Änderung Dienstwagenrichtlinie
Guten Tag zusammen!
Unser Unternehmen möchte die Dienstwagenregelung ändern. Früher hatten die Fzg Vollkasko und der Fahrer hatte keine Eigenbeteiligung. Nun werden die Fzg auf Teilkasko reduziert und der Fahrer muss beim verschuldeten Unfall die 300€ SB zahlen.
Kann der UN die Regelung einfach so aushängen und kommunizieren, oder müssen die Fahrer alle die Änderung akzeptieren, indem sie die Änderung unterschreiben?
Grüße, Peter
Community-Antworten (4)
27.09.2010 um 14:19 Uhr
HI,
zunächst einmal seid ihr in der Mitbestimmung. Habt ihr euch mit dem AG mal über eine BV zu dem Thema unterhalten??
27.09.2010 um 15:21 Uhr
@Peule
Ob hier ein MB besteht, kommt auf verschiedene Fakten an. U.a. ob der Dienstwagen auch für private Fahrten genutzt werden darf.
Grundsätzlich ist es die alleinige Zuständigkeit des AG/ des Halters wie er seine Fahrzeuge versichtert, geht also den BR nichts an.
Die andere Frage wäre dann, eine Halftung der AN bei Unfällen. Hier kommt es dann auf die Schuldfrage an.
Haftung für Sachschäden
Hat der Arbeitnehmer jedoch den Unfall schuldhaft verursacht, so gilt für die Schadensregulierung folgende Regelung:
Bei leichtester Fahrlässigkeit: der Arbeitnehmer haftet nicht, der Schaden ist allein vom Arbeitgeber zu tragen. Eine individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung mit dem Ziel, die Haftung des Arbeitnehmers auch bei leichtester Fahrlässigkeit zu bewirken, ist unzulässig; bei mittlerer Fahrlässigkeit: der Schaden ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Der Arbeitgeber muss sich dabei so behandeln lassen, als habe er eine übliche und zumutbare Versicherung abgeschlossen. Hieraus folgt ein gewisser Zwang zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit üblichem Selbstbehalt. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich daher auf die übliche Selbstbeteiligung (Selbstbehalt); bei grober Fahrlässigkeit: der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich in voller Höhe. Eine Haftungserleichterung kann jedoch bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und Höhe des Schadens in Betracht kommen, wenn bei voller Inanspruchnahme zum Schadensausgleich die Existenz des Arbeitnehmers bedroht ist.
auch: Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädi-gung eines Dienstwagens BAG 05.05.2004 (8 AZR 91/03) Danach hat der Arbeitnehmer bei grober Fahr-lässigkeit den gesamten Schaden zu tragen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.
28.09.2010 um 17:41 Uhr
Soll keine Werbung sein.....aber für Gewerkschaftsmitglieder einer DGB Gewerkschaft, also IM metall etc. hilft genau da die GUV weiter http://www.guv-fakulta.de/leistungen.php
http://www.guv-fakulta.de/download/material/beruhigt_arbeiten.pdf
Grüße von den Betriebsratten
28.09.2010 um 18:07 Uhr
Nochn gedicht-kam mir eben auf den Schreibtisch, habe es aber nur in Papierform "Die Haftung des Arbeitnehmers für schädigende Handlungen während der Arbeitszeit" Artikel aus der Zeitschrift "Die BG" Ausgabe September 2010
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