Erstellt am 06.10.2006 um 15:04 Uhr von Mona-Lisa
@Bud,
mit Einverständnis des AN schon.
Erstellt am 06.10.2006 um 15:08 Uhr von Bud
AN hat definitiv nicht zugestimmt.
Er hat die Kündigung nur so früh bekannt gegeben, so dass der Arbeitgeber genügend Zeit hat sich auf die Situation einzustellen bzw. einen Nachfolger zu finden.
Und jetzt soll ihm daraus ein Strick gedreht werden?
Erstellt am 06.10.2006 um 15:09 Uhr von tramdriver
@Mona-Lisa: Das klingt dann eher so, als würde der AN seine Kündigung zurückziehen und eine neue Kündigung zu einem anderen Termin abgeben.
@Bud: Wenn der AN eine Kündigung zu einem bestimmten Termin fristgerecht abgibt, dann ist es selbstverständlich genau dieser Termin, zu dem der AN die Firma verlassen will. Der AG könnte jetzt seinerseits fristgerecht dem AN zu einem früheren Termin kündigen. Dazu müßte aber der BR gehört werden.... ;-)
Viele Grüsse
Erstellt am 06.10.2006 um 15:12 Uhr von Bud
Kündigung zurückziehen ?
Sowas geht? Hast du mir da einen Paragraphen, wo das genauer beschrieben ist?
Erstellt am 06.10.2006 um 15:13 Uhr von Mona-Lisa
@Bud,
nein, einen Strick kann man ihm daraus nicht drehen!
Der AN hat zum 31.03.2007 gekündigt, und muss sich nicht mit dem Termin, der dem AG vielleicht angenehmer wäre, abfinden.
Was mich viel mehr interessieren würde, warum soll der AN früher gehen?
Die Kündigung zurückziehen geht auch nur mit Einverständnis des AG!
Erstellt am 06.10.2006 um 15:13 Uhr von Bud
Erstellt am 06.10.2006 um 15:17 Uhr von tramdriver
@Bud: Kündigung zurückziehen? Das geht ganz einfach... Der Personaler fragt den AN, ob er nicht lieber zum 31.12.2006 kündigen möchte. Der AN ist einverstanden damit. Also gibt der Personaler dem AN seine ursprüngliche Kündigung wieder in die Hand und erhält eine neue mit einem neuen Datum.
(Das funktioniert übrigens auch in die andere Richtung, wenn der AG den AN lieber noch ein paar Monate behalten will; dann wird es dem AN meist mit einem Batzen Geld versüßt.)
Die Frage von Mona-Lisa ist natürlich interessant - warum ist das so geschehen?
Erstellt am 06.10.2006 um 15:18 Uhr von Bud
schwierig zu erklären @ Mona-Lisa
Bei uns im Unternehmen bzw. in der GL ist das so, dass eine Kündigung einer "straftat" gleichkommt. Es ist also sehr unerwünscht :)
Und von daher läuft das dann meistens so ab, dass der Kollege oder die Kollegin die gekündigt hat, nicht mehr angesprochen wird und auch sonst aussen vor bleibt.
Es gab sogar schon fälle, da wurde der Mitarbeiter für die letzten 7 Wochen freigestellt (bei voller Bezahlung natürlich). Ist für jemanden, der das Unternehmen nicht kennt, schwer zu verstehen. Selbst für uns im Unternehmen ist das teilweise nicht nachvollziehbar, was da für eine Personalpolitik betrieben wird.
Fakt ist, wer kündigt ist komplett unten durch, allerdings nur bei der Geschäfts- und Abteilungsleitung, nicht bei den Kollegen und Kolleginen!
Erstellt am 06.10.2006 um 15:22 Uhr von tramdriver
Wenn das so ist, würde ich als AN versuchen, eine bezahlte Freistellung auszuhandeln. Sollte das Unternehmen seine Kohle zum Fenster raus werfen wollen, darf der Unternehmer das gerne tun. Natürlich muss die Freistellung bis zum 31.3.2007 gehen :-)
Erstellt am 06.10.2006 um 17:22 Uhr von Rollie
Auf welcher Basis sollte der AG versuchen, den Kündigungstermin durch eigene Kündigung vorzuziehen ?
Erstellt am 09.10.2006 um 12:37 Uhr von Barbara
Vorsicht bei der Freistellung.
Könnte u.U. Verlust von sozialer Absicherung bedeuten ( z.B.Krankenversicherung)
Erstellt am 09.10.2006 um 12:59 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Vielleicht hilft § 119 BGB...?
Erstellt am 09.10.2006 um 20:34 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
also, wenn ich meine Willenserklärung (Kündigung!) zu einem bestimmtem Datum eigenhändig unterschreibe, müsste ich ja mindestens 3 Jahre vorher täglich mit Terpentin gegurgelt haben, um dann behaupten zu können, das wollte ich eigentlich gar nicht, war nur ein Irrtum!
Na gut, ich könnte dann mit dem § 118 BGB winken..........
Erstellt am 09.10.2006 um 21:01 Uhr von Lotte
Mona-Lisa,
"Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig."
Da haben sich die Gesetzgeber aber echt Mühe gegeben, dass der Eindruck entsteht, dass sie ernstlich nicht verkannt werden, wohl aber im Scherz. ;-))
Wenn ich also am 1. April kündige...