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B
Bullett
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Mitstreiter AG will Mitarbeiter im Umzugsgewerbe neuerdings direkt zum Einsatzort bestellen? Wenn zb. 30Min. Weg vom Wohnort zum Betrieb sind, aber 90 Min. vom Wohort zum Kunden? Ist das rechtens oder müssen davon 60 Min. als Arbeitszeit gerechnet werden und was ist mit den zusätzlichen Fahrkosten? Wer kann helfen Gruss Bullett

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

26.01.2012 um 09:57 Uhr

Da kann man trefflich streiten. Der BR hat ja bekanntlich unter Beachtung des § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und dazu gehört auch die Frage, wo Beginn und Ende der Arbeitszeit ist und was zur Arbeitszeit zu rechnen ist.

Ich würde daher vorschlagen sich darauf zu einigen die Wegezeit zwischen Wohnort und Betrieb von der Gesamtfahrzeit abzuziehen und den Rest als Arbeitszeit zu werten.

(eventuell tarifliche Regelungen beachten)

R
rkoch

26.01.2012 um 11:21 Uhr

was zur Arbeitszeit zu rechnen ist

Da muss ich widersprechen! Die Frage WAS für Tätigkeiten zur AZ gehören unterliegt nur im Ausnahmefall der MB des BR. Tatsächlich kann nur geregelt WANN die AZ beginnt und Endet, wie Du sagst. Zum Beginn der AZ muss sich der AN am vertraglich vereinbarten Arbeitsort befinden und darf diesen erst zum Ende der AZ verlassen. Was er innerhalb dieser Zeit tun muß unterliegt nicht der MB, und auch die Aufnahme einer vorbestimmten Tätigkeit als Merkmal für den Beginn der AZ ist unzulässig.

Tatsächlich ist derartiges EINZELVERTRAGLICH zu regeln. Der AG hat im Vertrag (wesentliche Vertragsbedingungen, s.a. NachwG §2 (1) 4.) zu regeln WO sich der Einsatzort des AN befindet. Der Weg von zu Hause zu diesem Einsatzort ist der Privatsphäre des AN zuzurechnen und ist KEINE Arbeitszeit. Ab da beginnt die Arbeitszeit und jeder weitere Weg ist Arbeitszeit. Ausnahme: Es ist eben vertraglich geregelt "daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann", dann ist aber auch zu regeln welche Orte das sind und wer die Last der Anfahrt an diesen Ort trägt. Der AG kann diese einseitig nur bestimmen so weit er dazu das Weisungsrecht hat, und das hat er in diesem Fall eben nur wenn im Vertrag explizit obiges geregelt ist (z.B. Versetzungsklausel). In diesem Fall ist die Anfahrt zur Arbeit i.d.R. tatsächlich Problem des AN. Formell könnte der BR dann letztendlich tatsächlich versuchen eine "bessere" Regelung mit dem AG zu vereinbaren. Ob diese dann letztendlich zulässig wäre ist unerheblich, da die bessere Regelung als Vertrag zu Gunsten dritter zu verstehen wäre. Sie hätte nur nicht die Wirkung einer BV (zwingend und unmittelbar, also auch u.U. verschlechternd) und sie wäre i.d.R. nicht erzwingbar.

Ergo: Nachschauen was vertraglich geregelt ist (ggf. im Nachweis nach NachwG). I.d.R. gibt es zumindest eine Versetzungsklausel die dem AG das was er da vorhat u.U. eröffnet! u.U. ist diese Veränderung auch eine Versetzung, was ich allerdings im "Umzugsgewerbe" nicht annehme (§95 (3) Satz 2 BetrVG).

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