Erstellt am 30.05.2006 um 08:26 Uhr von pit47
Hallo Claudia,
wenn der Hausarzt ein Facharzt für Arbeitsmedizin ist können die MA diesen konsultieren.
Aber lest erstmal das Arbeitsschutzgesetz § 3 und § 15 und folgende.Auch in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) der Berufsgenossenschaften steht einiges dazu.
Erstellt am 30.05.2006 um 09:29 Uhr von Fayence
Claudia,
es gilt immer noch das Recht der freien Arztwahl; mit der Einschränkung, dass z.B. der Hausarzt ermächtigt sein muss, die erforderlichen G-Untersuchungen (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gem. Berufsgenossenschaft) durchführen zu dürfen.
Der AG ist zur Kostenübernahme verpflichtet, muss allerdings nur die Kosten erstatten, welche auch bei Inanspruchnahme des von ihm bestellten Betriebsarztes angefallen wären.
Der Arbeitnehmer darf vorgeschriebene Untersuchungen aber nicht verweigern!
Erstellt am 30.05.2006 um 11:36 Uhr von Heinz
Hallo Claudia,
zu Eurer Beruhigung! Auch ein Arbeitsmediziner unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber seinem Patienten! Dem AG kann er nur mitteilen, ob ein Arbeitnehmer weiterhin eingesetzt werden kann, oder nicht; er kann/ soll ggf. Verbesserungsvorschläge zur Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten machen! Würde er dem AG von irgendwelchen Krankheiten erzählen, die der Arbeitnehmer hat, ohne das dieser den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat, kann das teuer werden und den Arzt den Job kosten.
Erstellt am 30.05.2006 um 12:48 Uhr von Ramses II
"Würde er dem AG von irgendwelchen Krankheiten erzählen, die der Arbeitnehmer hat, ohne das dieser den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat, kann das teuer werden und den Arzt den Job kosten."
Ein festangestellter Arbeitsmediziner dürfte vielleicht eher im umgekehrten Falle um seinen Job fürchten...
Erstellt am 30.05.2006 um 17:17 Uhr von Gerhard
Hallo Ramses,
Heinz hat mit seiner Einlassung schon Recht, ;-); und Du auch ;-) .
Dennoch, auch wenn der Arzt dem AG "was steckt" so kann und wird dieser das sicherlich nicht verwerten. Denn so dumm sind die AG's gar nicht .. leider.
Also:
wer nicht zum Arzt des AG's will - muss auch nicht.
Aber er hat dann einen Arbeitsmediziner eigener Wahl aufzusuchen, die vorgeschriebenen Untersuchungen durchführen zu lassen und der AG trägt den Anteil den er zu tragen hätte wenn sein "eigener" Doc die Untersuchung durcfhgeführt hätte.
Ist der priv. Arzt teurer (aus welchem Gruns ausch immer) hat der AN die Differenz zu tragen.
Interessant hierzu ein kürzlich gefälltes Urteil eines Landessozialgerichtes (?? vergessen) welches sehr deutlich gemacht hat, dass der Patient zu jeder angeordneten Untersuchung einen RA oder eine Person seines Vertrauens hinzuziehen darf !
:-) Geh' doch zum Arbeitsmediziner und bring Deinen RA mit :-) , das wärs doch.
mfG.
Gerhard
Erstellt am 30.05.2006 um 17:21 Uhr von Fayence
Gerhard,
dafür, dass ich als Patient dass Recht habe, mich durch eine Person meines Vertrauens zu einer Untersuchung begleiten zu lassen, bedurfte es noch nie eines Urteils!
Und auch die Schweigepflicht eines Arztes ist in bestimmten Fällen begrenzt, z.B. bei anzeigepflichtigen Erkrankungen!
Die Aussage von Ramses II ist wohl eher in dieser Hinsicht zu interpretieren...
Gruß
Fayence
Erstellt am 30.05.2006 um 22:08 Uhr von Akira
■ Arbeitsmedizin im Betrieb
Ärztliche Bescheinigungen, Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, Betriebsarzt, BGV A 2, BGV A 4
Geltung
Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinische Betreuung seines Betriebs zum Beispiel durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst sicherzustellen. Die arbeitsmedizinische Betreuung muss mindestens den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 2) entsprechen. Die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes ist abhängig von der Art des Betriebs (Branche) und der Zahl der Mitarbeiter.
