Erstellt am 14.02.2007 um 10:27 Uhr von Kölner
@janin
Versichert ist der AN auf jeden Fall. Egal wer im Bedarfsfall zahlt!
Fragst Du als BR oder als AN?
Erstellt am 14.02.2007 um 10:31 Uhr von janin
Ich frage als BR.
Eine kleine Ergänzung zum Thema: Die Mitarbeiter machen eine Auslandsdienstreise übers Wochenende. Sie sind sauer auf BR, dass er den Antrag für Sonntagsarbeit abgelehnt hat, da dadurch ihren Aufenthalt nicht als Arbeitszeit, sondern als Freizeit gilt.
Gruß
Janin
Erstellt am 14.02.2007 um 10:35 Uhr von Kölner
@janin
Glaubt Ihr denn wirksam der Dienstreise der Kollegen widersprochen zu haben? Ich denke nicht! Der Ag hat aber ein weiteres Druckmittel zur Kostensenkung!
Gab es denn Gründe sich darüber Gedanken zu machen?
Erstellt am 14.02.2007 um 10:47 Uhr von janin
Die Motivation zur Ablehnung:
- keine andere Gründe zur Notwendigkeit der Sonntagsarbeit außer "Projekt ist gefährdet, Kunde ist unzufrieden usw."
- keine gute Zeitplanung der Reise - sie muss nicht übers Wochenende stattfinden => BR wird vor dem Dilemma gestellt (erpresst): Ablehnung = Unzufriedenheit der Mitarbeiter und des Projektleiters oder Zustimmung = alle sind zufrieden
Erstellt am 14.02.2007 um 10:52 Uhr von paula
Ihr macht Euch wohl unnötig Probleme
Erstellt am 14.02.2007 um 10:55 Uhr von janin
Wäre die Zustimmung das "unproblematische" Handeln?
Erstellt am 14.02.2007 um 11:42 Uhr von paula
habt Ihr Euch schon mal gefragt ob Ihr überhaupt in der Mitbestimmung seid? Ich gebe mal 2 Ausschnitte eines Urteils des LAG Berlin vom 11.11.2005 zum Besten:
Die Anordnung einer Dienstreise außerhalb der regulären Arbeitszeit ist keine mitbestimmungspflichtige Regelung der betrieblichen Ordnung. Die Anordnung einer Dienstreise betrifft alleine das Arbeitsverhalten. Die Beschäftigten der Beteiligten zu 2), die zu Dienstgeschäften nach F. reisen müssen, erfüllen damit ihre Arbeitspflicht. Mit der Anordnung einer entsprechenden Dienstreise wird von der Beteiligten zu 2) unmittelbar die zu erbringende Arbeitsleistung konkretisiert ( BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 ). ....
... Auch ein Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht für den Antragsteller nicht. Der Begriff der Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geht über die reine Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung hinaus. Er erfasst auch die Arbeitsbereitschaft, den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, da bei allen diesen vertraglichen Verpflichtungen der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers an einem von diesem bestimmten Ort bzw. zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten muss. Aus dem Mitbestimmungsrecht ergibt sich nämlich, dass die Beteiligung des Betriebsrates auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinstellung und -gestaltung schützen soll ( BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 ). Nicht zur Arbeitszeit wird jedoch die Reisezeit gezählt, obwohl der Arbeitnehmer durch den Zwang zur Anreise an einen auswärtigen Ort in der Gestaltung seiner Freizeit eingeschränkt wird ( BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 ; vgl. vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 ; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.04.2002 - 8 L 120/00 ). Mit einer Dienstreise wird zwar in die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers eingegriffen, jedoch wird kein vorübergehender zusätzlicher Arbeitsbedarf damit bewältigt, wenn der Arbeitgeber nicht verlangt, dass während der Dienstreise zusätzliche Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Wenn auch die Anordnung einer Dienstreise dem Arbeitsverhalten und nicht dem Ordnungsbereich innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist, so ist doch zu berücksichtigen, dass zwar die Zeit der Dienstreise durch die Anordnung einer bestimmten auswärtigen Arbeitsleistung unmittelbar beeinflusst wird, dass jedoch eine unmittelbare Arbeitsleistung selbst damit nicht erfüllt wird. Wollte man im übrigen die Dienstreisezeit als Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ansehen, so müsste die notwendige Übernachtung an einem auswärtigen Ort ebenfalls als Arbeitszeit angesehen werden ( BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 ).
