Ubergangsmandat nach 21a aber wie lange jetzt wirklich
Wir haben soetwas wie eine Betriebsspaltung, eine große Firma wurde in fünf kleine Firmen zergliedert. Unser AG meint das wir seit dem nur noch ein Übergangsmandat haben. Jetzt wollen wir einen WV bilden der den Betriebsbegriff gerichtlich klären lassen soll. Wie wir alle Wissen kann dies ggf. bis zum BAG gehen und somit 18-24 Monate dauern. Das Übergangsmandat dauert aber nur 6 Monate.
Nun die Fragen:
Wenn der BR einen WV beruft und dieser den Betriebsbegriff gerichtlich klären lassen will, auch weil der BR diese Spaltung rechtlich nicht anerkennen will, endet das Übergangsmandat dann trotzdem nach 6 Monaten oder bleibt der momentane BR solange im Amt, also ggf. auch länger als diese 6 Monate, bis der Betriebsbegriff vom WV rechtsverbindlich geklärt ist?
Ich bin der Meinung das der BR solange im Amt bleibt bis der WV weiss wie zu wählen ist, eben auch über die sechs Monate des Übergangsmandates.
Wie seht Ihr das? Und wenn da jemand ein oder zwei BAG Urteile aus dieser Richtung kennt wäre das seeeehr lieb diese uns mitzuteilen.
Community-Antworten (21)
08.03.2012 um 09:09 Uhr
@BoyGeorge In fünf kleine Firmen... ...die alle eigenständige UN sind? ...die an unterschiedlichen Orten sind?
08.03.2012 um 10:04 Uhr
@BoyGeorge
Der Antrag an das ArbG auf Feststellung des Betriebsbegriffes kann (bzw. MUSS sogar!) natürlich auch vom BR ausgehen. Schließlich richtet sich die Einsetzung eines WV nach dem Betriebsbefriff! Wenn ihr infolge der Spaltung ein "gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen" (vgl. §1 (2) 2. BetrVG!) seid, dann gibt es GAR KEINEN Wahlvorstand, da der BR unverändert im Amt bleibt. Führt die Spaltung hingegen zu einzelnen Betrieben, dann muß in jedem der Betriebe ein WV eingesetzt werden.
Wie also wollt ihr wissen was ihr als BR tun müsst, wenn ihr nicht das Beschlußverfahren selbst anstrengt?
Zunächst müsst ihr prüfen, ob die Bedingungen des §1 (2) 2. der BetrVG zutreffen: Sprich: Was hat sich bei Euch durch die Spaltung tatsächlich geändert? Waren diese Änderungen "wesentlich"? Wesentlich wären sie z.B., wenn ein abgespaltener Betriebsteil überhaupt nicht mehr mit den anderen Betriebsteilen zusammenarbeiten würde und auch im wesentlichen nicht mehr auf Dienstleistungen aus den anderen Betriebsteilen zurückgreifen würde. Geht hingegen alles weiter seinen gewohnten Gang, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Vermutung aus §1 (2) 2. auf Euch zutrifft recht hoch.
Euer erster Schritt ist dann, zu behaupten, dass der BETRIEB gar nicht gespalten wurde, und als BR holt ihr Euch dann erstmal einen Rechtsanwalt! Der soll dann den entsprechenden Antrag auf Feststellung Eurer Vermutung an das ArbG stellen, ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (ob das geht bzw. sinnvoll ist klärt der RA). Sollte dieses nicht auf einen gemeinsamen Betrieb erkennen, setzt ihr Wahlvorstände ein, entsprechend der Feststellung des ArbG. Für den Fall, dass die Beschwerde zugelassen wird, wird der Richter auch festlegen wie weiter zu verfahren ist. Macht Euch also über die 6 Monate erstmal keine Gedanken, die werden im Zweifelsfalle außer Kraft gesetzt.....
Könnt hingegen selbst ihr wesentliche Änderungen in der Arbeitsorganisation erkennen, dann ist die Chance, dass auch ein Richter das so sieht exorbitant hoch. Dann solltet ihr ins Blaue hinein in allen Betrieben die abgespalten wurden (ggf. also in allen) Wahlvorstände einsetzen, ebenso wie in Eurem Haupt-(Rest-)betrieb. Den Weg wie oben verfolgt ihr natürlich trotzdem!
08.03.2012 um 18:29 Uhr
Sorry war heute einfach zu viel zu tun!
@Kölner,
"...die alle eigenständige UN sind?" -> Laut AG ja, laut unserer Meinung nein. " ...die an unterschiedlichen Orten sind?" -> Nein im Gegenteil, wir arbeiten weiterhin wie immer sehr eng an einem "Platz", sind also sehr eng aneinander.
