Erstellt am 29.06.2006 um 11:54 Uhr von Werner
Hallo Lotte,
ich meine das ist der §81 BetrVG
Erstellt am 29.06.2006 um 12:01 Uhr von Lotte
Tut mir leid, werner, aber da finde ich es nicht
Erstellt am 29.06.2006 um 12:17 Uhr von DocPille
§82 BetrVG Abs.2 AN zieht ein BR Mitglied hinzu
Erstellt am 29.06.2006 um 12:18 Uhr von Lotte
Werner,
ich habe jetzt im §81 im Fitting doch etwas gefunden, aber nur, dass der AN sich bei Besprechungen, die ihn betreffen einen BR seines Vertrauens hinzuziehen kann.
Wichtig für mich wäre noch etwas über die Teilnahme an Dienstgesprächen im Team zu finden
Erstellt am 29.06.2006 um 12:20 Uhr von Lotte
Stimmt Doc, habe überblättert, ist gar nicht mehr §81, sondern §82
und das mit den Dienstbesprechungen?
Erstellt am 29.06.2006 um 12:21 Uhr von DocPille
suche noch.............,du bist in der Warteschleife
Erstellt am 29.06.2006 um 12:23 Uhr von Werner
Lotte,
das mit den Dienstbesprechungen steht nirgends geschrieben.
Da muß man versuchen die §§ auszulegen, evtl.: Der BR muß anwesend sein um seinen Aufgaben nach §80 nachkommen zu können oder Sowas.
Erstellt am 29.06.2006 um 12:25 Uhr von Lotte
Das würde erklären warum ich nichts finde, aber ich meine doch ich hätte sowas schon mal gelesen, Doc?
Erstellt am 29.06.2006 um 12:26 Uhr von Werner
Beim 82er habe ich die Befürchtung/Bedenken das die Initiative vom AN ausgehen muß.
Erstellt am 29.06.2006 um 12:27 Uhr von Z.Ickig
Ein Teilnahmerecht an Dienstbesprechungen wirst Du vergeblich suchen, denn das gibt es nicht.
In § 81 Abs.4 § 82 Abs. 2 und in § 83 Abs 1 BetrVG ist das Recht des Arbeitnehmers, ein BR-Mitglied hinzuzuziehen, ausdrücklich erwähnt. Allerdings bezieht sich das auf Erörterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, Berechnung und Zusammensetzung des Entgelts und die Einsichtnahme in die Personalakte.
Bezüglich anderer Besprechungen mit dem Arbeitnehmer gibt es demnach wohl kein ausdrückliches, gesetzliches "Hinzuziehungsrecht".
Erstellt am 29.06.2006 um 12:37 Uhr von Lotte
Danke Z.ickig,
jetzt habe ich ein Problem:
ich solle ein Schreiben verfassen, in dem den Kollegen, die eine Dienstbesprechung hatten und einen BR ihres Vertrauens hinzugezogen haben, erklärt wird, warum der BR zusätzlich zu dieser Vertrauensperson noch eine weitere Person entsandt hat.
In der Sitzung wurde folgender Erklärungsansatz überlegt: bei Einzelgesprächen = BR des Vertrauens
bei Dienstbesprechungen = kann das G entscheiden, wen es schickt (z.B. "Fachfrau")
Bevor ich so etwas schreibe, wollte ich mich aber absichern, dass es stimmt
Hm und jetzt hab' ich den Salat
Erstellt am 29.06.2006 um 13:02 Uhr von Fayence
Lotte,
was hältst Du denn davon, einfach zu schreiben, dass Ihr einem Irrtum unterlegen seid?
Erstellt am 29.06.2006 um 13:06 Uhr von Z.Ickig
Nochmal: zu Dienstbesprechungen könnt ihr nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers ein BR-Mitglied in "amtlicher" Funktion schicken, denn es gibt kein Teilnahmerecht.
Oder meinst du mit Dienstbesprechung etwas anderes, als der Begriff vermuten läßt?
Zu den Einzelgesprächen: auch hier scheint es so, dass es keinen allgemeinen Hinzuziehungsanspruch gibt, sondern nur die oben genannten Fälle.
In allen dieser Fälle ( §§ 81, 82, 83 BetrVG) ist die Rede von "einem" Mitglied des Betriebsrates. Der Wortlaut sagt "eins", also könnt ihr nicht einfach zwei oder drei schicken.
Der Wortlaut sagt außerdem: Betriebsratsmitglied. Alle anderen scheiden damit also aus, d.h., Rechtsanwälte, Gewerkschaftssekretäre, Ehefrauen, Großmütter und der Jura studierende Neffe aus Castrop-Rauxel kommen nicht in Betracht ;-)
Da das Hinzuziehungsrecht des Arbeitnehmers im BetrVG auf diese Fälle begrenzt ist, liegt die Vermutung nahe, dass es in allen anderen Fällen ( "Ach, Herr Müller...., kommen Sie doch mal eben in mein Büro!") KEIN Teilnahmerecht gibt. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, dann hätte er es geregelt. Hat er aber nicht.
Könnt ihr ggf. bei eurer Gewerkschaft mal nachfragen, bevor ihr u.U. ein Schreiben abschickt, dass auf fehlerhaften Annahmen beruht?
