellung von jeder Dienstverpflichtung ist nicht gleichbedeutend mit der freien Wahl des Aufenthaltsortes, vor allem nicht gleichbedeutend mit dem Verlassen des Betriebsgeländes.
20.10.2006 um 12:29 Uhr
Ramses, aber doch nicht bei uns, im sozialen Bereich...;-))
Fayence, vielen Dank für Deine Mühe. Jetzt wo ich es gelesen habe, erinnere ich mich auch, dass die Worte des RA u.a. die gleichen waren wie aus Deiner letzten Zusammenfassung der BAG Urteile.
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