Erstellt am 11.04.2006 um 20:18 Uhr von Heinz
Das kommt drauf an, gegen was verstoßen wird. Ich mutmaße mal, gegen die Geheimhaltungspflicht wird verstoßen. Das passiert oft!! Beim 1. mal: Ermahnen und im Protokoll festhalten; beim 2. mal: Ermahnen und Amtsenthebungsverfahren androhen; beim 3. mal: Amtsenthebungsverfahren einleiten und wenn ihr damit beim 1. mal nicht durchkommt, sooft wiederholen ( vorrausgesetzt er oder sie macht`s wieder), bis das Gericht eurem Begehren stattgibt.
Es gibt aber auch kleinere Verletzungen gegen die Geschäftsordnung ( z. B. nicht Einhaltung der Ladungsfrist). Solche Sachen müsst Ihr zur Sprache bringen und mit allen drüber reden. Eine Geschäftsordnung macht ja nur Sinn, wenn sich alle dran halten.
Erstellt am 11.04.2006 um 20:20 Uhr von w-j-l
Hallo Jojo,
die Geschäftsordnung eines BR regelt, wie sich der BR in bestimmten Angelegenheiten verhalten will.
Sie stellt ein grundsätzlich unverbindliche Richtschnur des Handelns dar. Der BR kann sich durch Beschluss oder Duldung im Innenverhältnis ziemlich beliebig über die Regeln seiner Geschäftsordnung hinwegsetzen.
Wenn Du also die Geschäftsordnung hochhalten willst, dann versuche es durch benennen der Verstöße. Stelle die GO ggf. zur Diskussion, aber sei Dir klar darüber, dass der BR nur grundsätzlich (also mit Ausnahmen) an die GO gebunden ist.
Die Antwort von Heinz geht ein wenig zu weit, und stellt eine Überbewertung der GO dar. Wieso sollte der BR gegen sich selbst ein Amtsenthebungsverfahren durchführen, oder gegen einzelne Mitglieder?
Die GO kommt auf Beschluss des BR zustande, und kann daher im Einzelfall durch Beschluss des BR auch jederzeit wieder außer Kraft gesetzt werden.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 11.04.2006 um 20:32 Uhr von Jojo
Der betreffende BR kommt entweder gar nicht zur Sitzung oder zu spät.
Gespräche hat es natürlich schon gegeben, man gelobte Besserung und änderte sein Verhalten anschließend doch nicht.
Erstellt am 11.04.2006 um 20:49 Uhr von Heinz
der Betriebsrat kann natürlich gegen einzelne seiner Mitglieder ein Verfahren wegen Amtspflichtverletzung durchführen, was im ärgsten Fall zur Amtsenthebung führt.
Zu spät kommen ist keine Amtspflichtverletzung, wenn euer BR Mitglied allerdings häufiger gar nicht zur Sitzung erscheint kann`s eng werden. So sieht`s der Fitting auch.
Erstellt am 11.04.2006 um 22:13 Uhr von Kölner
Mein erster Gedanke zu diesem fred war ja:
Geschäftsordnung eliminieren.
Der zweite Gedanke war dann Heinz zu bitten, den Betriebsbußenkatalog seines Betriebes hier mal zu verkünden.
@Jojo
Ich bin mir nicht sicher, ob dem Kollegen BR und auch dem BR, der Ernst der Lage/der möglicherweise nicht gültigen Beschlüsse klar ist!
Erstellt am 11.04.2006 um 23:19 Uhr von Ramses II
Die Beiträge lassen erkennen dass das Thema "Geschäftsordnung" für viele Betriebsräte ein Buch mit sieben Siegeln ist.
"Geheimhaltungspflicht" in der Geschäftsordnung? Geht nicht!
"Einhaltung der Ladungsfrist" in der GO? Geht nicht!
"Geschäftsordnung = unverbindlich"? Unsinn!
"Sitzungsversäumnisse"? Haben nichts mit der GO zu tun!
Erstellt am 12.04.2006 um 05:40 Uhr von Jojo
soll ich dass so verstehen, dass es nur das Instrument des Amtsenthebungsverfahrens gibt und ansonsten keine wirkungsvollen Maßnahmen im Raum stehen?
Erstellt am 12.04.2006 um 07:02 Uhr von p.g.
@Ramses,
kannst Du einen Link geben was in einer GO drinstehen kann. Eine GO wird's bei uns in kürze auch geben. Aber was ich jetzt von Dir lese macht mich doch nachdenklich was überhaupt in einer GO stehen kann.
Erstellt am 12.04.2006 um 07:20 Uhr von Kölner
Man kann in der einer GO doch nix regeln, was gesetzlich geregelt ist.
Ich bleibe auch dabei: Warum braucht ihr eine GO?
