Erstellt am 08.08.2006 um 11:16 Uhr von paula
habt ihr nur einen sozialplan oder gibt es auch einen interessenausgleich (dort wird eigentlich normalerweise die maßnahme beschrieben)? was ist dort genau geregelt?
Ein interessenausgleich beschreibt nur die personalanpassungsmaßnahmen aus einem ganz bestimmten unternehmerentschluss heraus. für diese maßnahme werden dann regeln vereinbart. aus anderen gründen wie der beschriebenen maßnahme kann der AG wieder neue personalmaßnahmen ableiten, d.h. ggf auch kündigen. es ist in diesen fällen zu schauen, ob dies für sich nicht wieder ein fall des § 111ff BetrVG ist. Verhindern kann man das, indem man im interessenausgleich schon vereinbart, dass es keine weiteren kündigungen bis zu einem tag X geben wird.
der Ag kann auch von einem geschlossenen interessenausgleich abweichen. d.h. die im interessenausgleich beschriebene maßnahme wird anders als beschrieben umgesetzt. der gesetzgeber hat in § 113 BetrVG selber vorgesehen, dass von einem interessenausgleich abgewichen wird. hierfür gibt es aber sehr enge grenzen, da die abweichung nur aus "zwingenden gründen" erfolgen darf.
werft doch einmal einen blick in den fitting § 112, 112a Rn. 51 und § 113 Rn 7
daher mein tipp: bevor ihr zum AG geht bitte erst einmal prüfen über was wir hier reden.
Erstellt am 08.08.2006 um 11:28 Uhr von Dobi50
Wir reden hier über den Sozialplan. Entsprechende Widersprüche zu den Kündigungen wurden bereits verfasst. Darin wird auch explizit auf die Nichteinhaltung des Sozialplans eingegangen.
Erstellt am 08.08.2006 um 13:08 Uhr von paula
gibt es denn einen interessenausgleich? gegen welche vorschriften des sozialplans verstößt der AG denn?