Erstellt am 24.08.2016 um 10:41 Uhr von outofmemory
Die von dir skizzierte Reihenfolge macht bei den meistens BRs Sinn. Es gibt jedoch keine fest vorgeschriebene Reihenfolge. Von daher muss sich das Gremium überlegen, was für sie mehr Sinn machen würde.
Erstellt am 24.08.2016 um 10:44 Uhr von celestro
Zitat: "(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,"
allerdings entscheidet das Gremium (in Abstimmung mit dem AG), wer freigestellt wird. Es könnte sogar sein, daß der Vorsitzende UND der Stellvertreter da nicht zu gehören. Würde vermutlich kein Gremium wirklich so machen. Aber rechtlich zulässig wäre es.
Erstellt am 24.08.2016 um 10:45 Uhr von Huschi
Danke aber das genau ist das Problem. Es gibt BR Mitglieder (dies sich freistellen lassen wollen) die meinen wir übergehen alles. Auch der Stellvertreter möchte eine Freistellung. Er möchte nur nicht mit dem Kopf durch die wand beim AG und es ordentlich klären.
Erstellt am 24.08.2016 um 11:09 Uhr von celestro
Ein AG wird wohl eher grelle gucken, wenn sich Nr. 4 und 5 freistellen lassen wollen und nicht der Stellvertreter.
Aber bei 6 oder vielleicht noch mehr freizustellenden, sollte man gremiumsintern erst einmal schauen, ob es überhaupt genug Kandidaten gibt. Wenn nicht, hat sich die Frage doch eh schon erledigt. Und bei deutlich mehr Kandidaten, sollte sich das Gremium halt einigen. Ob man nun erst einmal von jeder Liste einen nimmt, oder andere Rangfolgen meint machen zu müssen, ist Euer Bier.
Erstellt am 24.08.2016 um 11:48 Uhr von gironimo
Was Sinn macht oder nicht, entscheidet allein der BR nach den Regeln des § 38 BetrVG.
Da Euch dabei 6 Freistellungen zustehen, die ihr auch nutzen solltet, ist das doch eigentlich kein Problem.
Mit dem AG wird das ganze nur beraten. Er muss nicht zustimmen. Ihr sollt nur seine Meinung kennen und gedanklich berücksichtigen. Nach der Beratung beschließt der BR, wer freizustellen ist und teilt das Ergebnis dem AG mit.
> Er möchte nur nicht mit dem Kopf durch die wand beim AG und es ordentlich klären.<
Das ist eine falsche Überlegung über die Vorgehensweise.
>ohne finanziell was einzubüßen<
Das trifft doch ohnehin nicht zu.
>
Erstellt am 24.08.2016 um 13:03 Uhr von Challenger
Tach auch,
in Ergänzung zu den bisherigen Beiträgen :
Bei §38 BetrVG handelt es sich nur um eine "Mindestfreistellungsstaffel",
daß heißt, es kann je nach Lage, sogar mehr Freistellungen zu Eueren
Gunsten in Betracht kommen.
Erstellt am 24.08.2016 um 17:51 Uhr von nicoline
Challenger,
und darüber entscheidet dann aller Wahrscheinlichkeit nach das Arbeitsgericht und erst recht dann, wenn der AG schon die vom Gesetz zugebilligten Freistellungen nicht wirklich gewähren will.
Huschi
Bevor ihr euch mit dem AG beratet, solltet ihr im Gremium erstmal klären, wer sich freistellen lassen will. Dann wählt ihr die Freistellungen aus eurer Mitte, so, wie es das Gesetz in § 38 Abs. 2 vorschreibt und dann beratet ihr euch mit dem AG über die Freistellungen, sonst werdet ihr wahrscheinlich nie zu Potte kommen. Ich empfehle euch dringend, mal die Kommentierung zu diesem § durchzulesen.
Wedde, § 38 BetrVG, 1. Beschlussfassung des Betriebsrats RN 36
Trotz der Beratungspflicht mit dem AG liegt die Entscheidungskompetenz über die Freizustellenden allein beim BR, ggf. aber auch bei der ESt. Bei seiner Beschlussfassung sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen und die Einwände des AG zu prüfen, wobei allerdings bei gegensätzlicher Interessenlage grundsätzlich die Belange des BR Vorrang haben.
Erstellt am 24.08.2016 um 20:16 Uhr von celestro
"und darüber entscheidet dann aller Wahrscheinlichkeit nach das Arbeitsgericht und erst recht dann, wenn der AG schon die vom Gesetz zugebilligten Freistellungen nicht wirklich gewähren will."
Ich kann in den bisherigen Posts nichts erkennen, was auf eine Weigerung des AG zur Freistellung hindeutet.
Habe eher den Eindruck, hier hat ein BR von seinen "Rechten und Pflichten" ... salopp gesagt: keinen Plan. Ob es dem AG auch so ergeht, er einfach bloß stillhält oder dagegen arbeitet ... alles pure Spekulation.
Erstellt am 24.08.2016 um 20:32 Uhr von nicoline
celestro,
*Ich kann in den bisherigen Posts nichts erkennen, was auf eine Weigerung des AG zur Freistellung hindeutet.*
Du magst Recht haben mit deiner Erkenntnis.
Dieser Satz
*Der Stellvertreter versucht schon eine ganze Weile mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu finden zwecks Freistellung ohne finanziell was einzubüßen.*
lässt für mich aber wenigstens die Vermutung zu.
*Habe eher den Eindruck, hier hat ein BR von seinen "Rechten und Pflichten" ... salopp gesagt: keinen Plan.*
Dieser Eindruck täuscht wahrscheinlich nicht!
Und trotzdem bleibt, das dieses:
*und darüber entscheidet dann aller Wahrscheinlichkeit nach das Arbeitsgericht*
sehr oft der Fall ist, wenn ein BR einen über die gesetzlich vorgesehene Regelung hinausgehenden Anspruch geltend macht.
Erstellt am 24.08.2016 um 20:44 Uhr von celestro
"Und trotzdem bleibt, das dieses:
*und darüber entscheidet dann aller Wahrscheinlichkeit nach das Arbeitsgericht*
sehr oft der Fall ist, wenn ein BR einen über die gesetzlich vorgesehene Regelung hinausgehenden Anspruch geltend macht."
Da hast Du recht.