Erstellt am 12.04.2006 um 07:23 Uhr von Ramses II
p.g.,
schau doch mal in die Standardkommentierungen (Fitting, Däubler) zum § 36 BetrVG.
Grundsätzlich könnt Ihr in der GO nichts regeln was bereits im Gesetz geregelt ist.
Erstellt am 12.04.2006 um 07:47 Uhr von w-j-l
Ramses, Kölner,
ich bin mit Euren Beiträgen einverstanden, wenn wir sie noch um das Wort "abschließend" ergänzen können.
Mein Vorschlag lautet also:
Grundsätzlich könnt Ihr in der GO nichts regeln was bereits im Gesetz abschließend geregelt ist.
Es gibt einiges im Gesetz, was zwar geregelt ist, aber ausgelegt oder in unterschiedlicher Weise durchgeführt werden kann. Und z.B. dazu kann man durchaus in der GO regeln, was aber nicht heißt, dass man sich im Einzelfall auch daran halten muss. Man kann immer wieder mal anders entscheiden, als in einer GO geregelt.
Erstellt am 12.04.2006 um 08:08 Uhr von Ramses II
w-j-l,
mit dem Begriff "abschließend" wäre ich hier vorsichtig, da dieser Begriff meines Erachtens entweder eine Aufzählung (wie z.B. im § 99 BetrVG) oder eine scharfe Defintion (wie z.B. Definition der Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz) voraussetzt.
Dies ist aber hier nicht immer gegegeben.
Erstellt am 12.04.2006 um 08:12 Uhr von p.g.
Also, so wie ich das hier lese, ist eine GO überflüssig wie ein Kropf.
Einerseits ist fast alles im BetrVG geregelt und andererseits braucht man sich an eine GO nicht verbindlich zu halten da sie je nach Laune geändert werden kann.
Erstellt am 12.04.2006 um 08:13 Uhr von Kölner
Nö.
@w-j-l
Abschließend oder nicht - das ist
a) nicht die Frage und
b) Erbsenzählerei im Sinne des Begriffes.
Nenne mir eine wichtige Regelungsabrede, die eine GO in Eurem Betrieb/Firma existentiell macht. Ausschussbesetzungsreglement? Betriebsratssitzungslage? Betriebsratsvorsitzenderstellvertreterreihenfolge? Sitzungsniederschriftanfertigungsdatierung? Arbeitgebererklärungsannahmeregelung? Sitzungsabmeldungsregelungsabsprache?
Ich habe bisher noch wenige zufriedenstellende GO's gelesen. Es ist auch eine weit verbreitete aber irrige Auffassung, dass dies sein müsse.
Erstellt am 12.04.2006 um 08:23 Uhr von Ramses II
p.g.,
verbindlich ist die GO sehr wohl.
Allerdings gibt es nur sehr weniges was tatsächlich effektiv in einer GO geregelt werden kann.
Dies wäre z.B. die zeitliche Lage der ordentlichen BR Sitzungen.
Wortmeldungen, Antrag auf Schluß der Debatte und ähnliches.
Sobald man aber wirklich essentielles regeln will (und sei es nur, bis zu welchem Termin der BRV die TO zu verschicken hat), läuft man bereits Gefahr unwirksame Regelungen zu treffen.
Mit der GO ist es wie mit vielen Verträgen:
Wenn sich alle dran halten wollen dann braucht man sie nicht.
Wenn sich jemand nicht dran halten will ist sie nicht zu gebrauchen.
Generell würde ich empfehlen die GO nicht zu früh zu erlassen, sondern erst abzuwarten wo es möglicherweise Regelungsbedarf gibt.
Erstellt am 12.04.2006 um 13:45 Uhr von w-j-l
"Mit der GO ist es wie mit vielen Verträgen:
Wenn sich alle dran halten wollen dann braucht man sie nicht.
Wenn sich jemand nicht dran halten will ist sie nicht zu gebrauchen."
Ach, und wo bleibt dann die von Dir behauptete Verbindlichkeit?
M.E. ist sie eben nur genau so verbindlich, wie alle sich daran halten.
@Kölner,
Was soll die Frage? Ich habe weder behauptet. dass eine GO "existentiell" ist, noch dass sie sein muss.
Die GO beinhaltet nichts weiter als Spielregeln für den BR.
Und es ist während einer Wahlperiode immer mal wieder interessant, sich zu erinnern was man hier mal vereinbart hat. auch für die Neuen ist es interessant, auf die Schnelle und in Kürze nachzulesen, auf was man sich vereinbart hat. Insofern können dort tatsächlich auch gesetzliche Regelungen kurz und verständlich zusammengefasst werden, solange sie nicht modifiziert werden. In diesem Sinne ist die GO auch sinnvoll, wo sie Rechtsprechung wiedergibt, welche so nicht direkt aus dem Gesetz abzulesen ist.
