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BR lehnt Sonntagsarbeitsantrag ab, es wird trotzdem gearbeitet - Konsequenzen?

J
janin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

werden die Mitarbeiter, die am Sonntag arbeiten, weiterhin versichert, obwohl Betriebsrat dem Antrag für Sonntagsarbeit ablehnt?

Was für sonstige Konsequenzen hat dieser Fall?

Danke

Schöne Grüße

Janin

7.245018

Community-Antworten (18)

K
Kölner

14.02.2007 um 11:27 Uhr

@janin Versichert ist der AN auf jeden Fall. Egal wer im Bedarfsfall zahlt! Fragst Du als BR oder als AN?

J
janin

14.02.2007 um 11:31 Uhr

Ich frage als BR.

Eine kleine Ergänzung zum Thema: Die Mitarbeiter machen eine Auslandsdienstreise übers Wochenende. Sie sind sauer auf BR, dass er den Antrag für Sonntagsarbeit abgelehnt hat, da dadurch ihren Aufenthalt nicht als Arbeitszeit, sondern als Freizeit gilt.

Gruß Janin

K
Kölner

14.02.2007 um 11:35 Uhr

@janin Glaubt Ihr denn wirksam der Dienstreise der Kollegen widersprochen zu haben? Ich denke nicht! Der Ag hat aber ein weiteres Druckmittel zur Kostensenkung!

Gab es denn Gründe sich darüber Gedanken zu machen?

J
janin

14.02.2007 um 11:47 Uhr

Die Motivation zur Ablehnung:

  • keine andere Gründe zur Notwendigkeit der Sonntagsarbeit außer "Projekt ist gefährdet, Kunde ist unzufrieden usw."
  • keine gute Zeitplanung der Reise - sie muss nicht übers Wochenende stattfinden => BR wird vor dem Dilemma gestellt (erpresst): Ablehnung = Unzufriedenheit der Mitarbeiter und des Projektleiters oder Zustimmung = alle sind zufrieden
P
paula

14.02.2007 um 11:52 Uhr

Ihr macht Euch wohl unnötig Probleme

J
janin

14.02.2007 um 11:55 Uhr

Wäre die Zustimmung das "unproblematische" Handeln?

P
paula

14.02.2007 um 12:42 Uhr

habt Ihr Euch schon mal gefragt ob Ihr überhaupt in der Mitbestimmung seid? Ich gebe mal 2 Ausschnitte eines Urteils des LAG Berlin vom 11.11.2005 zum Besten:

Die Anordnung einer Dienstreise außerhalb der regulären Arbeitszeit ist keine mitbestimmungspflichtige Regelung der betrieblichen Ordnung. Die Anordnung einer Dienstreise betrifft alleine das Arbeitsverhalten. Die Beschäftigten der Beteiligten zu 2), die zu Dienstgeschäften nach F. reisen müssen, erfüllen damit ihre Arbeitspflicht. Mit der Anordnung einer entsprechenden Dienstreise wird von der Beteiligten zu 2) unmittelbar die zu erbringende Arbeitsleistung konkretisiert ( BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 ). ....

... Auch ein Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht für den Antragsteller nicht. Der Begriff der Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geht über die reine Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung hinaus. Er erfasst auch die Arbeitsbereitschaft, den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, da bei allen diesen vertraglichen Verpflichtungen der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers an einem von diesem bestimmten Ort bzw. zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten muss. Aus dem Mitbestimmungsrecht ergibt sich nämlich, dass die Beteiligung des Betriebsrates auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinstellung und -gestaltung schützen soll ( BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 ). Nicht zur Arbeitszeit wird jedoch die Reisezeit gezählt, obwohl der Arbeitnehmer durch den Zwang zur Anreise an einen auswärtigen Ort in der Gestaltung seiner Freizeit eingeschränkt wird ( BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 ; vgl. vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 ; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.04.2002 - 8 L 120/00 ). Mit einer Dienstreise wird zwar in die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers eingegriffen, jedoch wird kein vorübergehender zusätzlicher Arbeitsbedarf damit bewältigt, wenn der Arbeitgeber nicht verlangt, dass während der Dienstreise zusätzliche Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Wenn auch die Anordnung einer Dienstreise dem Arbeitsverhalten und nicht dem Ordnungsbereich innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist, so ist doch zu berücksichtigen, dass zwar die Zeit der Dienstreise durch die Anordnung einer bestimmten auswärtigen Arbeitsleistung unmittelbar beeinflusst wird, dass jedoch eine unmittelbare Arbeitsleistung selbst damit nicht erfüllt wird. Wollte man im übrigen die Dienstreisezeit als Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ansehen, so müsste die notwendige Übernachtung an einem auswärtigen Ort ebenfalls als Arbeitszeit angesehen werden ( BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 ).

