Erstellt am 29.08.2016 um 14:29 Uhr von celestro
Ist dieses BRM objektiv verhindert ? Da es nicht einfach zu Euch fahren kann ... JA !
Erstellt am 29.08.2016 um 14:47 Uhr von gironimo
So objektiv verhindert sehe ich hier nicht. Sonst könnten ja Verleihbetriebe nie einen BR haben.
Erstellt am 29.08.2016 um 15:36 Uhr von celestro
Ach ja ... seit wann besteht ein Verleihbetrieb NUR aus "zu verleihenden" Personen ?
Erstellt am 29.08.2016 um 15:46 Uhr von gironimo
Aber aber. ... seit wann gibt es Beschränkungen welche AN kandidieren dürfen.
Erstellt am 29.08.2016 um 15:50 Uhr von Hoppel
@ celestro
"Ist dieses BRM objektiv verhindert ? Da es nicht einfach zu Euch fahren kann ... JA !"
Diese Antwort muss und kann man einfach nur als völligen Dummfug abhaken, zumal ja noch nicht einmal bekannt ist, wie weit diese Fremdfirma entfernt ist!!!
@ herschel
Es greifen die selben Regeln, wie für die Verhinderung eines ordentlichen BRM. Mehr dazu kann in jeder Kommentierung zum § 25 BetrVG nachgelesen werden.
Aber das BetrVG macht keinerlei Unterschiede, was die Rechte/Pflichten eines z.B. betriebsansässigen oder eines "verliehenen" BRM/E-BRM betrifft.
Erstellt am 29.08.2016 um 16:36 Uhr von Challenger
Tach auch herschel,
Frage :
1. Ist euere Firma eine Verleihbude ?
2. Wenn nein, hat sie eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ?
oder
3. Handelt es sich um Konzernüberlassung ?
Unabhängig davon, wie die o.g. Fragen zu beantworten sind, ist Euer EM
meiner Auffassung objektiv nicht VERHINDERT, so daß es zu laden ist.