Erstellt am 09.10.2006 um 15:31 Uhr von Rollie
M.E. nein, denn er hat ja ab Anhörung durch den AG eine Wochenfrist einzuhalten. Darüber hinaus hätte dazu ggf. der AN ja seine Frist für Erhebung der Kündigungsschutzklage und zudem dürfte die Entscheidung des Beschlusses durch seine Außenwirkung nicht revidierbar sein.
Erstellt am 09.10.2006 um 15:46 Uhr von paula
in welcher form habt ihr im interessenausgleich denn zugestimmt? normalerweise stimmt man der individuellen maßnahme in ´diesen rahmen doch nicht zu. daher wäre der konkrete wortlaut des interessenausgleichs interessant.
eigentlich ersetzt der interessenausgleich nicht das verfahren nach § 102 betrVG so dass ein widerspruch noch möglich ist auch wenn man der maßnahme im allgemeinen zugestimmt hat. im rahmen des § 102 BetrVg sind ja verschiedene gesichtspunkte für den BR zu prüfen. insbesondere die sozialauswahl ist ja noch einmal zu würdigen. hierbei geht es ja um sehr individuelle gesichtspunkte die im einzelnen zu würdigen sind.
Erstellt am 09.10.2006 um 15:57 Uhr von huettenwolf
ist das ganze über eine Namensliste abgelaufen?
Erstellt am 09.10.2006 um 15:59 Uhr von Betriebsrätler
Erstellt am 09.10.2006 um 17:00 Uhr von paula
siehe fitting 23. Aufl. § 102 Rn 35c
die namensliste ersetzt nicht anhörung des BR. Der BR kann trotzdem widersprechen. der fitting ist da durchaus hilfreich