Erstellt am 15.11.2006 um 12:35 Uhr von Angi1
Hallo Schlump,
Informationen dazu im TzBfG.
MfG
Angi1
Erstellt am 15.11.2006 um 12:46 Uhr von schlump
Zeitarbeiter soll über eine andere Firma kommen und bei uns 1 Woche im Monat arbeiten durch den hohen Arbeitsanfall.
Erstellt am 15.11.2006 um 12:55 Uhr von Angi1
Hallo Schlump,
dann sind es Leiharbeitnehmer und das AÜG tritt in Kraft.
§ 99 BetrVG im Fitting RN 53 beschäftigt sich auch mit Leiharbeitnehmern
MfG
Angi1
Erstellt am 15.11.2006 um 16:44 Uhr von da-grinch
Hi,
dein AG hat ja bestimmt einen Vertrag mit der Zeitfirma. Den kannst du dir mal anschauen. Vergleich die darin aufgeführten Arbeiten, mit den Arbeiten die die Leute machen.
Hat zb. dein AG ein direktionsrecht, so ist es Arbeitnehmerüberlassung.
Am besten frag deinen ver.di oder IG Metall Vertreter. Das Thema ist ziemlich umfangreich und bietet viele Fallstricke für den AG.
da-grinch
Erstellt am 15.11.2006 um 20:53 Uhr von Fayence
Schlump,
grundsätzlich zu beachten ist der §99 BetrVG.
Im Rahmen der Anhörung habt Ihr das Recht, die Vorlage der Überlassungserlaubnis zu verlangen und bei fehlender Erlaubnis die Zustimmung zu verweigern.
da-grinch,
auf welcher Grundlage sollte ein BR das Recht haben, den Vertrag des AGs mit einem Zeitarbeitsunternehmen einsehen zu dürfen? Mir fällt keiner ein. Auch Dein Verständnis von "so ist es Arbeitnehmerüberlassung" ist etwas renovierungsbedürftig.
6 - setzen! :-)
Erstellt am 16.11.2006 um 00:49 Uhr von Zuckeremma
Wir in der Firma haben sogar eine BV für Leasingkräfte abgeschlossen.
Die BV enthält, Anzahl der Leiharbeiter, Abteilungsbestimmt und das nur eine Leihfirma die einenTV hat genommen werden darf.
Da hatten wir Glück oder.
Wir haben sogar noch als Verhandlungsbasis 25 MA die befr. waren als Übernahmen bekommen.
Der vertrag der Zeitfirma wurde uns vorgelegt. Die Namen der MA bekommen wir auch gemeldet ( Anzahl der LA durch BV bestimmt) Jedoch haben wir keine Mitbestimmung in Entlohung und Dauer des Einsatzes
Erstellt am 16.11.2006 um 08:14 Uhr von da-grinch
@Fayence,
da man bei Dienstleisterfirmen (Randstad o.ä.) erstmal prüfen muss, ob hier deine Mitbestimmungsrechte übergangen werden.
Behaupten kann der AG viel, aber Kontrolle ist besser. Stichwort: vertrauensvolle Zusammenarbeit
Mein Renovierungsbedürftiges Verständniss beruft sich auf eine 2-tägige ver.di Schulung vor 2 Wochen.
Denn, wenn der AG kein Direktionsrecht ausübt, sondern die Anweisungen über einen Vorarbeiter oder Ansprechpartner in der DL-Firma tätigt, so spricht man in aller Regel von einem Dienst- oder Werkvertrag!
Anders ist es bei Arbeitnehmerüberlassung. Da hat der AG das Direktionsrecht an den jeweiligen AN.
Sorry Fayence, aber auf dem Gebiet ist mein Wissen noch "taufrisch".
Deshalb auch meine Aussage, dass man sich bei seiner Gewerkschaft erkundigen soll oder besser noch eine Schulung besuchen sollte, denn das Thema ist wesentlich größer als das AÜG vermuten lässt.
