Können Kündigungen, welche eindeutig nicht auf Grundlage des bestehenden Sozialplans ausgesprochen wurden, als grober Verstoss im Sinne des § 23 (3) BetrVG angesehen werden und daraus folgend der AG zu einer neuen Beurteilung (analog dem Sozialplan bei betriebsbedingten Kündigungen) angehalten werden?
Hätte dies zur Folge, dass die bisher ausgesprochenen Kündigungen (Klagefrist ist noch nicht abgelaufen) vorerst zurückgenommen werden müssen? Dann wäre es doch ratsam und sinnvoll, dass neben den einzelnen Klagen der AN, auch der Betriebsrat über den § 23 (3) BetrVG die ausgesprochenen Kündigungen anfechtet.