So hat auch das Sächsisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer am 12.07.2005 entschieden

J
janin

14.02.2007 um 15:01 Uhr

Wir haben nicht wegen der Anordnung der Dienstreise abbestimmt, sondern wegen des Antrags auf Sonntagsarbeit.

"die Beteiligung des Betriebsrates auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer sinnvollen Arbeitszeit- und Freizeiteinstellung und -gestaltung schützen soll" - Nehme ich mit!

Vielen Dank!

P
paula

14.02.2007 um 15:17 Uhr

In den Urteilen ging es aber darum ob bei Reisezeit am Sonntag ein Mitbestimmungsrecht bestand. Es wurde verneint.

Oder verstehe ich gerade Deinen Sachverhalt falsch....

J
janin

14.02.2007 um 15:58 Uhr

Die Dienstreise fängt an einem Donnerstag an und endet am nächsten Dienstag. Die Reisezeiten finden also an Werktagen statt. Die Abstimmung bezog sich darauf, ob die Mitarbeiter am Sonntag arbeiten dürfen.

A
Ajos

15.02.2007 um 13:06 Uhr

Unterliegt Sonntagsarbeit nicht der Zustimmung des staatl. Amtes für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (StAfA) ?

K
Kölner

15.02.2007 um 13:50 Uhr

@Ajos Befinden wir uns in NRW? Bist Du Hellseher? Geht es hier um einen Einsatz in Deutschland?

Alaaf...

F
Fayence

15.02.2007 um 14:26 Uhr

paula,

aber die Tatsache, dass eine Dienstreise ein Wochenende beinhaltet, lässt nicht automatisch zu, dass diese KollegInnen auf einem Sonntag beschäftigt werden dürfen. Egal ob sie sich im Ausland befinden oder nicht.

Janin,

haben Deine KollegInnen denn an diesem Sonntag gearbeitet oder hatten sie Freizeit?

P
paula

15.02.2007 um 19:02 Uhr

@fayence

Meine Liebste das habe ich doch gar nicht behauptet oder? :-))))

F
Fayence

15.02.2007 um 19:48 Uhr

paula Schatz,

lass uns knuddeln! ;-))

P.S. Ich habe ja auch nicht behauptet, dass Du das behauptet hast

J
janin

16.02.2007 um 10:08 Uhr

Hallo Fayence,

BR hat die Sonntagsarbeit nicht zugestimmt.

Die Kollegen werden aber mit großer Wahrscheinlichkeit arbeiten.

Gruß

Janin

F
Fayence

16.02.2007 um 12:11 Uhr

"- keine gute Zeitplanung der Reise - sie muss nicht übers Wochenende stattfinden => BR wird vor dem Dilemma gestellt (erpresst): Ablehnung = Unzufriedenheit der Mitarbeiter und des Projektleiters oder Zustimmung = alle sind zufrieden"

janin,

Ihr habt Euch hier gewaltig verrannt! Es geht doch gar nicht um diese "Sonntagsarbeit"! Ihr fühlt Euch durch den AG erpresst und tragt diesen Konflikt auf dem Rücken Eurer KollegInnen aus!

Gewonnen habt Ihr dieses Spiel jedenfalls nicht!

J
janin

16.02.2007 um 12:31 Uhr

Ja, durch diese Entscheidung haben wir nicht unbedingt die "richtigen" getroffen...

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