Erstellt am 29.08.2006 um 13:10 Uhr von w-j-l
Das zählt sicher nicht als Nachwirkung.
Für eine wirksame Nachwirkung müßte geregelt sein, dass die Regelungsinhalte bei Kündigung nachwirken bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zum gleichen Sachverhalt. Aber auch dann wäre fraglich, ob der AG im Rahmen der Vertragsfreiheit eine solche Bindungsklausel nicht doch lösen kann bzw. lösen können muss. Im übrigen wäre ich als AG schön blöd, wenn ich mich binden (lasen) würde, wo ich es nicht muss.
Erstellt am 29.08.2006 um 13:21 Uhr von diefragende
@ w-j-l
es geht aber nicht um dich als AG, sondern um die Interessen der Kollegen. Und da wäre es sicher von Vorteil, wenn zu gunsten der AN etwas festgeschrieben wird. Schließlich sind wir ein BR und somit für die AN und nicht für den AG da!
Erstellt am 29.08.2006 um 14:06 Uhr von stinker
@diefragende
ich verstehe Deine Problematik, aber wie w-j-l geschrieben hat "Im übrigen wäre ich als AG schön blöd, wenn ich mich binden (lasen) würde, wo ich es nicht muss."
w-j-l hat (leider) absolut Recht.
Wenn der AG nicht will, und der AG weis das er nicht muss, dann hat man schlechte Karten.
Eventuell könntet Ihr "andeuten" bei mitbestimmungspflichtigen" Themen kompromisse eingehen zu wollen.
Erstellt am 31.08.2006 um 12:45 Uhr von w-j-l
"Eventuell könntet Ihr "andeuten" bei mitbestimmungspflichtigen" Themen kompromisse eingehen zu wollen."
Richtig, stinker, das hab ich hier auch schon mal so gesagt, aber nur Spott und Ärger bekommen. BR-Arbeit hat manches Mal etwas von "Handeln auf einem Basar".
@diefragende
wie stinker schon andeutete: Natürlich versucht man auch bei freiwilligen BVen *für* die AN zu verhandeln, aber der AG macht dann eben freiwillig Zugeständnisse, wenn er den Regelungsgegenstand akzeptiert. Aber das muss er halt nicht. Darauf zielte meine Antwort.