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Betriebsvereinbarungen

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ReneLeop
Jan 2020 bearbeitet

Also ich bin im öffentlichen Dienst beschäftigt ... nun wurde bei uns ein eletronisches Zeiterfassungssystem installiert ... das ist nicht das Problem ... sondern die Zeiterfassung ... bei der Berechnung der AZ springt die Uhr morgens auf 5min gerundet vor und abends auf gerundete 5min zurück ... dadurch werde ich als AN klar benachteiligt ... jetzt kommt der Hammer der BR hat einer Betriebsvereinbarung mit dieser Klausel auch noch ratifiziert und unterschrieben unglaublich ... auf ein ganzes Jahr gerechnet entsteht mir unter Umständen ein Verlust an AZ von ca.3,7 Arbeits Tagen Ich würde gern wissen wie kann ich diese Betriebsvereinbarung anfechten oder mein Recht durchsetzen ... es gab auch keine Mitarbeiterinformationsrunde vom BR ... einfach nichts ... Danke René

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Community-Antworten (10)

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Kjarrigan

20.01.2020 um 13:24 Uhr

Hallo Rene, Du kannst die BV nicht anfechten. Abgeschlossen haben die AG und BR.

Welche Gründe der BR für den Abschluss hatte (und ja ich kann mir Gründe vorstellen - z.B. Wegezeiten die KEINE ArbZ sind, sondern erst die Zeit wenn der Kollege in seinem Büro sitzt) must Du den BR fragen. Wenn der BR auf deine schriftliche Anfrage nicht antwortet, kannst du das Thema ja auf der nächsten Betriebsversammlung ansprechen.

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kratzbürste

20.01.2020 um 13:31 Uhr

Naja - individualrechtlich könnte man wohl schon..... Ich würde einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

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enigmathika

20.01.2020 um 13:33 Uhr

Hallo René, das ist natürlich ziemlich ärgerlich. Als Erstes würde ich mal beim Betriebsrat nachfragen, wie diese Regelung zustande gekommen ist und was man sich dabei gedacht hat. Steht in der Betriebsvereinbarung nichts Näheres dazu? Anfechten kannst Du die Betriebsvereinbarung nicht, das können nur die Vertragspartner. Gruß Enigmathika

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Pjöööng

20.01.2020 um 14:28 Uhr

Möglicherweise ist die Betriebsvereinbarung aber unwirksam, da sie offensichtlich regelt dass bestimmte Zeiten nicht bezahlt werden. Dies zu regeln wäre aber wohl den Tarifvertragsparteien vorbehalten.

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ReneLeop

21.01.2020 um 07:31 Uhr

Ich danke allen für ihre Antworten Also die ganze Sache ist ziemlich skurril Wir als Mitarbeiter eines Standortes haben diesen Fakt bemängelt ... trotzdem wurde die BV zum 14.01.20 unterschrieben ... Der Kracher ist ... in einer Beschreibung zur Betriebsversammlung wird die Frage nach der AZ klar beschrieben Arbeitsbeginn ist das Eintreffen am Arbeitsort ... und Arbeitsende ist das Verlassen des Arbeitsortes ... somit bedeutet dass, wenn ich im Internat bin und mich einchipe habe ich AZ ... es gibt keine ausgewiesene Vorhaltezeit ... und dann springt unser Zeiterfassungssystem zu unserem Nachteil morgens auf volle 5min vor und abends auf volle 5min zurück ... Damit werde ich als AN klar benachteiligt

NB
nicht brauchen

21.01.2020 um 09:00 Uhr

Wo wird die Zeit erfaßt? Stempeluhr? Am Arbeitsplatz?

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ReneLeop

21.01.2020 um 09:46 Uhr

@ nicht brauchen ... am Arbeitsplatz

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ReneLeop

21.01.2020 um 09:48 Uhr

Und mit Chip also einer elektronischen Erfassung

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Pjöööng

21.01.2020 um 10:12 Uhr

Es gibt also keinen Grund warum die Arbeitszeit nicht sekundengenau erfasst wird?

Dann bitte ich das "Möglicherweise" aus meinem Beitrag von gestern 13:28 zu streichen.

P1
Paul 1993

21.01.2020 um 16:13 Uhr

Eine BV kann ja nur das regeln und fast immer zum Vorteil des AN, was das Gesetz bzw. der geltende Tarif nicht geregelt hat. Eine Zeiterfassung die dem Arbeitnehmer klar benachteiligt ist nicht ok und anfechtbar. Aber, man kann sich dabei auch ein Eigentor schießen, denn wenn z.B. "Raucherpausen" oder Um-und Ankleidezeiten nicht zu stempeln sind, sollte man vor der Klage genau rechnen. Wieso euer BR das so vereinbart hat, muss er Euch aber schon genau erklären, denn der BR ist eure Vertretung gegenüber dem AG und nicht die Vertretung des AG gegenüber den AN.

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