Erstellt am 23.06.2006 um 23:41 Uhr von Tessa
In unserem Unternehmen ist das so: Der Dienstsitz ändert sich befristet auf das neue "Land". In dem Vertrag ist festgehalten von wann bis wann. Auch kann man anhand einer BV regeln, wie sich das Beschäftigungsverhältnis verhält. Aber die Betriebszugehörigkeit ändert sich dadurch nicht.
Erstellt am 24.06.2006 um 00:15 Uhr von otto
Hallo Bienchen,
für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist es nicht entscheidend, wo ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber arbeitet. Entscheidend ist, ob er/sie Arbeitnehmer/in des entsendenden Betriebs bleibt oder nicht. Ein "Bruch" kann passieren, wenn Ihr Betrieb/Unternehmen im Ausland eine Tochtergesellschaft nach dortigem Recht gründet und der Arbeitnehmer dann mit diesem neuen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag abschließt. In diesem Fall sollte man immer zwei Dinge im neuen Arbeitsvertrag festlegen:
- Es gibt ein Rückkehrrecht in den entsendenden Betrieb.
- In jedem Fall werden alle Beschäftigungsverhältnisse bei diesem Arbeitgeber zusammengezählt. Das muß aber ausdrücklich vereinbart werden.
Gruß otto