Erstellt am 23.04.2007 um 22:17 Uhr von Kölner
@Trine
Der AG wird recht haben mit einem BÜ.
Die Rechte und Pflichten - auch die Betriebszugehörigkeit - gehen mit zum neuen AG über. So sieht es der § 613a BGB vor. Was nach dem Jahr grundsätzlich geschieht ist sowieso jetzt lediglich im Vermutungsmodus vorherzusehen.
Je nachdem ob die Voraussetzungen nach § 13 BetrVG vorliegen müsste im neuen Betrieb auch neu gewählt werden - ansonsten gilt § 321 UmwG.
Erstellt am 23.04.2007 um 22:25 Uhr von Lotte
Trine,
hier auch noch ein Urteil, welches die Betriebszugehörigkeit bestätigt:
BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 330/02
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2003-9&Sort=1026&nr=9453&pos=4&anz=46
Erstellt am 24.04.2007 um 07:16 Uhr von Tamirasun
@Kölner
Das heißt Klartext für die Frage der Betriebsratstätigkeiten, dass diese auch wegfallen, für diese Mitarbeiter die mit zu dem ´neuen AG´übergehen.
Bei uns steht das nämlich vielleicht ( man munkelt) auch an und dort würde es zwei unserer Betriebsratsmitglieder betreffen...
Erstellt am 24.04.2007 um 22:28 Uhr von Trine
Hallo an alle die geantwortet haben, habt mir sehr geholfen.
Ist gerage echt überall der gleiche Mist mit dem outsorcing.
Wer schon Erfahrungen damit hat- immer her mit den Informationen!!!!!
Erstellt am 25.04.2007 um 19:09 Uhr von mokkabohne
@Kölner: Schade, dass ich das jetzt erst sehe. Kleiner Test unter Freunden? ;o)
Erstellt am 08.05.2007 um 13:23 Uhr von Der Schwabe
Hallo zusammen,
bei uns steht auch ein outsourcing an. Der Arbeitgeber arbeitet mit dem 613a BGB und es scehint alles glatt zu gehen. Dennoch würde es mich nicht wundern, wenn er den BR umgehen will. Wäre das möglich? Kann der AG mit den betroffenen Kollegen Aufhebungen vereinbaren? Dann hätte ich kein Mitspracherecht mehr.