W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Änderung der Allgemeinen Geschäftsanweisungen im laufenden Betrieb

P
paula
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen werden nach 10 Jahren die Allgemeinen Geschäftsanweisungen überarbeitet. Dabei hat der Betriebsrat festgestellt, dass einzelne Mitarbeiter durch die Änderungen sehr stark in die Verantwortung genommen werden. Es sieht alles nach geschickter Vorbereitung für Abmahnungen am Laufenden Band aus. Es passt §111 BetrVg Unterpunkt 4 : grundlegende Änderung der Betriebsorganisation. Die Vorlage soll dem Betriebsrat nur zur Information gegeben werden. Die Mitarbeiter bekommen dann anschließend von Ihren Abteilungsleitern ein Exemplar ausgehändigt. Wir als Betriebsrat müssten bei einer Zustimmungsfrage diese Geschäftsanweisungen ablehnen. Was haben wir für Möglichkeiten???

3.25804

Community-Antworten (4)

A
Angi1

09.08.2006 um 13:54 Uhr

Hallo Paula,

ich weiß nicht was eure "Allgemeinen Geschäftsanweisungen" beinhalten, aber für mich kommt hier eher ein MBR nach § 87 Abs. 1 BetrVG in Betracht.

MfG Angi1

T
Tommi

09.08.2006 um 13:55 Uhr

Paula, was meinst Du damit, dass Abmahnungen am laufenden Band zu befürchten sind?

T
tramdriver

09.08.2006 um 14:06 Uhr

Hallo Paula,

ich glaube nicht, dass es sich hier um einen Fall für §111 handelt, mein Fitting meint hierzu folgendes: "Die Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen muss grundlegend sein (...)." (RN 95).

Meiner Meinung handelt es sich eher um §87 Abs. 1 Nr. 1 (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb). Wenn den Arbeitnehmern zu viel Verantwortung aufgedrückt wird, die sie vorher nicht hatten, wäre zu prüfen, ob es sich um eine Versetzung nach §95 Abs. 3 handelt (erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist). Umgekehrt gibt es sicherlich auch Arbeitnehmer, die durch die neue Organisation plötzlich weniger Verantwortung tragen müssen. Auch das könnte ein Fall für den §95 Abs. 3 sein.

Vielleicht liege ich falsch, mir kommt der Fall vor, als hätten wir ihn auch schon einmal bearbeitet. Unser Lösungsansatz war, die neuen Regelungen in

  • mitbestimmungspflichtige,
  • beratungspflichtige und
  • nicht für den BR relevante Teile

aufzugliedern und auf unsere Rechte zu bestehen. Das hat eigentlich ganz gut funktioniert, der Arbeitgeber hat ein gewichtiges Interesse daran, solche Regelungen nicht unnötig zu verzögern.

Hilft das?

P
paula

09.08.2006 um 15:31 Uhr

Danke Tramdriver, das ist ein guter Ansatz. Damit werden wir ersteinmal beginnen!

an Tommi: Unsere GF ist "Abmahnungsheiß" heißt:nutzt Fehler von Mitarbeitern aus, um Abmahnungen zu formulieren. Mit einer solchen Geschäftsanweisungen hat sie direkt wieder einen Sack voll Möglichkeiten.

Ihre Antwort