Erstellt am 10.07.2006 um 11:41 Uhr von Rollie
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsausfall.html
ein Auszug dazu:
Erhalten Sie Ihre Vergütung auch bei Störungen des Betriebsablaufs?
Auch bei Störungen des Betriebsablaufes, die durch technische oder wirtschaftliche Probleme bedingt sind, haben Sie Anspruch auf Ihre Vergütung. Diese Probleme sind nämlich die Probleme Ihre Arbeitgebers (und nicht Ihre).
Kann also zum Beispiel deshalb nicht gearbeitet werden, weil es eine EDV-Problem gibt oder die Telephonanlage nicht funktioniert (technisches Problem) oder weil ein Großauftrag storniert worden ist (wirtschaftliches Problem), dann muß Ihr Arbeitgeber eben zusehen, wie er Sie sinnvoll beschäftigt. Das Risiko, daß ihm das nicht gelingt, muß er tragen. Juristisch formuliert: Das Betriebsrisiko und das Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber.
Erstellt am 10.07.2006 um 11:57 Uhr von spider
$ 615 BGB: "Vergütung bei Anahmeverzug und bei Betriebsrisiko. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienstedie vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. ..."
Ich bin mir jedoch nicht sicher ob dies auch bei "höherer Gewalt gilt". Habe aber hierzu nichts gefunden.
Erstellt am 10.07.2006 um 12:01 Uhr von Petrus
Allerdings könnte es sein, dass der ArbGeb das "Abfeiern" eines Zeitguthabens verlangen kann - hier hilft ein Blick in den TV bzw. die BV weiter
Erstellt am 10.07.2006 um 13:01 Uhr von Ramses II
Was hat die Überschrift eigentlich mit der Frage zu tun?