Schichtarbeit
Hallo miteinander,
ich habe da mal folgende Frage(n): Seit kurzem treibt in unserer Firma (natürlich nicht tarifgebunden) ein neuer Produktionsleiter sein "Unwesen". Sparen ist natürlich oberstes Gebot und dies selbstverständlich am besten bei denen die sich am wenigsten wehren. So will er den 3-Schichtarbeitern welche eine 37,5h Woche haben (+2,5h Pause bezahlt) in der Zeit, wo ein Schichtarbeiter Urlaub macht bzw. krank ist die beiden anderen an diesem Arbeitsplatz auf 2Schichtarbeit reduzieren was bedeutet: keine bezahlte Pause, dieselbe zusätzlich einarbeiten, der Schichtzuschlag fällt natürlich weg und die Planbarkeit der Schichten ist nicht mehr gegeben da es ja (z.B. beim Krank eines Kollegens) telefonisch heißen kann:"nächste Woche keine Nachtschicht sondern bspw. Spätschicht. Hat man da einen Termin - Pech gehabt. Nun endlich meine Frage: Kann er einfach so das 3Schichtsystem sprengen und die Kollegen wie geschildert einsetzen? Vielen Dank im vorraus.
Community-Antworten (8)
06.11.2010 um 19:41 Uhr
Hydra, fragst Du als Arbeitnehmer oder als Betriebsrat? Gibt es einen Betriebsrat?
06.11.2010 um 19:55 Uhr
Sowohl als auch. Damit ist die Folgefrage beantwortet, ja, es gibt einen Betriebsrat. Leider aber ohne fundiertes Wissen auf diesem spezielle Gebiet. Die Arbeitsverträge sind so allgemein gehalten, daß alles möglich sein kann, allerdings wurde zum Zeitpunkt derer Erstellung auch noch nicht in 3 Schichten gearbeitet. Da gab es lediglich einen Zusatzzettel mit den Arbeitszeiten und daß man ab dem x.y. in 3 Schichten zu arbeiten hat. Wie schon gefragt: kann das nun so willkürlich zerschossen werden und muß man nach Bedarf auf Arbeit kommen?
06.11.2010 um 20:02 Uhr
kann das nun so willkürlich zerschossen werden nein, kann es nicht, der BR ist in der Mitbestimung!
muß man nach Bedarf auf Arbeit kommen? muß man dann, wenn man einen Arbeitsvertrag hat, in welchem Arbeit auf Abruf vereinbart ist, aber auch dann hat der AG eine Ankündigungszeit von 4 Tagen einzuhalten, bedeutet, er muss Montags ankündigen, wenn Samstags gearbeitet werden soll.
06.11.2010 um 20:07 Uhr
Nein kann er nicht . Die eine Rechtsgrundlage ist der § 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das andere das Bundesurlaubsgesetz. Beide besagen, dass der Lohn zu zahlen wäre der angefallen wäre wenn man planmäßig gearbeitet hätte. Er kann also eine AN nicht im Krnkheitsfall umsetzen. Auch nur weil Urlaub beantragt wurde darf er nicht umnsetzen/versetzen dass wäre rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung des Direktionsrechtes und Verstoß gegen das "billge Ermessen". Vorher schon aber der BR wäre zu beteiligen. Doch hier könnte eine Klage ggf. gegen den AG erforderlich sein. Das wäre dann Privatsache und daher wäre eine Rechtsschutz sinnvoll.
Also Rechtschutz rechtzeitig besorgen. Man muss i.d.R. mindesten3 Monat oder gar 6 Monate vorher Mitgied sein.
Aber, schlaue Idee des AG :-(
06.11.2010 um 20:43 Uhr
Da fasse ich mal kurz zusammen: da es keine Verträge mit "Springerstatus" gibt muß der AG den regelmäßigen Schichtplan einhalten d.h. , der AN kann nicht einfach so in eine andere Schicht gesetzt werden und muß gleichzeitig den Ausfall der Schichtzulage und obendrein auch noch seine Pause ohne Lohnausgleich einarbeiten. Wie schon beschrieben - dies beträfe nicht den der Urlaub (oder eben krank) macht sondern die anderen beiden die an dem betreffenden Arbeitsplatz arbeiten. Demnächst findet ein Treffen mit der Geschäftsleitung statt und wir brauchen unbedingt fundierte Argumente daß dieses System eben NICHT eingeführt wird.
06.11.2010 um 20:52 Uhr
@Hydra Das, was 'Hannelore' hier zum Besten gibt KANN stimmen, MUSS aber nicht stimmen. Um eine fundierte und sachlich richtige Antwort geben zu können, müsste man sich... ...die AV anschauen ...die Dienstplangestaltung im IST und im SOLL ...die Herkunft der bezahlten Pausen erklären
06.11.2010 um 21:17 Uhr
Hydra, So will er den 3-Schichtarbeitern an diesem Arbeitsplatz auf 2Schichtarbeit reduzieren
Ich verstehe zwar nicht ganz, was Du unter 3 Schicht und 2 Schicht verstehst, aber, soll es dort zu einer Änderung kommen, seid ihr nach § 87 Abs.1 Nr. 2 auf alle Fälle in der Mitbestimmung:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Klebe § 87 BetrVG, Schicht- und Nachtarbeit RN 84
Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit.Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll (BAG 13. 7. 77, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit), und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen (ArbG Aachen 7. 6. 89, AiB 89, 289 f.). Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten,
06.11.2010 um 21:21 Uhr
Also: im AV steht nur, daß grundsätzlich die Bereitschaft zur Schichtarbeit gefordert wird. Der Zusatz, der zum Beginn der 3Schichtreglung an die Betroffenen ausgegeben wurde besagte dann nur daß Herr X ab dem x.y. auf Nacht-Spät oder Frühschicht kommen müsse und mit wem er lt. Schichtplan zu arbeiten habe. Zur Herkunft der bezahlten Pausen: der Tag mit 24 Stunden gibt drei Schichten zu je 8 Stunden her. Somit sind die Pausen jeweils in den 8 Stunden enthalten und können nicht zusätzlich eingearbeitet werden. (hätte der Tag mehr als 24 Stunden würde dies dem AG mit Sicherheit NICHT einfallen).
Zu " ...die Dienstplangestaltung im IST und im SOLL" -- ???
Der Plan besagte in den vergangenen Jahren, daß der AG wöchentlich die Schicht wechselt: Früh, Nacht, Spät...Früh, Nacht, Spät... usw. Man konnte also im Januar schon sehen was man am bspw. 13.Dezember für eine Schicht hat.
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