Erstellt am 14.10.2006 um 20:18 Uhr von Lotte
Dackel,
der AG kann es Euch nicht verbieten. Gibt es ein Schreiben, in dem er sein Verbot äußert?
Eigentlich ist es schon fast lächerlich, aber wenn Ihr das unbedingt schriftlich machen wollt:
Sehr geehrter Herr Verbieter,
irritiert nehmen wir zu Kenntnis, dass sie uns auffordern, Sitzungen nur mit ordentlichen Betriebsratsmitgliedern abzuhalten.
Wir weisen sie darauf hin, dass die §§ 25 und 29 des BetrVG klare Vorgaben hinsichtlich der Ladung von Ersatzmitgliedern machen an die wir uns halten werden.
Die Ladung zur Sitzung wird immer dann erfolgen, wenn es notwendig ist und nicht von der Zahl der ordentlichen Mitglieder abhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Dackels
Aber ich würde das ja bei der monatlichen Besprechung klären und das Verbot als nichtig werten. Vielleicht solltet Ihr mal einen regelmäßigen Turnus für Eure Sitzungen beschließen
Erstellt am 14.10.2006 um 22:05 Uhr von Biggy
Hallo Dackel
euer AG kann euch als BR überhaupt nichts verbieten. Er ist nicht weisungesberechtigt Betriebsratsmitgliedern gegenüber.
Alles was mit dem Betriebsrat und Betriebsratsarbeit zu tun hat verantwortet ihr selbst da ist euer AG ausen vor. Lasst euch nicht einschüchtern, und vor allem macht eine Fortbildung denn ihr scheint nicht mal die Grundkenntniss eines BR zu haben. Wie wollt ihr eure Arbeit richtig machen und warum soll euch euer AG ernst nehmen wenn ihr selbst nicht eure Rechte kennt.
Gruß Biggy
Erstellt am 14.10.2006 um 23:06 Uhr von Heini
Auf so eine Dreistigkeit des AG sollte ein kompetenter BR nicht reagieren.
Der AG weiß genau, dass dieser “Befehl” nicht i. O. ist und rechnet mit dem kuschen “Seines BR”. Vielleicht könnte der BR mit einigen Beschlüssen für Seminarbesuchen antworten.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, muss ein Ersatzmitglied
zur Betriebsratssitzung eingeladen werden. Wird kein Ersatzmitglied oder
nicht dasjenige Mitglied eingeladen, welches auf Grund
des Wahlergebnisses »dran« ist, riskiert der Betriebsrat,
dass seine Beschlüsse vor dem Arbeitsgericht als unwirksam
erklärt werden und damit das daraus folgende Handeln
unrechtmäßig ist.
Insbesondere im Konfliktfall mit dem Arbeitgeber ist die korrekte
Ladung und Teilnahme von Ersatzmitgliedern an der Betriebsratssitzung
unumgänglich.
Es ist die Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, das Ersatzmitglied
von der erforderlichen Stellvertretung zu informieren
und ggf. zur Sitzung zu laden! Unterlässt der Vors. die Einladung vorsätzlich, z.B. aufgrund des genannten Schreibens des AG,würde dies eventuell, zumindest im Wiederholungsfalle, ein Vorgehen gem.: § 23 BetrVG begründen.
Erstellt am 14.10.2006 um 23:24 Uhr von Lotte
Heini,
es könnte doch aber sein, dass dieser AG (vielleicht eine Neugründung, BR scheint ja auch noch nicht geschult zu sein) vom BetrVG keine Ahnung hat. Da sollte man doch erstmal das Gespräch suchen, bevor man die harte Konfrontrationslinie fährt.
Erstellt am 14.10.2006 um 23:52 Uhr von Heini
Lotte,
du willst mir doch nicht erzählen, dass der AG in dieser Sache keine Ahnung hat. Von den Verbänden wird der AG schon soweit informiert und mit Tricks versorgt, dass auch die naivste AG über ein Grundwissen der Betriebsratsdressur verfügen.
Ob die Dressur klappt liegt eben am Rückrat des BR.
Erstellt am 15.10.2006 um 00:04 Uhr von Lotte
Heini,
Rückgrat kann ich auch im Gespräch beweisen und ich finde im vertrauensvollem Miteinander fährt man immer besser, wenn man dem Gegenüber nicht gleich das Schlechteste unterstellt.
Erstellt am 15.10.2006 um 00:18 Uhr von Heini
Lotte,
genau das ist der Punkt.
Warum geht der AG nicht zum BR und spricht mit im Vertrauensvoll, den Miteinander fährt man besser. Aber was passiert im Rahmen der Guten und verständnisvollen Zusammenarbeit? Der BR erhält ein Schreiben des AG in dem ausdrücklich verboten wird das entsprechende Ersatzmitglied zu laden. Das ist eine Frechheit und ein schöner Vertrauensbeweis des AG.