Erstellt am 17.07.2007 um 15:47 Uhr von waschbär
Spule,
Wenn es nicht mehr anders geht: So verklage deinen Arbeitgeber
§ 23 BetrVG gibt dir als Betriebsrat das Recht, bei groben Pflichtverstößen gegen den Inhalt der Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber zu verklagen.
Folgende 3 Klagemöglichkeiten stehen dir zur Verfügung:
Unterlassungsklage: Arbeitgeber verklagen, dass er künftig eine bestimmte Handlungsweise unterlassen soll,
z. B., dass er nicht gegen die Betriebsvereinbarung eine vorhandene EDV-Anlage zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter einsetzen darf.
Duldungsklage: verklagen, dass er eine bestimmte Handlung dulden muss,
z. B., dass ein Mitarbeiter im Rahmen der vorher verbindlich festgelegten Regeln auch privat im Internet surft.
Leistungsklage: ihn dazu verpflichten, eine bestimmte Handlung vorzunehmen,
z. B. die Kosten für die Bereitstellung und die Reinigung einer per Betriebsvereinbarung einheitlich eingeführten Arbeitskleidung zu tragen
alles wird gut, kommt öfters vor als gedacht .
Erstellt am 17.07.2007 um 19:53 Uhr von Gevatter
bißchen voreilig. Zunächst solltet ihr den AG schriftlich darauf hinweisen, daß ein Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung vorliegt und ihn auffordern weitere Verstöße zu unterlassen. Bevor man die juristische Keule zieht, sollte man auf jeden Fall versuchen im Vorfeld die Angelegenheit in einem Gespräch zu klären. Ein Beschlußverfahren braucht nämlich Zeit und bietet einige Fallstricke.
Es kommt auch darauf an, welcher Verstoß vom AG begangen wurde. U.U werden dabei auch individualrechtliche Bereiche verletzt, dann wird's kompliziert. Selbst wenn man gem.§23 vorgeht und das Begehren berechtigt ist, heißt das noch lange nicht, daß man das errreicht, was man gerne möchte.
Besser nicht den zweiten Schritt vor dem ersten machen.
Erstellt am 18.07.2007 um 08:50 Uhr von paula
@spule
Bevor man eine Antrag im Beschlussverfahren einreicht sollte man den AG auf sein Fehlverhalten hinweisen. Das kann in Form einer sog. "Abmahnung" oder eines normalen Schreibens erfolgen. Wenn man ehrlich ist ist die "Abmahnung" zwar ein netter Gag (AG regen sich da häufig auf so nach dem Motto:"wie kommen die dazu MICH abzumahnen") hat aber keine rechtlich andere Wirkung wie das normale Schreiben an den AG. Es reicht sogar wenn der BR den AG auf sein Fehlverhalten mündlich hinweist, aber aus Beweissicherungszwecken ist das nicht zu empfehlen.
Der Hinweis an den AG ist aus einem Grund sehr wichtig. Unterbleibt der Hinweis so kann es passieren, dass das Gericht den Antrag wegen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses abweist. Sehr ärgerlich, wenn man eigentlich das Verfahren gewinnen würde aber verliert da man an der Zulässigkeit des Antrags scheitert