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Gegen die Geheimhaltungspflicht verstossen?

B
bullet
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir hatten letzte Woche eine BR Sitzung. Ein BR Mitglied hatte seinem Vorgesetzten(der auch BR ist) vorgeworfen, er würde die MA ausbeuten. Mann muss dazu sagen, dass dieses BR- Mitglied sehr Arbeitgeber freundlich ist. In der gleichen Sitzung hat er einen Antrag gestellt, alle MA zu befragen ob er sie ausbeutet. Am nächsten Tag ist er gleich zur GL gegangen, um sich über seinen BR Kollegen zu beschwerden. Nun meine Fragen: 1.) Muss man eine solche Befragung durchführen, obwohl die Kritik an seinem Vorgesetzten eine reine persöhnliche Äusserung war? 2.) Hat dieses BR- Mitglied gegen seine Geheimhaltungspflicht verstossen, als er den Vorfall der GL mitteilte?

MfG

Bullet

4.11203

Community-Antworten (3)

E
Erwin

14.12.2009 um 21:21 Uhr

@bullet

ist doch ein ganz klassischer Fall für die nächsten BR-Wahlen. Wenn man die Koll. (Wähler) richtig motiviert, werden diese den wohl nicht mehr wählen. Also, einfach aussitzen.

Weil ein Verstoß gegen die Verschwiegenheit ist es nicht und selbst wenn, ein entsprechendes Verfahren vor dem ArbG würde ehe mindestens bis in die nächsten Wahlen gehen bis es rechtskräftig würde.

T
TROISDORFER

14.12.2009 um 23:18 Uhr

Zu 1.) NEIN !!! Zu 2.) Der Betriebsrat ist kein Geheimrat !!!

Wo hat den dein lieber Kollege den "Antrag" gestellt,beim Bundesgerichtshof ??? Lasst mal die Kirche im Dorf,mich würde aber sehr interessieren wie eure GL dazu steht ? Das sich der Liebe Herr Kollege sich bei der GL ausheult ist ein Zeichen von schwäche und bedarf eigendlich keiner weiteren Worte,du sagst weiterhin deine Meinung und wenn ihm das nicht passt,soll er doch Heulen gehen ... ;-) MFG Troisdorfer

D
DerAlteHeini

15.12.2009 um 00:55 Uhr

bullet Was soll solche Spielchen bringen. Der Vorgesetzte kann ja selber "seine" Befragung durchführen. Der BR müsste nur Handeln, wenn dieses Thema mit auf die Tagesordnung einer BR Sitzung mit aufgenommen wurde und die Mehrheit des BR für solch eine Befragung stimmt.

Im übrigen gibt es ja den § 85 BetrVG. Betroffene Mitarbeiter können sich über Missstände in der Abteilung des Vorgesetzten beim BR schriftlich beschweren. Dann hat der BR eine vernünftige Grundlage zum Handel. Ansonsten würde ich dieses Thema nicht einmal auf die Tagesordnung einer Sitzung aufnehmen, selbst wenn der Kollege es gerne möchte.

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