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Vom Betrieb verschuldeter Arbeitsausfall - auf Kosten der Mitarbeiter ?

A
Armin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich brauche mal Unterstützung. Eine Geschäftsstelle von uns in Berlin (Bereich Versicherungen) ist dem Unwetter zum opfer gefallen und hat derzeit keinen Strom und steht unter Wasser. Der Vorgesetzte der Mitarbeiter hat nun angeordnet, dass die Mitarbeiter nach Hause gehen sollen und bis zur Wiederherstellung der Räume ihre Überstunden abfeiern sollen, bzw. Minusstunden aufbauen sollen. Dass das ganze natürlich nicht rechtmäßig ist ist offensichtlivh...aber wer kann mir sagen wo hier die Rechtsgrundlage zu finden ist ? Für eine schnelle Antwort bin ich sehr dankbar.

Gruß Armin Nau

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Community-Antworten (4)

R
Rollie

10.07.2006 um 13:41 Uhr

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsausfall.html

ein Auszug dazu:

Erhalten Sie Ihre Vergütung auch bei Störungen des Betriebsablaufs?

Auch bei Störungen des Betriebsablaufes, die durch technische oder wirtschaftliche Probleme bedingt sind, haben Sie Anspruch auf Ihre Vergütung. Diese Probleme sind nämlich die Probleme Ihre Arbeitgebers (und nicht Ihre).

Kann also zum Beispiel deshalb nicht gearbeitet werden, weil es eine EDV-Problem gibt oder die Telephonanlage nicht funktioniert (technisches Problem) oder weil ein Großauftrag storniert worden ist (wirtschaftliches Problem), dann muß Ihr Arbeitgeber eben zusehen, wie er Sie sinnvoll beschäftigt. Das Risiko, daß ihm das nicht gelingt, muß er tragen. Juristisch formuliert: Das Betriebsrisiko und das Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber.

S
spider

10.07.2006 um 13:57 Uhr

$ 615 BGB: "Vergütung bei Anahmeverzug und bei Betriebsrisiko. Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienstedie vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. ..."

Ich bin mir jedoch nicht sicher ob dies auch bei "höherer Gewalt gilt". Habe aber hierzu nichts gefunden.

P
Petrus

10.07.2006 um 14:01 Uhr

Allerdings könnte es sein, dass der ArbGeb das "Abfeiern" eines Zeitguthabens verlangen kann - hier hilft ein Blick in den TV bzw. die BV weiter

RI
Ramses II

10.07.2006 um 15:01 Uhr

Was hat die Überschrift eigentlich mit der Frage zu tun?

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