Folgendes ist zu beachten:
Jeder Betrieb muss arbeitsmedizinisch betreut werden.
Der Betriebsarzt ist vom Unternehmer schriftlich zu bestellen.
Die Mindesteinsatzzeit des Betriebsarztes ergibt sich aus der BGV A 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Der Betriebsarzt muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.
Der Betriebsarzt muss alle Aufgaben im Betrieb erfüllen, die in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aufgeführt sind.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung möglicher Gesundheitsschäden. Sie sind beim Überschreiten von Grenzwerten beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen erforderlich und bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben, zum Beispiel Kälte, Lärm.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind als Erstuntersuchung vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit durchzuführen und als Nachuntersuchung nach festgelegten Fristen gefordert. Die vorgeschriebenen Daten sind in einer Vorsorgekartei zu erfassen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können nicht vom Mitarbeiter verweigert werden, es sei denn, er verzichtet auf die gefährdende Tätigkeit. Die Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von „ermächtigten“ Ärzten durchgeführt werden.
Die Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden auf Verlangen dem Beschäftigten mitgeteilt.
Ärztliche Bescheinigungen
Die ärztliche Bescheinigung nach arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen enthält keine medizinischen Ergebnisse, sondern nur Bewertungen für die Weiterbeschäftigung:
Keine gesundheitlichen Bedenken
Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
Befristete gesundheitliche Bedenken
Gesundheitliche Bedenken.
„Bestimmte Voraussetzungen“ können zum Beispiel sein:
Verkürzen der Nachuntersuchungsfristen
Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz
Verwenden bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen
Reduzierte tägliche Einsatzzeit am Arbeitsplatz.
„Befristete Bedenken“ bestehen zum Beispiel beim Vorhandensein anderer Erkrankungen bis zu deren Ausheilen.
Vielfältige Aufgaben des Betriebsarztes
Der Betriebsarzt berät insbesondere:
Beim Begehen der Arbeitsstätten
Beim Durchführen von Gefährdungs-/Belastungsbeurteilungen
Bei Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen
Bei der Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen zum Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen
Bei arbeitspsychologischen, arbeitsphysiologischen und arbeitshygienischen Fragen
Beim ergonomischen Gestalten der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
Bei der Arbeitszeit- und Pausengestaltung.
Der Betriebsarzt wirkt bei der Ausbildung und regelmäßigen Unterweisung der Ersthelfer mit.
Er arbeitet mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebsrat zusammen (u. a. im Arbeitsschutzausschuss und gegebenenfalls in Gesundheitszirkeln).
Er kontrolliert die Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und führt gegebenenfalls die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Mitarbeiter durch.■
Vieleicht hilft dies weiter.
Wenn der Doc etwas feststellt, empfiehlt er doch einen Besuch beim Facharzt.
wie er es zB. für die Bildschirmbrille macht.
Erstellt am 30.05.2006 um 22:24 Uhr von Fayence
Akira,
und nichts desto trotz kann ein AN nicht gezwungen werden, die Vorsorgeuntersuchungen durch den vom AG beauftragten Betriebsarzt vornehmen lassen zu müssen!
Und das war die gestellte Frage.
Erstellt am 30.05.2006 um 23:15 Uhr von Akira
Fayence
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können nicht vom Mitarbeiter verweigert werden, es sei denn, er verzichtet auf die gefährdende Tätigkeit. Die Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von „ermächtigten“ Ärzten durch geführt werden.
Mehr als die für die Vorsorgeuntersuchung der "ermächtigten" Ärzten machen die Betriebsärzte/Werksärzte auch nicht.
Fraglich ist dann, wer trägt die Kosten?
Erstellt am 30.05.2006 um 23:32 Uhr von Fayence
Akira,
die Antwort habe ich doch bereits gegeben, siehe 31208! ;-)
Erstellt am 30.05.2006 um 23:54 Uhr von Akira
Ruhig Brauner ;-))
Man sollte doch nicht zu viele Dinge gleichzeitig machen.
Weltrüsten ( gute Nacht)