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Informationsrecht und Briefgeheimnis

B
Bernd
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, -2 Fragen: unser Betriebsrat ist der Meinung, dass er ein Informationsrecht (kein Mitbestimmungsrecht! ) über erteilte Abmahnungen besitzt . Unser Geschäftsführer sieht das jedoch anders. Wo finde ich gesetzliche Regelungen darüber. Als zweite Frage wo ist "schwarz auf weiß" geregelt, dass die Post für den Betriebsrat nicht geöffnet werden darf. Unser GF wünscht die Vorlage der gesetzlichen Bestimmung ansonten soll die Post weiter geöffnet und mit Eingangsstempel versehen werden.

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Community-Antworten (4)

H
HeinzN.

11.07.2006 um 22:06 Uhr

Hallo Bernd,

hier die Antwort zu Frage 1:

Der Betriebsrat hat keinerlei Beteiligungsrechte beim Ausspruch einer Abmahnung (BAG, 17.01.1989, 1 ABR 100/88), individualvertragliches Rügerecht.

Sollte eine spätere Kündigung u. a. auf eine Abmahnung gestützt werden, so ist im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat auch die Abmahnung zugänglich zu machen.

Der abgemahnte Arbeitnehmer kann sich beim Betriebsrat gem. §§ 84 Abs. 1 und 85 Abs. 1 BetrVG beschweren. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, so kann er gem. § 85 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitgeber die Abhilfe der Beschwerde verlangen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von seinem Vorgehen zu unterrichten.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung der Beschwerde nicht einigen, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 BetrVG anrufen.

Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung schreiben, die mit der Abmahnung in der Personalakte abzulegen ist. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist dem Betriebsrat auch eine vom Arbeitnehmer verfasste Gegendarstellung zuzuleiten.

Der Arbeitnehmer kann eine unberechtigte oder falsche Abmahnung auf dem Klagewege aus der Personalakte entfernen lassen (BAG, 05.08.1992, 5 AZR 531/91).

Das gleiche gilt, wenn die Abmahnung durch Zeitablauf "verjährt" ist, ihre Wirkung verloren hat.

Der Betriebsrat sollte versuchen eine freiwillige Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Abmahnungserteilung abzuschließen. Regelungsinhalte könnten u. a. folgende sein:

→ Abmahnungsfristen, → Anhörung, bzw. Unterrichtung des Betriebsrats, → Anhörung des Arbeitnehmers, → "Verjährungsfristen" einer Abmahnung, Herausnahme aus der Personalakte.

hier die Antwort zu Frage 2:

Gilt das Briefgeheimnis auch im Betrieb? Geheim ist nicht gleich geheim. Zwar ist im Artikel 10 des Grundgesetzes geregelt, dass das Briefgeheimnis unverletzlich ist, doch in Betrieben nimmt man das nicht so genau. Sollte man aber, denn sonst macht man sich strafbar. Wird zuerst der Name XY und dann der Firmenname genannt, ist das ein persönlicher Brief, der von keinem anderen geöffnet werden darf. Trägt die Post den Vermerk »persönlich« oder »vertraulich«, muss der Neugierige sogar mit einer Klage rechnen. Auch wer die Post nur öffnet, ohne sie zu lesen, macht sich strafbar. Aber: Der Chef darf Privatpost verbieten. Landet sie dennoch in der Firma, bleibt sie trotzdem für alle tabu. Der Schutz von Arbeitnehmern vor Öffentlichmachung privater Angelegenheiten hat Vorrang - so das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 735/97). Anders darf mit der Post umgegangen werden, wenn zuerst die Firma und dann der persönliche Name genannt werden. Dann dient Letzterer nur der Zuordnung zum Be- reich. Öffnen ist jetzt erlaubt. Verstöße können mit Geldstrafen oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

F
Fayence

11.07.2006 um 22:26 Uhr

Hallo Bernd, zu Frage 2...

Post, die zwar an den Betrieb gerichtet ist, die aber in Form von Zusätzen erkennen läßt, daß sie für den Betriebsrat bestimmt ist, darf der Arbeitgeber nicht öffnen. Der Betriebsrat kann diesen Anspruch nötigenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen (so ArbG Stuttgart vom 22.12.87 - 4 BVGa 3/87, AiB 1988, 109 = BetrR 1988, Nr 3, 17-19).

Dazu die Rechtsprechung:

  1. Der Betriebsrat hat gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrVG und § 202 StGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, daß dieser es unterläßt, an den Betriebsrat adressierte Post zu öffnen. (ArbG Köln vom 21.3.89 - 4 BV 20/89, CR 1990, 208)

Noch mehr Rechtsprechung zu diesem Thema findest Du hier (ab Seite 14):

http://www.felser.de/felser/download/LeseprobeBuchBetriebsraete.pdf

U
Unkas

12.07.2006 um 00:07 Uhr

Hallo Bernd,

zu Frage 1 ist zu erwähnen, dass du mit §80 BetrVg argumentieren kannst mit der Begründung auch ohne Mitspracherecht nachprüfen zu wollen ob die Gründe überhaupt abmahnungswürdig sind! Und eine Gegendarstellung ist unbedingt zu schreiben weil sie zu den Akten genommen werden muß und natürlich später vorm Arbeitsgericht gewürdigt werden muß. Zu2. wurde schon alles wesentliche gesagt.

F
Fayence

12.07.2006 um 00:19 Uhr

Unkas,

Deine Empfehlungen zu Frage 1 treffen nicht so ganz! Ein BR hat in Bezug auf Abmahnungen keine, aber auch wirklich keinerlei Rechte!

Und auch der Rat, unbedingt eine Gegendarstellung zu schreiben, ist nicht unbedingt der sinnvollste. Das kann u.U. auch ein gewaltiger Schuss nach hinten sein!

Im übrigen halten die meisten Abmahnungen einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht stand!! Daher ist der vernünftigste Rat, den Abmahnungsgrund zur Kenntnis zu nehmen, sein Verhalten entsprechend zu ändern und fertig!

Es lohnt sich einmal, durch meinen "Lieblingslink" zu diesem Thema zu klicken:

http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtVII/Arbeitsrecht_73/arbeitsrecht_73.html

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