Erstellt am 08.06.2006 um 22:22 Uhr von Kölner
Das LAG D'dorf ist da anderer Meinung und sagt, dass auch freiwillige Mehrarbeit mitbestimmungspflichtig ist (5 TaBV 43/01).
Erstellt am 08.06.2006 um 22:24 Uhr von sh_9260
Bei der Mitbestimmung bei "vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" geht es hauptsächlich um den Arbeitnehmerschutz.
Der AG muss sich mit dem BR darüber einig werden ob er die Überstunden anordnen darf !
Wenn der BR nicht zustimmt muss der AN der Anordnung des AG nicht folgen.
Das ist alles also ..
Erstellt am 08.06.2006 um 22:30 Uhr von wolfwalk
Hallo sh,
"Wenn der BR nicht zustimmt muss der AN der Anordnung des AG nicht folgen.
"
Du hast mich falsch verstanden.
Der AG FRAGT die AN und diese nehmen FREIWILLIG die Mehrarbeit auf.
Erstellt am 08.06.2006 um 22:32 Uhr von wolfwalk
Hallo Kölner, vielen Dank.
D.h. also?
Welche Konsequenzen?
Erstellt am 08.06.2006 um 22:42 Uhr von sh_9260
In dem Urteil geht es dochwohl darum das "verdeckte Überstunden" wie reguläre Überstunden auch der Mitbestimmungspflicht unterliegen.
aber wie dem auch sei
Kölner
Welche Konsequenzen ???
Erstellt am 08.06.2006 um 23:20 Uhr von Kölner
@sh_9260
Da bin ich ja doch froh, dass Du dieses Urteil "dochwohl" interpretieren kannst...
Zu Deiner Frage:
Einstweilige Verfügung?
Beschlussverfahren vor einem ArbG. zur Feststellung eines Unterlassungsanspruchs?
Erstellt am 08.06.2006 um 23:27 Uhr von sh_9260
da muss aber ein sehr guter Grund für die Ablehnung des BR's vorliegen.
Erstellt am 08.06.2006 um 23:29 Uhr von wolfwalk
Also, ne einstweilige Verfügung.
Die Arbeit würde sofort sofort gestoppt?
Was sind die Konsequenzen?
Ich frage das erneut, weil es nicht unwichtig ist.
Erstellt am 08.06.2006 um 23:33 Uhr von wolfwalk
da muss aber ein sehr guter Grund für die Ablehnung des BR's vorliegen.
Natürlich liegt der vor.
Weil Forderungen des BR von der GF strikt abgelehnt werden.
Mein Betrieb "brummt", Wir haben 5 Mio. Rückstand.
Was mich hier interessiert:
Ein BR lehnt ab, widerspricht dem Antrag auf Mehrarbeit und es wird auf freiwilliger Basis eben doch mehr gearbeitet.
Konventionalstrafe droht......aber WAS droht dem AG?
Erstellt am 08.06.2006 um 23:34 Uhr von Kölner
@sh_9260
Darum könnte zunächst ja auch ein Beschlussverfahren vor einem ArbG. zur Feststellung eines Unterlassungsanspruchs taugen!
@wolfwalk
Die Konsequenzen:
a) der BR bekommt recht
b) der AG bekommt recht
Fragen wir mal andersherum: Warum habt Ihr die Überstunden abgelehnt?
Erstellt am 08.06.2006 um 23:45 Uhr von wolfwalk
Das sind die üblichen Forderungen!
Tarifabschluss Einmahlzahlung nach oben korrigieren und Zeitverträge in Festverträge zu wandeln....Umsatzprämie....darum geht es mir aber hier nicht.
Ich bin im VK und "darf" eigentlich gar nicht wissen, was der AG da macht.
Ich müsste den BR darüber informieren.
@kölner,
Beide bekommen Recht....ok.
Also nochmal:
BR untersagt Mehrarbeit bis Samtag morgen
D.h. KEINE Produktion von Freitag auf Samstag (verlängerte Spätschicht, ergänzte Nachtschicht)...aber trotzdem wird auf freiwilliger Basis gearbeitet.
Erstellt am 08.06.2006 um 23:56 Uhr von Kölner
Ich bin mir fast sicher, dass ein BR nur retrospektiv seine Freude an einem ArbG-Urteil haben wird.
Eben weil sich der AG nicht dran halten wird...
Erstellt am 09.06.2006 um 00:02 Uhr von wolfwalk
Und?
Was sind denn jetzt die möglichen Konsequenzen?
Gibt es eine Art "Schnellschuss", in dem Beamte den Betrieb aufgrund einer einstweiligen Verfügung "dicht" machen können?
Wie hoch ist ein mögliches Strafmass...kann ja nur ne Geldstrafe sein.
Erstellt am 09.06.2006 um 00:11 Uhr von Kölner
Da wird es m.E. kein Strafmass geben. Sondern nur die Aufforderung es zukünftig zu unterlassen!
Also?...
Erstellt am 09.06.2006 um 07:49 Uhr von Angi1
Hallo Wolfwalk,
das Mitbestimmungsrecht entsteht aus § 87 Abs. 3 BetrVG.
Im Fitting steht hierzu :
"Bei dem MBR in Bezug auf Überstunden geht es um die Gefährdung der Freizeit und um die gerechte Verteilung der Belastung und Verdienstchancen unter den Arbeitnehmern. Inhalt des MBR bei der Verlängerung der betriebüblichen Arbeitzeit ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche ArbN oder ArbNGruppen zu welchen Zeiten und in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen. Insgesamt betrifft der Schutzzweck der MBR die Verteilungsgerechtigkeit und den Überforderungsschutz."
Außerdem steht im § 87 Abs. 2 : Kommt eine Einigung nicht zustande so entscheidet die Einigungsstelle.
MBR sollten in meinen Augen nicht als Druckmittel eingesetzt werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 09.06.2006 um 21:44 Uhr von Heini
Wenn der BR den Antrag des AG auf Verlängerung der Arbeitszeit abgelehnt hat, darf der AG die Überstunden weder anordnen noch ANNEHMEN.
Beachtet der AG die Ablehnung des BR nicht und duldet die Arbeitszeitverlängerung, so kann der BR beim ArbG im Weg einer einstweiligen Verfügung beantragen, dem AG unter Androhung eines Zwangseldes aufzugeben, das nicht genehmigte Mehrarbeit sofort einzustellen ist und keine Mehrarbeit ohne Einigung mit dem BR anzuordnen oder anzunehmen.
Erstellt am 09.06.2006 um 21:47 Uhr von Kölner
@Heini
Witzbold!
32566 schon gelesen?
Erstellt am 09.06.2006 um 21:55 Uhr von Heini
@Kölner
Schlaumeier, wo ist dein Problem?
Erstellt am 09.06.2006 um 22:01 Uhr von Kölner
"Mein" Problem ist nicht erkennbar, oder?
Na gut - dann lassen wir's!