So hat auch das Sächsisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer am 12.07.2005 entschieden
Erstellt am 14.02.2007 um 14:01 Uhr von janin
Wir haben nicht wegen der Anordnung der Dienstreise abbestimmt, sondern wegen des Antrags auf Sonntagsarbeit.
"die Beteiligung des Betriebsrates auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinstellung und -gestaltung schützen soll" - Nehme ich mit!
Vielen Dank!
Erstellt am 14.02.2007 um 14:17 Uhr von paula
In den Urteilen ging es aber darum ob bei Reisezeit am Sonntag ein Mitbestimmungsrecht bestand. Es wurde verneint.
Oder verstehe ich gerade Deinen Sachverhalt falsch....
Erstellt am 14.02.2007 um 14:58 Uhr von janin
Die Dienstreise fängt an einem Donnerstag an und endet am nächsten Dienstag. Die Reisezeiten finden also an Werktagen statt. Die Abstimmung bezog sich darauf, ob die Mitarbeiter am Sonntag arbeiten dürfen.
Erstellt am 15.02.2007 um 12:06 Uhr von Ajos
Unterliegt Sonntagsarbeit nicht der Zustimmung des staatl. Amtes für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (StAfA) ?
Erstellt am 15.02.2007 um 12:50 Uhr von Kölner
@Ajos
Befinden wir uns in NRW? Bist Du Hellseher? Geht es hier um einen Einsatz in Deutschland?
Alaaf...
Erstellt am 15.02.2007 um 13:26 Uhr von Fayence
paula,
aber die Tatsache, dass eine Dienstreise ein Wochenende beinhaltet, lässt nicht automatisch zu, dass diese KollegInnen auf einem Sonntag beschäftigt werden dürfen. Egal ob sie sich im Ausland befinden oder nicht.
Janin,
haben Deine KollegInnen denn an diesem Sonntag gearbeitet oder hatten sie Freizeit?
Erstellt am 15.02.2007 um 18:02 Uhr von paula
@fayence
Meine Liebste das habe ich doch gar nicht behauptet oder? :-))))
Erstellt am 15.02.2007 um 18:48 Uhr von Fayence
paula Schatz,
lass uns knuddeln! ;-))
P.S.
Ich habe ja auch nicht behauptet, dass Du das behauptet hast
Erstellt am 16.02.2007 um 09:08 Uhr von janin
Hallo Fayence,
BR hat die Sonntagsarbeit nicht zugestimmt.
Die Kollegen werden aber mit großer Wahrscheinlichkeit arbeiten.
Gruß
Janin
Erstellt am 16.02.2007 um 11:11 Uhr von Fayence
"- keine gute Zeitplanung der Reise - sie muss nicht übers Wochenende stattfinden => BR wird vor dem Dilemma gestellt (erpresst): Ablehnung = Unzufriedenheit der Mitarbeiter und des Projektleiters oder Zustimmung = alle sind zufrieden"
janin,
Ihr habt Euch hier gewaltig verrannt! Es geht doch gar nicht um diese "Sonntagsarbeit"! Ihr fühlt Euch durch den AG erpresst und tragt diesen Konflikt auf dem Rücken Eurer KollegInnen aus!
Gewonnen habt Ihr dieses Spiel jedenfalls nicht!
Erstellt am 16.02.2007 um 11:31 Uhr von janin
Ja, durch diese Entscheidung haben wir nicht unbedingt die "richtigen" getroffen...