Erstellt am 27.11.2015 um 12:26 Uhr von Dezibel
Lasst euch da auf keinen Kuhhandel ein. Wenn es der GF lieber ist, mit unplanbaren Freistellungen zu operieren, dann ist das eben so. Der GBR-Vorsitzende kann sich ja jederzeit abmelden zur BR-Arbeit, und das weiß die GF vorher eben nicht, wann das ist und wie lange es dauern wird.
Zieht das durch, Alternative wäre Freistellung, und die GF weiß, woran sie ist.
Probieren!
Erstellt am 27.11.2015 um 12:36 Uhr von Pjöööng
Ganz klare Antwort: Der Vorschlag des Arbeitgebers funktioniert nicht. Der Freistellungsanspruch ist nicht ein Anspruch des GBR, sondern des örtlichen BR. Bei 270 AN hat der BR des Stellv. einen gesetzlichen Anpsurch auf eine Freistellung, die zwar innerhalb des BRs aufgeteilt werden kann, aber nicht zwischen verschiedenen Betriebsratsgremien.
Erstellt am 27.11.2015 um 13:37 Uhr von gironimo
Die Aufgaben des GBR werden oft überschätzt.
Wenn aber der GBR-Vorsitzende nun mal viel zu tun hat - sei es drum. Der § 37 BetrVG bietet ihm doch genügend Spielraum und Freistellungsanspruch von der Tätigkeit. Vielleicht bringt das ständige Ab- und Anmelden so viel durcheinander, dass der AG doch lieber einer Freistellung nach § 38 BetrVG zustimmt.