Erstellt am 27.05.2006 um 13:09 Uhr von Fayence
bikergirl72,
wann ist ein Ersatzmitglied im BR tätig? Wohl nur dann, wenn ein ordentliches BR-Mitglied verhindert ist.
Wir wollen einige Themen als Tagesordnungspunkte für eine BR-Sitzung aufnehmen. Wer ist "wir"?
Erstellt am 27.05.2006 um 13:39 Uhr von bikergirl72
Unser BR setzt sich aus 2 Listen zusammen. "Wir" ist der Teil der 2. Liste. Und JA, als Ersatzmitglied ist man nur dran, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Da dies aber gerade zur Zeit oft der Fall war und ist, bin ich sehr oft mit bei den BR Sitzungen und habe dadurch natürlich auch ein verstärktes Interesse an dieser Arbeit.
Erstellt am 27.05.2006 um 14:14 Uhr von Fayence
bikergirl72,
der BRV stellt die Tagesordnung für die jeweils kommende BR-Sitzung auf. Es ist dann ohne weiteres möglich, diese per Beschluss (ob einstimmig oder z.b. absoluter Mehrheit, hier sind sich die Gelehrten etwas uneins) zu erweitern.
Und die "angemessene" Zeit wird wohl eher themenabhängig sein! Ich suche nur die Stelle im BetrVG, an welcher diese beschrieben sein soll!
Erstellt am 27.05.2006 um 14:30 Uhr von bikergirl72
Auch wenn ich mich nicht als permanent festes Mitglied des BR sehe, so muß ich auch als Ersatzmitglied auf dem laufendem sein, was die Tätigkeit in diesem Gremium angeht. Wie sonst bitte soll ich im Falle des "Ersatzes" up to date sein. Natürlich könnte ich mich dann hinsetzen und mit dem Kopf nicken, aber das entspricht nicht meiner Natur.
Habe gestern meine private Ausgabe des BetrVG (Fitting) verliehen, da es nur eine Ausgabe des BetrVG im Gremium gibt. Dieser Vermerk habe ich aber sogar in einer weiteres Ausgabe des BetrVG gelesen. Auch im BetrVG von Wolfgang Däubler, Michael Kittner und Thomas Klebe wird die "angemessene Zeit" erwähnt.
Vielleicht einfach mal lesen, da kann man echt viel lernen.
Erstellt am 27.05.2006 um 16:07 Uhr von Fayence
bikergirl72,
das BetrVG gibt es doch wohl nur als "einmalige Ausgabe bzw. Version".
Du hingegen beziehst Dich auf Kommentierungen zum BetrVG, um ein wenig Licht in´s Dunkel zu bringen!
Da ich mir den "Luxus" erlaube, in den 3 großen Kommentaren zum BetrVG jederzeit nachschlagen zu können, musst Du Dir um meinen Lesestoff keine Sorgen machen!
Die "angemessene Zeit" ist mir aber auch da noch nicht begegnet, vielleicht könntest Du mir mit der entsprechenden RN zum passenden § aushelfen.
Ansonsten kann ich Dein Problem immer noch nicht nachvollziehen, da es einzelnen Betriebsratsmitgliedern ohne weiteres möglich ist, dem BRV im Vorfeld Themen für die Tagesordnung vorzuschlagen oder aber in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung über eine etwaige Ergänzung der Tagesordnung abstimmen zu lassen.
"...so muß ich auch als Ersatzmitglied auf dem laufendem sein, was die Tätigkeit in diesem Gremium angeht."
Siehe Kommentierung zum § 30 BetrVG "Grundsatz der Nichtöffentlichkeit" einer BR-Sitzung.
"Wie sonst bitte soll ich im Falle des "Ersatzes" up to date sein."
Du musst nicht "up to date" sondern in der Lage sein, auf Grundlage, der durch das BetrVG vorgegebenen Gesetzmäßigkeiten, entscheiden zu können. Darum wird ein Schulungsanspruch gem. §37 Abs.6 für Ersatzmitglieder auch nicht ausgeschlossen.
Erstellt am 27.05.2006 um 16:44 Uhr von Ramses II
Erstellt am 27.05.2006 um 17:18 Uhr von Fayence
Du und Deine Denksportaufgaben. *vbg*
§29 (2) Satz 6 unter Berücksichtung von Satz 3??
Enthalten in Antwort 30888 Abs. 3 Wörter 31-33
Erstellt am 27.05.2006 um 19:07 Uhr von Kölner
Ich bin die ganze Zeit am Überlegen, wie man ein solches Ersatzmitglied ausbremsen kann... Vielleicht würde § 133a Abs. 2 BetrVG "ziehen".
