Erstellt am 21.08.2006 um 14:39 Uhr von DocPille
Hallo,lies mal im ArbZG §6 Abs.4 pkt.b
Der AG hat dem NACHTarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen,wenn:
im Haushalt des AN ein Kind unter 12 Jahren lebt,das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann.
Wahrscheinlich mein das die Kollegin
Erstellt am 21.08.2006 um 15:56 Uhr von Fayence
"Das MBR nach §87 Abs. 1 Nr.2 umfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat."
ulli,
zu welchen Bedingungen wurden diese 2 Schichten eingeführt? Was sagt der Arbeitsvertrag dieser Kollegin?
Wie sehen die neuen Arbeitszeiten aus? Wurde die persönliche Situation einzelner KollegInnen ausreichend berücksichtigt?