Erstellt am 16.05.2014 um 15:19 Uhr von gironimo
Wenn er da ist, ist er da. Dann muss das Ersatzmitglied eben wieder gehen.
Im Urlaub kann man selbst entscheiden, ob man verhindert ist oder eben doch zur BR-Sitzung geht.
Erstellt am 16.05.2014 um 20:43 Uhr von Hasenfuss
@ gironimo: das sehe ich anders. Das normale Mitglied muss sich doch entscheiden, ob er seinen Urlaub unterbricht oder nicht - und nicht erst am Tag der Sitzung. Der BRV muss doch einladen und jedem die Unterlagen zur Verfügung stellen.
@ Fussballspieler: habt ihr eine BV über Urlaub? Habt ihr eine Geschäftsordnung, wo solche Dinge geregelt sind? Da kann mann z.B. regeln, bis wann sich ein Mitglied beim BRV melden muss, ob er kommt oder nicht - damit der BRV ordentlich laden kann.
Erstellt am 18.05.2014 um 00:24 Uhr von peters
Eine "vielleicht-Zusage" ist halt nicht in Ordnung. Der BRV sollte schon wissen, mit wem er rechnen kann und mit wem nicht. Er muss ja ein Ersatzmitglied einberufen und aus betrieblichen Gründen wird es dieses wohl kaum in den letzten 5 Minuten vor der Sitzung noch einladen können.
Zudem muss man bedenken, wenn gleich mehrere BRM solche schwammigen Zusagen geben und dann kurzfristig nicht erscheinen, kann mal die Beschlussfähigkeit gefährdet sein.
Außerdem sollte jedes BRM sich vorab mit der Tagesordnung und den anstehenden Entscheidungen befassen können. Das geht nur, wenn man vorher weiß, wer anwesend sein wird.
Sollte es öfter mal keine Einigung bei solchen Fällen geben, kann man derartige Vorgehensweisen in einer Geschäftsordnung festlegen.
Erstellt am 19.05.2014 um 07:10 Uhr von Fußballspieler
@Hasenfuss+peters, vielen Dank für den Hinweis mit der Geschäftsordnung. Ich werde ihn in der nächsten Sitzung gleich ansprechen.
Erstellt am 19.05.2014 um 12:00 Uhr von Niemand
Wenn das BR Mitglied das in Urlaub geht, ankündigt daß es sich erst nach der Ladung entscheidet ob es kommt oder nicht, muss geklärt werden wie der BRV die Ladung mit Tagesordnung im Urlaub zustellen kann. Wenn dann der BR absagt muss der BRV nachladen.
Erstellt am 19.05.2014 um 12:12 Uhr von Pjöööng
Mit der Geschäftsordnung kann man das Gesetz nicht aushebeln.
Ich würde dieses BRM auffordern mir klipp und klar zu sagen, ob es verhindert ist. Falls es das nicht mit "Ja" beantworten kann, würde ich davon ausgehen, dass es nicht verhindert ist (weil es mir seine Verhinderung nicht angezeigt hat).
Erstellt am 19.05.2014 um 14:30 Uhr von Snooker
Auch ich würde sagen das dieser Passus in einer GO ungültig ist, das das Gesetz erst mal davon ausgeht das Urlaub kein Verhinderungsgrund ist. Das heißt bekommt der BR sich nicht vernünftig organisiert muss das Ersatzmitglied halt wieder gehen wenn das ordentliche Mitglied zu Sitzung erscheint.
Erstellt am 19.05.2014 um 16:41 Uhr von Pjöööng
Zitat (snooker):
"das das Gesetz erst mal davon ausgeht das Urlaub kein Verhinderungsgrund ist."
Das ist ja interessant. Welches Gesetz wurde denn geändert?
Erstellt am 19.05.2014 um 17:29 Uhr von Globus
hey, unser Rainer hat sich ein wenig falsch ausgedrückt... aber letztendlich hast du es ja auch schon geschrieben - auch AU ist nicht unbedingt ein Grund BR unfähig zu sein ;-)
Erstellt am 19.05.2014 um 19:38 Uhr von Snooker
kreiiiiiiiisch !!!!!!! Natürlich hat Pjööng hier recht. Es hätte heissen müssen Urlaub ist kein gesetzlicher Verhinderungsgrund.
Erstellt am 19.05.2014 um 21:03 Uhr von Globus
du bist nciht in form alter kumpel - klar ist urlaub ein gesetzlicher verhinderungsgrund... nur eben nicht zwangsläufig ;-)
Erstellt am 19.05.2014 um 21:11 Uhr von Kölner
Globus, im Gesetz steht es nicht.
Fakt ist, dass der BRV bei einer Urlaubsanzeige eines BRM annehmen kann, ein EBRM laden zu müssen, es sei denn es kommt anders. Aber dann muss das BRM anmelden, dass es kommen will.
Erstellt am 19.05.2014 um 21:21 Uhr von Globus
sorry, du hast recht, aber es ist güötige rechtsauffassung, dass es so ist, und ja, auch mit dem dass man mitteilen muß dass man kommen will ist gültig, dennoch bei einer kurzfristig einzuberufenden sitzung müßte der brv IMHO noch immer alle im urlaub befindlichen brm eonladen es sei denn sie teilen mit, dass sie unter keinen umständen an BR sitzungen teilnehmen wollen - und da haben wir nun mal wieder unsere ungleichen rechtsauffassungen.. was aber letztendlich egal ist da höchstrichterlich entschieden wurde, dass eine falsche ladung nicht zwangsläufig zu einer nicht rechtskonformen beschlussfassung führen muss...
also worüber diskutieren wir dann gerade?
Erstellt am 19.05.2014 um 21:35 Uhr von Snooker
oder aber :-)
Urlaub ist grundsätzlich ein Verhinderungsgrund, selbst dann, wenn der Betriebsrat zu Hause ist und an der Sitzung ohne Probleme teilnehmen könnte. Ausnahme: Der Betriebsrat hat ausdrücklich erklärt, dass er während seines Urlaubs an der Betriebsratssitzung teilnehmen möchte. Dann muss er geladen werden. Einen Zeitausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat er in diesem Fall aber nicht.