Erstellt am 28.08.2006 um 16:02 Uhr von stinker
Von Seiten der Belegschaft, ja. Ihr kündigt und verlasst das Unternehmen. Wenn dann nur noch 4 von Euch da sind, dann gibt's keinen BR mehr. Oder 7 Personen verlassen das Unternehmen und Ihr könnt dann eine neue Wahl durchführen.
Erstellt am 28.08.2006 um 16:03 Uhr von Maastricht
na, super tipp, danke.....
Erstellt am 28.08.2006 um 16:10 Uhr von Mona-Lisa
@"stinker",
glaubst du, dass du Maastricht mit so einer bescheuerten Antwort hilfst?
Auf so einen Kommentar kann er locker verzichten!
@Maastricht,
kann es nicht sein, dass euer BR einfach mal mit der sogenannte Mistgabel einige Ungereimtheiten aufgedeckt hat, die für euch nun mal so aussehen, wie du`s beschrieben hast?
Nicht immer gleich an`s abwählen denken.
Erstellt am 28.08.2006 um 16:51 Uhr von stinker
@Mona-Lisa
Also Entschuldigung,
die Antwort ist ganz und garnicht bescheuert. Es ist eine Antwort auf die Frage, "Gibt es von seiten der Belegschaft die Möglichkeit, den BR abzuwählen? Was kann man tun, wie kann man das erreichen?"
Hier wird von Maastricht gleich von einer Abwahl gesprochen, also sucht Maastricht einen Weg dieses zu realisieren. Mein Vorschlag ist eine (zugegeben, indirekte) Möglichkeit.
Du hast natürlich Recht...ein wenig einseitig meine Antwort. Ich erhöhe also um: Der AG stellt zusätzliche Mitarbeiter ein damit die 51-Grenze erreicht wird.
Erstellt am 28.08.2006 um 16:58 Uhr von Rollie
@stinker,
als Möglichkeit aufzuzeigen, sich als AN einem inkompetenten Betriebsrat zu entledigen, in dem man sich in die Schlange der 5 Mill. Arbeitslosen einreiht, ist eine merkwürdige Möglichkeit und vermutlich wenig hilfreich, denn der AG wird neue Mitarbeiter einstellen müssen, die dann dem Problem des Betriebsrats ebenso ausgesetzt sind.
Erstellt am 28.08.2006 um 17:02 Uhr von Mona-Lisa
@stinker,
ich wollte gerade schreiben, Entschuldigung angenommen.
Aber jetzt überleg ich mir das noch mal auf Grund deines 3 Absatzes, den du gerade eingefügt hast........
Erstellt am 28.08.2006 um 17:03 Uhr von stinker
@Rollie
Wie lautet denn bitte die Antwort auf Maastricht's Frage?
Erstellt am 28.08.2006 um 17:22 Uhr von Rollie
@stinker,
sorry, aber Dein 3. Absatz entbehrt jeglicher Praxis.
M. E. wäre der erste Weg, auf der nächsten Betriebsversammlung seitens Mitarbeiter mal Klartext zu reden. Wenn sich hieraus nicht zu Erkennen gibt, das der Betriebsrat seine Aufgaben wahrnimmt, sollten die Mitarbeiter prüfen, ob sich der Betriebsrat der Verletzung gesetzlicher Pflichten schuldig macht, die einen gerichtlichen Weg nach § 23 ermöglichen würden.
Erstellt am 28.08.2006 um 21:30 Uhr von Well03
@Maastricht,
soweit mir bekannt ist müssen 80% der Stimmberechtigten den Antrag auf Misstrauen gegenüber dem Betriebsrat zustimmen
Erstellt am 28.08.2006 um 22:31 Uhr von Heini
Eine Abwahl des BR durch die Arbeitnehmer ist nicht möglich.
Aber ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer können beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrates stellen. Solch ein Antrag hat kein Erfolg wenn nicht gravierende Pflichtverletzungen des BR vorliegen.
§ 23 Abs.:1 BetrVG
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Erstellt am 29.08.2006 um 06:31 Uhr von Frank B.
@Well03
Woher hast du denn den Unfug?
Vielleicht nimmt der BR ja seine Aufgaben sehr ernst und sorgt deshalb für Unruhe?
Oftmals meinen Arbeitgeber, "Wir verstehen uns so gut und die Mitarbeiter sind sehr umsichtig nur der BR muss immer mit seiner Mitbestimmung stänkern."
Erstellt am 29.08.2006 um 07:57 Uhr von betriebsratten
Erinnert mich an den Standardtext unseres AG: Wär alles nicht so schlimm gekommen, aber nachdem sich der BR einmischen musste....
Erstellt am 29.08.2006 um 09:08 Uhr von Stinker
Ich zitiere mal Heini:
"Eine Abwahl des BR durch die Arbeitnehmer ist nicht möglich.
Aber ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer können beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrates stellen. Solch ein Antrag hat kein Erfolg wenn nicht gravierende Pflichtverletzungen des BR vorliegen. "
Also gibt es keine "direkte" Möglichkeit einen BR abzuwählen. Nur wenn sich die Belegschaft in seiner Zahlenmäßige Zusammensetzung "gravierend" (Ein -und Austritte) ändert oder §23.1 BetrVG zieht (was ja selten der Fall ist) oder der BR hat nicht mehr genügend Mitglieder gibt es Neuwahlen. Hier kann dann die Belegschaft tatsächlich "wählen".
Der Verfasser des Threads fragte nach den Möglichkeiten der Belegschaft. Direkt gibt es diese nicht. Indirekt schon.
Erstellt am 23.11.2018 um 21:10 Uhr von Optimist ´64
Das läst ja alles einen recht interessante Sichtweise auf das Thema BR zu. Also einmal gewählt, dann hat der BR Narrenfreiheit. Is ja wie Früher, die sind im Amt immer gestorben.
Erstellt am 23.11.2018 um 22:48 Uhr von Moreno
Auch als Optimist sollte man ein Datum lesen können!
Erstellt am 24.11.2018 um 14:20 Uhr von Optimist ´64
Wenn es nur das wäre! Außer dem Datum hat sich nichts geändert, bis heute.