muß MA zur ärztlichen Untersuchung?
Ein MA hatte schon seid längerer Zeit Probleme mit seinem Knie (war deswegen auch schon mehrmals krangeschrieben). Der MA wurde nun am Knie opperiert. Der AG möchte den MA nun zum Betriebsarzt zur Untersuchung schicken um feststellen zu lassen ob der MA überhaubt noch an dem Arbeitsplatz, an den er eingesetzt wird, arbeiten kann. Muß der Kollege zu so einer Untersuchung und wenn ja darf der Arzt gegenüber dem AG überhaubt eine Auskunft über den gesundheitsheitszustand des MA geben?
Vielen Dank für jede Antwort
Community-Antworten (4)
22.01.2008 um 11:28 Uhr
dertuenn
Die Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber dem Unternehmer. Sie müssen daher Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen usw. unter Verschluss halten und dürfen unbefugt keine Informationen über die untersuchten Arbeitnehmer weitergeben. Hierzu gehören auch alle Untersuchungsbefunde, die bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erhoben werden. Nur das Ergebnis der Untersuchung, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist, darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist erforderlich, weil der Arbeitgeber nur so eine Entscheidung über die Weiterarbeit oder einen Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers treffen kann. Für die Weitergabe aller anderen, darüber hinausgehenden Informationen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.
Hilft Dir das weiter?
22.01.2008 um 11:32 Uhr
Vielen Dank für die Antwort Akira! Wo kann man das den im Gesetz nachlesen? Hat da vieleicht jemand noch eine Idee? Danke.
22.01.2008 um 11:47 Uhr
@dertuenn, im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) im § 3.
23.01.2008 um 12:22 Uhr
@dertuenn
eben im diesem Arbeitssicheheitsgesetz (ASiG) im §3 Abs 4 steht:
"Zu den Aufgaben der Betriebsärtze gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu übeprüfen."
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