@DerAlteHeini,
soetwas in dieser Richtung hat auch ein anderes BRM vorgeschlagen. Daraufhin kam dann die Frage, was denn passieren würde wenn der AG denn doch Recht hat - Du weisst doch, vor Gericht und auf hoher See.... - und wir wegen dem Abwarten oder Nichthandelns eine BR lose Zeit haben? Solche Spaltungen, auf welche Art und Weise auch immer, sind eben leider auch immer sehr schwierig zu bewerten und jeder Fall, mag der Unterschied auch noch so klein sein, ist immer etwas anders gelagert und wird auch deshalb vor Gericht immer etwas anders bewertet.
Es wäre uns deshalb natürlich am liebsten über die rechtliche Schiene das angebliche Übergangsmandat zu verhindern bzw. rechtlich das angebliche Übergangsmandat solange auszuweiten, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt und wir auch dann ggf. noch genügend Zeit hätten die Wahlvorstände zu bilden. Dem AG möglicherweise auch über eine EV dazu zu verpflichten, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, in Zukunft von einer Spaltung auszugehen und dies nach aussen hin zu kommunizieren.
@rkoch,
Du hast natürlich volkommen Recht mit dem Unternehmen und Betrieb. Ich habe mich mit dieser Thematik auch noch nie wirklich auseinandersetzen müssen, deshalb diese lapidare Formulierung, sorry!
"Wenn diese "Spaltung" noch nicht einmal eine Spaltung in einzelne Unternehmen darstellt, dann ist meine Antwort zum großen Teil fürs Klo! Die Sache mit dem "gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen" gilt natürlich grundsätzlich nur, wenn der Betrieb deshalb gespalten wird, weil er in mehrere Unternehmen (also GmbHs) zergliedert wird."
Eben, wir gehen davon aus, das der AG soetwas wie eine interne Spaltung vollziehen will, von uns erwartet das wir diese Pille ohne Widerstand schlucken, er dann etwas später die rechtliche Spaltung, also GmbH's, vollzieht und wir z.B. im Punkto Nachteilsausgleich, Sozialplan keine MBR mehr haben, ändert sich ja dann nur noch die Rechtsform die ja nicht mitbestimmungspflichtig wäre.
"Wenn aber das Unternehmen gar nicht zergliedert wird und sich auch sonst nichts ändert, dann KANN es faktisch ÜBERHAUPT KEINE Spaltung geben."
Wie gesagt, einzelne Abteilungen sollen jetzt Betriebe sein. Es wurden sg. Betriebsleiter eingesetzt, die vorher Abteilungsleiter waren, mit etwas höheren Kompetenzen, wie z.B. eigenständige Einstellungen und Kündigungen - die Personalplanung als solches muss aber mit dem GF der Gesellschaft abgesprochen und erlaubt werden -, die vorher eben die Personalabteilung inne hatte. Die sg. Betriebsleiter dürfen aber einen MA nicht einfach so einen höheren Posten geben oder eine TZ Kraft in VZ anheben, bei solchen Dingen muss immer der GF gefragt werden.
"Das Verfahren nach §18 (2) BetrVG könnt bzw. solltet ihr IMHO trotzdem betreiben, einfach um für Euch Rechtssicherheit zu schaffen."
Ich glaube das wollten wir dann auch tun. Ein RA ist ja nun bis zur nächsten Sitzung dabei Informationen und Strategien auszuarbeiten um den AG seine Grenzen aufzuzeigen. Mit seinen Äusserungen hält er den Großteils der Gremiums nämlich auch von anderen wichtigen Aufgaben ab, weil nun fast alle diese "Spaltung" durchleuchten, das bindet Ressourcen.
"z.B. DKK zu §21a Rn. 31:
Wird später durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Spaltung (nicht) stattgefunden hat, so bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit einer Übergangsregelung, die Sinn und Zweck der Vorschrift erfüllt, nämlich den Fortbestand der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung im Falle betrieblicher Umstrukturierungen zu sichern. Dies erfolgt in der Weise, dass in Streitfällen das Mandat des BR für den bisherigen einheitlichen Betrieb auch über den Zeitraum von 6 Monaten nach Wirksamwerden der Spaltung hinaus solange andauert, bis in einem Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 der Betriebsbegriff verbindlich geklärt ist und die Beschäftigten des auf- bzw. abgespaltenen Betriebsteils die Möglichkeit der Neuwahl wahrnehmen können. Der Beginn der in Abs. 1 Satz 3 genannten Frist wird demnach durch das Verfahren nach § 18 Abs. 2 gehemmt.Die Frist wird dann erst ab Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung berechnet.
Insofern von mit in einem Detail vielleicht missverständlich ausgedrückt: Das ganze gilt eben nur wenn das entsprechende Beschlußverfahren innerhalb dieser 6 Monate auch wirklich eingeleitet wurde! Hab ich natürlich vorausgesetzt, da ich ja explizit auf die Berufung eingegangen bin..."
Wenn das stimmen sollte, wovon ich bei Deiner Aussage mal ausgehe, dann können wir theoretisch ja innerhalb der nächsten Wochen oder Monate den Betriebsbegriff nach § 18 BetrVG einreichen bzw. prüfen lassen und selbst wenn wir in der ersten Instanz, z.B. nach 6 Monaten, eine auf den Deckel bekommen und wir in die nächste Instanz gehen, MUSS der AG solange das Verfahren anhält die gesamten betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen einhalten und DARF den BR während des Verfahrens, so lange dieses auch immer andauern wird, nicht ignorieren und wir haben auch deshalb, speziell nach Ablauf des vom AG terminierten Übergangsmandates, keine BR lose Zeit? Selbst wenn wir ind er letzten Instanz Unrecht hätten, hätten wir immer noch ein Übergangsmandat um eine BR lose Zeit zu verhindern?
@Kölner,
"Der Fragesteller befürchtet, dass der AG ihn einfach nict an der Kommunikation teilnehmen lässt."
Genau darum geht es und genau DAS hat uns der AG mit seinen Anwälten auch genau so mitgeteilt.