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BV zur Arbeitszeitregelung

B
BR-KP
Aug 2018 bearbeitet

Wir haben ein BV abgeschlossen für die Sommerarbeitszeit diese auf 43 Stunden pro Woche anzuheben. Und dabei die Samstagsarbeit ausgeschlossen und nur auf freiwillige Basis der AN zu besetzen. Nun möchte der Chef an einen Samstag Inventur machen und die BV für diesen Tag außer Kraft setzen mit einer sogenannten Ankündigungspflicht seinerseits. Ist dies hinzunehmen?

41308

Community-Antworten (8)

P
Pjöööng

21.08.2018 um 13:42 Uhr

Ich habe Zweifel dass Eure BV überhaupt zulässig ist. Unterliegt Ihr einem Tarifvertrag? Lässt dieser den Abschluss einer solchen BV zu?

B
BR-KP

21.08.2018 um 13:54 Uhr

Die BV ist damals mit der Gewerkschaft besprochen worden. Gut finden sie daran das die Stunden für den Winter angespart werden. Ja wir unterliegen dem BRTV IG Bau.

R
rsddbr

21.08.2018 um 13:59 Uhr

Wenn man davon ausgeht, dass die BV gültig wäre, so dürfte der AG diese nicht ohne Einigung mit dem BR einseitig außer Kraft setzen. Ob die Anweisung von Samstagsarbeit in diesem Fall zulässig wäre, hängt davon ab, was genau in der BV drinsteht.

B
BR-KP

21.08.2018 um 15:28 Uhr

Da Sie von der Gewerkschaft mit ausgearbeitet wurde denke Ich ja. Wochenendarbeit ist nur zulässig mit Zustimmung der AN und des Betriebsrates!

M
Minion

21.08.2018 um 15:57 Uhr

Hi BR-KP, die Antwort hast du dir gerade selbst gegeben, oder? Ich würde das nicht hinnehmen, wenn WE-Arbeit nur zulässig ist mit Zustimmung AN (freiwillig) und BR.

B
BR-KP

21.08.2018 um 16:59 Uhr

Das mit der Wochenendarbeit ist verstanden. Die Frage ist mehr gibt es für den AG eine Möglichkeit nach Art des Direktionsrecht dies zu umgehen? Da wir die Wochenendarbeit mit der BV nur auf freiwillige Basis abgeschlossen haben glauben wir Uns im Recht. Dies will der AG aber so nicht stehen lassen, da es ein außergewöhnliche Belastung darstellt.

P
Pjöööng

21.08.2018 um 18:41 Uhr

Ohne den genauen Text dieser BV zu kennen kann hier niemand sagen, was diese zulässt und was nicht.

M
Minion

21.08.2018 um 19:14 Uhr

Hi BR-KP, der AG kann ggfs. von einer BV abweichen und Überstunden anordnen, wenn es sich um Notfälle oder aussergewöhnliche Fälle handelt. Also wenn es darum geht Schaden abzuwenden. Ist das hier der Fall? Ich würde dies verneinen. Ich würde jetzt den Arbeitgeber schriftlich auffordern die Samstagsarbeit zu unterlassen. Ansonsten Arbeitsgericht, einstweilige Anordnung, etc. Fragt euren Anwalt und bereitet euch ggfs. vor.

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