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Betriebsarzt - muß ein MA zur Untersuchung?

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dertuenn
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine ganz wichtige Frage, die gestern bei uns im Gremium nicht eindeutig beantwortet werden konnte. Seit neuestem werden bei uns im Betrieb bei MA die überdurchschnittlich oft wegen Krankheit fehlen sogenannte "Wiedereingliederungsgespräche" geführt. Erste Frage hat hier der BR Mitbestimmunsrechte?

Die nächste Sache. Ein MA muß zum wiederholten Male am Knie opperiert werden. Der MA befürchtet, das er nach der OP zum Betriebsarzt muß, damit dieser feststellt ob der MA an seinem Arbeitsplatz noch eingesetzt werden kann. Wäre das zulässig? Wenn der MA nicht zum Betriebsarzt gehen will, kann er gezwungen werden oder kann er auch zu einem anderen Arzt seines Vertrauens gehen?

Vielen Dank für jede Antwort!!!

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Community-Antworten (3)

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pit47

05.09.2007 um 10:58 Uhr

Hallo dertuenn, der BR ist nach § 84 Abs. 2 SGB IX bei diesen Gesprächen zu beteiligen. Google mal unter "BEM" Betriebliches Eingliederungsmanagement.

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Konrad

05.09.2007 um 11:00 Uhr

Bei einem Krankenrückkehrgespräch handelt es sich um ein Gespräch, das der Vorgesetzte mit dem Erkrankten nach Rückkehr an seinem Arbeitsplatz führt. Es soll zur „Aufklärung der Krankheitsgründe" beitragen. Das Gespräch kann aber die Grundlage für eine Abmahnung, Versetzung oder Kündigung sein. Denn laut geltender Rechtssprechung ist eine krankheitsbedingte Kündigung u.a. dann gerechtfertigt, wenn eine negative gesundheitliche Zukunftsprognose vorliegt. Eine gute Vorbereitung auf das Gespräch hilft, mögliche Nachteile zu verhindern und sich nicht einschüchtern zu lassen. In der Regel kann sich ein Arbeitnehmer einem Krankenrückkehrgespräch nicht verweigern. Bei der Einführung von Krankenrückkehrgesprächen hat allerdings der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Erkundigen Sie sich dort, ob es eine Betriebsvereinbarung über Krankenrückkehrgespräche gibt. Jeder hat das Recht, ein Betriebsratsmitglied dem Gespräch hinzuzuziehen.

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peters

06.09.2007 um 00:54 Uhr

@dertuenn

nach meiner Info (aus einem Seminar) kann der AN auch zu einem anderen Arzt gehen. Freie Arztwahl! Aber ich frage mich, wieso Angst vor dem Arzt? Es sollte doch im Sinne von Arbeitgeber UND Arbeitnehmer sein, dass letzterer an seinem Arbeitsplatz nicht gesundheitlich gefährdet oder überlastet wird. Und dies kann durch einen Arzt geprüft werden.

Mitbestimmung: beachte den Hinweis von pit47 auf das SGB IX. Danach sollte der BR sogar eine Integrationsvereinbarung abschließen, in der der Umgang mit Wiedereingliederungsgesprächen und die Beteiligung des BR geregelt ist.

@Konrad

bei deinem ansonsten korrekten Beitrag habe ich Probleme mit der Aussage "kann Grundlage für eine Abmahnung ... sein."

Eine Abmahnung hat bei einer Krankheit nix zu suchen. Kann mir nicht vorstellen, dass ein AN nach einer Abmahnung gesünder ist als vorher. Eine Abmahnung ist dafür gedacht, das Verhalten des AN zu ändern; Krankheit hat aber nix mit Verhalten zu tun.

Eine (personenbedingte) Kündigung kann aber sehr wohl eine Folge sein. Oder Versetzung, wenn die Chance besteht, dass die Belastung auf einem anderen Arbeitsplatz geringer ist.

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