Erstellt am 29.06.2006 um 13:22 Uhr von Lotte
Liebe Fayence,
habe schon gehofft, dass Du mir noch antwortest (nehme das doof hiermit reuepflichtig zurück)
Da ich nun gar nicht mehr wußte was ich schreiben soll, habe ich es gerade meinem Kollegen (der jetzt schon weg aber morgen im Gegensatz zu mir da ist) ins Fach gelegt. Der ist schon länger im Geschäft und hatte es mir schon angeboten.
Erstellt am 29.06.2006 um 13:28 Uhr von Lotte
Habe natürlich alle meine neuen Erkentnisse über die Gesetzeslage beigefügt
Zickig,
de fakto hat bei uns niemand etwas dagegen, wenn der BR an Dienstbesprechungen teilnimmt, meist werden wir sogar eingeladen.
Nur können wir natürlich jetzt nicht mehr schreiben, dass wir ein Anrecht hätten.
Ach, Herr Müller...., kommen Sie doch mal eben in mein Büro!", solche Gespräche fallen m.E. schon unter §82 und können unterbunden werden
Erstellt am 29.06.2006 um 13:37 Uhr von K.Etzer
@Lotte: Unter § 82 BetrVG fallen nur Erläuterungen zur Zusammensetzung und Abrechnung des Entgelts, die Leistungsbeurteilung und die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung. Alles andere nicht.
Wenn also der Arbeitgeber z.B. den armen Müller antanzen läßt, um ihm gehörig die Ohren lang zu ziehen, weil Müller mal wieder stundenlang auf Schweineseiten rumgesurft ist und Pornos geguckt hat, dann ist das nichts von alledem. Ergo ist da auch nichts zu unterbinden.
Erstellt am 29.06.2006 um 13:50 Uhr von paula
"Ach, Herr Müller...., kommen Sie doch mal eben in mein Büro!", solche Gespräche fallen m.E. schon unter §82 und können unterbunden werden"
Der §82 Abs. 2 ist doch ganz eindeutig. Der AN darf einen BR nur hinzuziehen, wenn es um Beurteilung, seine Leistung oder berufliche Entwicklung geht. In allen anderen Fällen gibt es kein Teilnahmerecht. Siehe auch Urteil des BAG 1 ABR 53/03. Dort hat das BAG noch nicht einmal ein Teilnahmerecht an Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag gesehen....
Erstellt am 29.06.2006 um 14:04 Uhr von Lotte
"Ach, Herr Müller...., kommen Sie doch mal eben in mein Büro!", solche Gespräche fallen m.E. schon unter §82 und können unterbunden werden"
Ja , ja ich war mal wieder zu ungenau
Ich meinte, dass solche Gespräche durchaus darunter fallen können und bevor ich das nicht weiß, muss ich als AN nicht unbedingt ins Büro folgen oder kann es gegebenenfalls wieder verlassen
Erstellt am 29.06.2006 um 14:59 Uhr von Fayence
@ Lotte
"Herr Müller, bevor Sie mir nicht gesagt haben, warum Sie mich in Ihrem Büro sprechen wollen, komme ich nicht!"
Tolle Idee!!!
Erstellt am 29.06.2006 um 15:14 Uhr von Lotte
...oder kann es gegebenenfalls wieder verlassen
Du lässt Dich doch auch nicht als Lamm zur Schlachtbank führen ;-)
Erstellt am 29.06.2006 um 15:17 Uhr von Lotte
Ach Fayence,
wo Du schon mal da bist,
ein Kollege meinte eben noch, es könne durchaus ein Teilnahmerecht des BR bestehen, wenn es in der Besprechung um Themen ginge, die der MBR des BR unterliegen oder wenn es allgemein um Versetzungen etc. gehen soll???
Erstellt am 30.06.2006 um 11:00 Uhr von Fayence
Lotte,
stelle mir gerade die Umsetzung in die Praxis vor.
Beispiel: Krankenhaus
Jede Station macht üblicherweise eine tägliche Dienstbesprechung. So viele BR´s kann es gar nicht geben, um an diesen für den Fall der Fälle (es könnten ja Dinge besprochen werden, die das MBR des BR tangieren) teilnehmen zu können.
Wofür gibt es eigentlich das "Monatsgespräch" mit dem Arbeitgeber? Der Betriebsrat sollte im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit doch über z.B. Personalplanung / Umstrukturierungen / Versetzungen etc. im Vorfeld, also vor Umsetzung informiert sein. Ein Recht auf Teilnahme an Dienstbesprechungen kann ich daher noch immer nicht erkennen.
Erstellt am 01.07.2006 um 22:05 Uhr von Lotte
ja, so sehe ich es auch.
Mit dem AG und der Info das ist immer so'ne Sache. Meist bekommen wir vor Umstrukturierungen immer gesagt: Das wissen wir auch noch nicht und wenn sie's dann wissen, liegt die Mitteilung an den BR mit Bitte um Zustimmung schon auf den Tisch.
Ja bei uns gibt's auch haufenweise Besprechungen (1300 MA) aber der Kollege meinte wohl die Besprechungen, wo ganz brisante Themen besprochen werden (Mißstände) Ich sehe aber im BetrVG kein Gesetz, dass dem BR erlaubt hier anwesend zu sein. Es sei denn es ist eine Beschwerde verfasst worden, die nun besprochen wird.