Interessant wird sie dann z.B., wenn der BR damit seinen Vorsitzenden an bestimmte Verhaltensregeln bindet, soweit diese nicht im Gesetz (abschließend, endgültig oder bindend..... mir egel) geregelt sind. Das dient dann dazu, Vorsitzende die zu eigenmächtig in ihrer Amtsausübung sind, an ihre vereinbarten Pflichten zu erinnern. Um den Vorsitzenden abzusetzen braucht es ja, wie wir schon an anderer Stelle festgestellt haben, lediglich einen Beschluss.
Bei uns wird die GO übrigens regelmäßig fortgeschrieben. Jetzt werden gerade die in den letzten Monaten gesammelten Änderungsvorschläge diskutiert. Abwarten ist also gar nicht nötig.
Mein Plädoyer war übrigens von Anfang an nur, den Nutzen einer GO nicht überzubewerten. Dazu hat mir (außer vielleicht Heinz) noch niemand widersprochen.
Erstellt am 12.04.2006 um 13:53 Uhr von Kölner
@w-j-l
Ruhig, ruhig...der Kölner liebt Dich ja trotzdem. :-))
Aber Du hast immer noch keine konkrete Regelungsabsprache einer GO benannt, die nicht schon per Gesetz die Spielregeln eines BR's umfassend regelt!
Erstellt am 12.04.2006 um 14:33 Uhr von w-j-l
Na dann, ein paar Beispielchen (Darüberhinaus wird bei uns viel Gesetz zitiert):
- Der Sitzungsrhythmus ist wöchentlich wechselnd: BR-Sitzung/BA-Sitzung. (Damit können wöchentlich "laufende Geschäfte" erledigt werden)
- Besprechungen mit dem AG führt der Vorsitzende nicht alleine, sondern wird von mindestens einem weiteren BR-Mitglied begleitet.
- Zu einem nicht auf der Tagesordnung aufgeführten Punkt kann ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn der vollständig versammelte Betriebsrat einstimmig dafür ist. (Vollzählig bedeutet: Mit der vorgeschriebenen Anzahl, d.h. 11 Mitgliedern, ggf. incl. Ersatzmitglieder).
- Abstimmungen zu Sachthemen werden in der Regel durch Handaufheben durchgeführt, in der Reihenfolge „Ja-Stimmen“, „Nein-Stimmen“, „Enthaltungen“.
- Die Betriebsratsmitglieder erhalten jeweils eine Kopie der Niederschriften.
- Der Betriebsrat kann bei Bedarf vor kollektiv wirksamen personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG (z.B. vor der Ernennung von Gruppen- oder AbteilungsleiterInnen) oder bei Organisationsänderungen Umfragen bei den von der Maßnahme betroffenen MitarbeiterInnen durchführen. Der Betriebsrat kann vereinbarungsgemäß davon ausgehen, dass die MitarbeiterInnen durch die zuständigen Vorgesetzten zuvor informiert wurden, bzw. dass die geplante Maßnahme bekannt gemacht werden darf. Bei diesen Umfragen ist zu beachten: ......
So, nun dürft ihr euch über Sinn und Zweck solcher Regelungen auslassen.
Erstellt am 12.04.2006 um 17:07 Uhr von Kölner
@w-j-l
Schön.
Aber zumindest bei zwei Punkten hätte eine Nichtbeachtung bessere Chancen dem Gesetz genüge zu tun.
Und: Schön viel Prosa...für wen eigentlich?
Erstellt am 12.04.2006 um 21:59 Uhr von w-j-l
Nochmal, extra für Dich Kölner:
Es sind nur Spiiiieeelregeln.
Die befolgt man als Neuling oder als Interessierter, und wenn man es drauf anlegt, dann bescheißt man halt (Will sagen, dann handelt man anders).
un da schad't Prosa nix.
Erstellt am 12.04.2006 um 22:13 Uhr von Kölner
Wenn ich Spiiiiieeeelregeln brauche, dann gehe ich zu einem Spiiiiiieeeelzeugladen und nicht in den Betriiiiieeeeebsrat!
Und wenn diese nur für "Neuliiiiiinge oder Interessiiiiieeeeerte" sind/gelten, dann sind sie doch wohl .... naja ... für den Eimeeeeeeeeeeer!
Ich fühle mich von Dir ein wenig auf den Arm genommen!
Erstellt am 12.04.2006 um 23:23 Uhr von w-j-l
Na dann pass auf, dass Du mit nicht vom Arm fällst.
Ich gebe Dir
und auch Ramses Recht:
"Wenn sich alle dran halten wollen dann braucht man sie nicht.
Wenn sich jemand nicht dran halten will ist sie nicht zu gebrauchen."
.... nicht zu gebrauchen = für den Eimer
In meinen Worten: in ihrer Bedeutung überbewertet, und nur so verbindlich, wie alle Beteiligten bereit sind, sich daran zu halten.