Erstellt am 22.01.2008 um 10:28 Uhr von Akira
dertuenn
Die Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber dem Unternehmer. Sie müssen daher Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen usw. unter Verschluss halten und dürfen unbefugt keine Informationen über die untersuchten Arbeitnehmer weitergeben. Hierzu gehören auch alle Untersuchungsbefunde, die bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erhoben werden. Nur das Ergebnis der Untersuchung, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist, darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist erforderlich, weil der Arbeitgeber nur so eine Entscheidung über die Weiterarbeit oder einen Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers treffen kann. Für die Weitergabe aller anderen, darüber hinausgehenden Informationen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.
Hilft Dir das weiter?
Erstellt am 22.01.2008 um 10:32 Uhr von elcubano
Vielen Dank für die Antwort Akira! Wo kann man das den im Gesetz nachlesen? Hat da vieleicht jemand noch eine Idee? Danke.
Erstellt am 22.01.2008 um 10:47 Uhr von pit47
@dertuenn,
im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) im § 3.
Erstellt am 23.01.2008 um 11:22 Uhr von Miparix
@dertuenn
eben im diesem Arbeitssicheheitsgesetz (ASiG) im §3 Abs 4 steht:
"Zu den Aufgaben der Betriebsärtze gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu übeprüfen."