Alternative: § 135 Abs. 3 BetrVG
Was denkst Du, Fayence?
Erstellt am 28.05.2006 um 12:41 Uhr von bikergirl72
Ich frage mich mehr und mehr, ob ich mich in nem falschen Film befinde. Ich wollte eigentlich nur die Definition von "angemessener Zeit" erfragen und werde wegen meinem Interesse an den Pranger gestellt. Ich muß mich rechtfertigen, warum ich meine "ersatzweise" Arbeit im BR vielleicht etwas zu Ernst nehme - da wird sogar von ausbremsen geredet. Ich gehe mal davon aus, daß keiner von diesem extrem gescheiten Leuten eine Ahnung hat, worum es in der Firma geht, in der ich beschäftigt bin; mit welchen Problemen die BR-Tätigkeit in dieser behaftet ist und welch eine Hürden- und Spießrutenlauf diese Tätigkeit bei uns mit sich führt. Ich kann mich natürlich auch täuschen - vielleicht wissen ja manche Leute ganz genau Bescheid, um Ihnen eigentlich fremde(?!) Menschen so anzugreifen.
§30 - "Grundsatz der Nichtöffentlichkeit" - vielleicht doch etwas missverstanden.
"Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen STILLSCHWEIGEN zu bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen."
BAG 5.9.1967 - 1 ABR 1/67 = BB 1967 = DB 1967, 1990
Erstellt am 28.05.2006 um 15:10 Uhr von Fayence
bikergirl72,
um die Emotionen mal wieder ein wenig herunterzufahren...
Der Betriebsrat ist kein Geheimrat, richtig! Sonst würden auch Betriebsversammlungen wenig Sinn machen.
Aus Deinem Urteil lässt sich jedoch keine gesonderte und/oder weitergehende Auskunftspflicht einem Ersatzmitglied gegenüber ableiten. Du darfst alles erfahren, was auch all Deine KollegInnen hören und erfahren dürfen.
Und die "angemessene Zeit" kann nach wie vor nicht konkretisiert werden, da diese immer noch themenabhängig sein dürfte! Der einzig konkrete Zeitbezug im Zusammenhang "Themen für den BR" ist übrigens im BetrVG § 86a geregelt! Vielleicht kommst Du über diesen § Deiner Antwort näher.
Es ging auch nicht darum, Ersatzmitglieder auszubremsen, sondern um eine Klarstellung derer Rechte & Pflichten gem. BetrVG! Und mit diesen bist Du nur im Verhinderungsfall eines ordentlichen BR-Mitgliedes ausgestattet. Nicht mehr und nicht weniger!
P.S.
Da das BetrVG noch immer beim §132 endet, dürfte der Bezug auf 133a Abs.2 ; § 135 Abs. 3 BetrVG als Scherz am Rande zu erkennen gewesen sein!
Erstellt am 28.05.2006 um 16:07 Uhr von bikergirl72
Ich frage mich mehr und mehr, ob ich mich in nem falschen Film befinde. Ich wollte eigentlich nur die Definition von "angemessener Zeit" erfragen und werde wegen meinem Interesse an den Pranger gestellt. Ich muß mich rechtfertigen, warum ich meine "ersatzweise" Arbeit im BR vielleicht etwas zu Ernst nehme - da wird sogar von ausbremsen geredet. Ich gehe mal davon aus, daß keiner von diesem extrem gescheiten Leuten eine Ahnung hat, worum es in der Firma geht, in der ich beschäftigt bin; mit welchen Problemen die BR-Tätigkeit in dieser behaftet ist und welch eine Hürden- und Spießrutenlauf diese Tätigkeit bei uns mit sich führt. Ich kann mich natürlich auch täuschen - vielleicht wissen ja manche Leute ganz genau Bescheid, um Ihnen eigentlich fremde(?!) Menschen so anzugreifen.
§30 - "Grundsatz der Nichtöffentlichkeit" - vielleicht doch etwas missverstanden.
"Im Allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen STILLSCHWEIGEN zu bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen."
BAG 5.9.1967 - 1 ABR 1/67 = BB 1967 = DB 1967, 1990
Erstellt am 28.05.2006 um 16:28 Uhr von Kölner
Es wird nicht besser, wenn frau die gleichen Dinge immer und immer wieder wiederholt! Es wird auch nicht Deine falsche Einstellung zur BR-Arbeit verändern und ich verabschiede mich aus diesem fred.