Erstellt am 06.10.2006 um 09:03 Uhr von Rollie
Bis auf wenige Branchen ist es m.E. nicht üblich, Umziehen und Waschzeiten als Arbeitszeit zu sehen. Ich sehe eigentlich nur Chancen, wenn ein geltender Tarifvertrag es vorsieht.
Erstellt am 06.10.2006 um 09:31 Uhr von spider
Ich bin mir nicht sicher... aber, wie sieht es in diesem Fall mit der betrieblichen Übung aus?
Erstellt am 06.10.2006 um 09:47 Uhr von Rollie
Man konstruiert "betriebliche Übung" und setzt so die Möglichkeit einer Änderung der Wochenarbeitszeit außer Kraft ?
Damit würde man jede Möglichkeit außer Kraft setzen, das Gewerkschaften auch Tarifverträge mit einer verringerten Wochenarbeitszeit aushandeln.
Erstellt am 06.10.2006 um 10:27 Uhr von Kölner
...und der "betrieblichen Übung" wird viel zu viel Bedeutung beigemessen.
Erstellt am 06.10.2006 um 16:14 Uhr von betriebsratten
Hmm...vielleicht eine Möglichkeit: Ist das Tragen der Schutzkleidung (also nicvht normaler Arbeitskleidung) durch Gesetze oder Verordnungen (UVV) verpflichtend, wäre es nach meiner Ansicht als Arbeitszeit anzusetzen und entsprechend zu vergüten. In meinem alten Laden wurde das Problem von Dauerduschern so umgangen, dass die Arbeitszeit IN der Kleidung gemessen wurde und eine angemessene "Waschzeit" pro Schicht pauschal vergütet wurde.
Siehe auch:
Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit?
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Häufig kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, ob das Waschen bzw. das Umkleiden der Mitarbeiter zur Arbeitszeit hinzuzurechnen ist oder nicht.
Mit diesem Thema hatte sich auch das Bundesarbeitsgericht zu befassen. In einer Entscheidung vom 11.10.2000 kam es zu dem Entschluss, dass Waschen und Umkleiden in der Regel, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers sind, für die der Arbeitgeber eine Vergütung zu gewähren hätte. Werden diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangt, kann es sich zwar um Dienstleistungen handeln, diese sind regelmäßig aber nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten.
Anmerkung: Anders kann es sich z. B. bei Tragepflicht von besonderer Schutzkleidung verhalten. (BAG-Urt. v. 11.10.2000 - 5 AZR 122/99)
Erstellt am 08.10.2006 um 08:14 Uhr von waschbär
@ born2help,
was bitte soll der blödsin mit "genossen" ?, noch nicht mit bekommen das > der reale sozialischmuss, vor ca 15 jahren pleite ging ? und wir immer noch mit der drohenden insolvenz kämpfen ?.
wir sind hier " nicht im forum für alte(schein tote) rote socken".
Erstellt am 08.10.2006 um 11:23 Uhr von Lotte
@born2help,
gib mal 30847 unter "Suchen" ein, da hat Ramses eine richtig gute Zusammenfassung der verschiedenen Urteile geliefert.
Wenn Ihr Euch die Umziehzeit als AZ erhalten wollt, müsst Ihr dringend eine BV mit dem AG treffen.
Erstellt am 08.10.2006 um 18:23 Uhr von Fayence
Lotte,
mit der 30847 bist Du aber ganz schön spät dran (siehe 8034)! :-))
Erstellt am 08.10.2006 um 19:01 Uhr von Ramses II
waschbär,
könntest Du Deine Antworten bitte auf fachliche Dinge beschränken?
Der Beitrag 37030 ist voll daneben!
Erstellt am 08.10.2006 um 20:58 Uhr von Lotte
Fayence,
aber meiner war spezieller ;-))