Erstellt am 14.07.2006 um 16:53 Uhr von Dame
Drei Wochen in einer Amtsperiode und vier Wochen, wenn ihr erstmals als BR gewählt seit. Dies gilt aber wirklich nur bei Bildungsurlaub.
Erstellt am 14.07.2006 um 17:02 Uhr von Kölner
@Dame
Seit wann ist denn nach § 37 Abs. 7 BetrVG als orig. Bildungsurlaub zu sehen?
@Martin
Kannst Du Deine Frage etwas konkretisieren?
Erstellt am 14.07.2006 um 17:08 Uhr von Dame
@Kölner
Ich meine gehört zu haben, dass man zusätzlich zu den normalen Seminaren drei Wochen Bildungurlaub in einer Amtperiode nehmen kann. Weiß nur nicht mehr wo es steht. Ist das nicht richtig?
Erstellt am 14.07.2006 um 17:10 Uhr von Kölner
@Dame
Ich habe noch nie gehört, dass das als "Bildungsurlaub" gesehen wird...aber vielleicht liege ich da ja auch falsch!
Erstellt am 14.07.2006 um 17:15 Uhr von Dame
@Kölner
Habe gerade nochmal in §37 Abs. 7 geschaut: ist das so zu verstehen, daß es drei bzw. vier Wochen für Schulungs - u. Bildungsurlaub zusammen gibt ? Kann für einen neuen BR mit den Grundseminaren aber ziemlich eng werden, oder ?
Lt. WAF Seminarunterlagen besteht für Fortbildungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG keine zeitliche Begrenzung und für Fortbildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG eine Begrenzung von drei bzw. vier Wochen wo der AG allerdings auch dann nur das Entgeld fortzahlen muß. Vielleicht verstehe ich das aber auch falsch?
Erstellt am 14.07.2006 um 17:23 Uhr von Kölner
@Dame
Herrje - da habe ich was angerichtet! Sorry.
Dein Seminaranspruch auf Grundlagen, Arbeitsrecht u.v.m ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG - da ist kein Limit angegeben; vielleicht nur im Sinne der Erforderlichkeit. Aber da können während eines BR-Daseins schon mal 12-20 Wochen zusammen kommen.
§ 37 Abs. 7 BetrVG regelt nur einen weiteren Schulungsanspruch von Seminaren, die halt etwas andere Schulungsinhalte (eher im persönlichen Interesse liegend) haben - die Seminare müssen dann i.d.R. selbst bezahlt werden, wenn auch der Lohn weitergezahlt wird.
Erstellt am 14.07.2006 um 17:27 Uhr von Hirnixxl
@Dame
das kann tatsächlich eng werden. Der § 37 Abs. 7 betrifft nur BRM. Die Zeiten für Bildungsurlaub den alle AN bekommen können, kommt ja noch hinzu.
§ 37 Abs. 7 BetrVG
Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Erstellt am 14.07.2006 um 17:28 Uhr von Dame
Dat war jetzt zeitgleich.
Aber wir sind ja zum selben Ergebnis gekommen. Bin ich ja froh, daß von der Schulung was hängen geblieben ist :-))