@Zuckeremma,
wenn deine Aussage stimmt, ist das ein lupenreiner Dienst- oder Werkvertrag.
Obwohl ihr mit der BV ein stück weit eure Mitbestimmung aufgebt.
So ist zum einem zu prüfen (egal ob neueinstellung oder DL-Firma), ob eigene Teilzeit-MA einen Antrag auf Stundenerhöhung gestellt haben, oder ob der AG gemäß SGB das Arbeitsamt gefragt hat, ob ein behinderter AN für den Job eingestellt werden könne.
Aber wenn ihr mit der BV gut leben könnt, ist das ok, gerade in hinblick auf die 25 MA die einen Übernahmevertrag bekommen haben.
da-grinch
Erstellt am 16.11.2006 um 10:05 Uhr von Fayence
"wenn deine Aussage stimmt, ist das ein lupenreiner Dienst- oder Werkvertrag."
da-grinch,
i´m so sorry, too!
Dienstvertrag - § 611 BGB
Werkvertrag- § 631 BGB
Zusatzfrage: Welcher Teil MBR, wird denn Deiner Meinung nach durch die BV aufgegeben?
Erstellt am 16.11.2006 um 19:25 Uhr von da-grinch
Anwort Zusatzfrage:
Nur mal angenommen, der AG kommt auf die Idee, noch 1 oder meherere Leute dieser Firma zu holen, und du als BR widersprichst nach z.b. dem 99´er, weil du dadurch nachteile für die eigenen AN siehst, glaubst du, dass in einer Einigungstelle oder im Zustimmungsersetzungsverfahren glaubt dir das der Vorsitzdene/Arbeitsrichter?
Natürlich könnte man hier auch dem AG das per einstweiliger Verf. verbieten. Geht auch. Aber da wird der AG bestimmt die BV kündigen oder erweitern wollen.
ICH halte das für sehr kritisch. ICH!
Ist ja alles nur im angenommenen Fall, aber trotzdem einer überlegung wert.
Natürlich, im Hinblick auf die 25 MA die übernommen worden, ist man schnell bei einer Unterschrift solch einer BV.
Ist halt aus der Ferne immer schlecht zu beurteilen.
Aber die MBR sind ja doch, meiner meinung nach, sehr manigfaltig. Ich hoffe du verstehst meinen Gedankengang.
Denke doch, dass wir Schlump einige Ansatzpunkte gegeben haben zur lösung des Problems.
Mit den § aus dem BGB hast du recht. Aber wissen wir, welche Aussage oder § bei Zuckeremma anzuwenden ist?
"(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein." aus dem 631´er. Highlight hier: Dienstleistung
"(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein." aus dem 611´er.
Denke doch, dass die 2 § irgendwie zusammengehören. Aber das soll ja nun nicht das Thema sein hier.
Gruß
da-grinch
Erstellt am 17.11.2006 um 01:05 Uhr von Zuckeremma
Hallo, da-grinch
noch etwas zu BV Leasingarbeiter.
Wir haben unsere Firma vergrössert durch diese Abteilung in der die Leiharbeiter eingesetzt werden. Die BV beinhaltet auch das die Leiharbeiter nur dort eingesetzt werden dürfen und auch für welche Arbeiten, die Belegschaft besteht aus 1000 MA. BV beinhaltet in diesem Bereich 5% von der Anzahl der Belegschaft. Sollten betriebsbedingte Kündigungen anstehen, müssen erst alle Leiharbeiter gehen. Diese BV kann auch nicht einfach gekündigt werden sondern wirkt nach bis eine neue BV abgeschlossen wird.
In anderen Bereichen wird immer noch befr. Personal oder Aushilfen (keine Leiharbeiter) eingesetzt.
Erstellt am 17.11.2006 um 09:30 Uhr von Ramses II
"Die BV enthält ... das nur eine Leihfirma die einenTV hat genommen werden darf.
Da hatten wir Glück oder."
Ihr hattet da möglicherweise Glück, für die Leiharbeiter ist das aber Pech ...