Die corporate identity bleibt gleich, die Arbeitsweisen bleiben gleich, Firmenklamotten bleiben gleich, das Miteinander bleibt gleich, eigentlich bleibt alles gleich, nur das der AG in der Organisation einiges geändert hat. In den "Betrieben" werden Leiter eingesetzt die großteils aber nicht komplett eigenständig fungieren und Handeln dürfen. Die "Gesellschaft" unter der die "Betriebe" laufen behält auch den gleichen Namen. Die Gehaltszettel bleiben gleich, vielleicht kommt unter dem Gesellschaftsnamen noch der Betriebsname drauf aber sonst bleibt auch die Lohn- und Personalabteilung, die auch ein "Betrieb" sein soll, gleich. Mitunter also aus meiner Sicht ein riesen Haufen, der möglciherweise die "rechtliche" Aufspaltung vorbereiten soll um dann die MBR des BR auszuhebeln.
@rkoch,
Superinfos, vielen Dank!
Klar werden wir einen RA einschalten, keine Frage, wurde auch schon beschlossen und der ist auch dranne. Aber auch ein RA ist kein Gott, auch er kann etwas übersehen. Im Moment versuche ich so viele Infos wie möglich zusammen zu tragen, ihm zu zu arbeiten, Möglichkeiten aufzuzeigen um diese angebliche Spaltung zu verhindern, unterbinden, zu verzögern oder sonstwas in die Länge zu ziehen bis wir 100%ig Bescheid wissen. Der AG hat bereits ausdrücklich erklärt, das er den momentanen BR nach dem Übergangsmandat nicht mehr anerkennen wird und er auch definitiv nach dieser Zeit nicht mehr mit diesen BR zusammenarbeiten wird.
Wer also noch hilfreiche Tipps hat, immer gerne her damit ;-)
08.03.2012 um 18:48 Uhr
@Boygeorge Aber Du musst doch wissen, ob hier einzelne GmbHs (oder ähnliche Rechtsformen) nebeneinander existieren. Notfall schaut man mal ins Handelsregister.
Ich sehe es übrigens grundsätzlich wie Dein Arbeitgeber. Es ist eher die Ausnahme, dass man mit einer Klage Erfolg erzielt.
08.03.2012 um 19:01 Uhr
@Kölner,
"Aber Du musst doch wissen, ob hier einzelne GmbHs (oder ähnliche Rechtsformen) nebeneinander existieren. Notfall schaut man mal ins Handelsregister."
Ich schrieb doch das es sich um keine rechtliche Spaltung handelt, also keine GmbH's oder ähnliches. Das Unternehmen bleibt als Unternehmen bestehen nur das aus dem Unternehmen nun 5 Betriebe werden sollen die der Gesellschaft untersellt bzw. vermutlich per Gewinnabführungsvertrag unterstellt wird, ohne GmbH oder GmbH & Co oder GmbH & Co Kg oder AG oder sonstwas. Betrieb A soll nun "A", Betrieb B soll nun "B" usw. heissen aber der Gesellschaft zumindest teilweise unterstellt bleiben. Die Leiter haben bis zu einem gewissen Teil Selbstverantwortung, sie können also eigenständig kündigen, einstellen, BV's die kein geld kosten abschließen und ihr Personal selber planen. Nur wenn es dann um größere Einstellungen oder Kündigungen geht muss der GF der Gesellschaft seine Zustimmung geben, auch bei Tarifverhandlungen mus der GF der Gesellschaft vor Abschluss seine Zustimmung geben. Selbst wenn eine 20 Stundenkraft mal auf 30 Stunden gesetzt werden soll muss der GF der Gesellschaft, der die Betriebe eben noch halbwegs führt, seine Zustimmung geben.
Alles sehr seltsam, deshalb zweifeln wir die Spaltung ja an.
"Ich sehe es übrigens grundsätzlich wie Dein Arbeitgeber. Es ist eher die Ausnahme, dass man mit einer Klage Erfolg erzielt."
Das kann man pauschal ja eben nicht sagen, es bedarf immer der genauen Prüfung des Einzelfalls und die Beurteilung ist sauschwer und sehr kompliziert, selbst wenn man alle Informationen hat!
08.03.2012 um 19:24 Uhr
@BoyGeorge Das habe ich so nicht gelesen. Gut, dass Du das noch mal klar gestellt hast. Also sieht Dein GF Betriebsteile, die er meint gespalten zu haben. Ihr wählt gerade? Dann einen Betrieb und die AN aller 'Betriebsteile' auffordern, eine formlose Erklärung zum Mitwählen geben lassen. Fertig. Dann hätte es der AG schwerer...
08.03.2012 um 19:26 Uhr
@rkoch wie kommst du darauf? ::::: Macht Euch also über die 6 Monate erstmal keine Gedanken, die werden im Zweifelsfalle außer Kraft gesetzt.....::::::
@BoyGeorge Falls das AG feststellt das ihr ein Übergangsmandat habt existiert ihr danach nicht mehr, ihr könnt zwar noch in die Instanzen gehen ob es bis vors BAG geht ist aber fraglich. Deshalb mein Rat, falls ihr vorm AG keinen positiven Entscheid bekommt versucht das Übergangsmandat zu verlängern und wählt neu.
08.03.2012 um 20:24 Uhr
@Köllner,
ja sorry, habe mich da wohl missverständlich ausgedrück. Nein, wir wählen nicht gerade, eigentlich erst wieder 2014. Neuwahlen würden aber dann, sollte die Spaltung rechtlich OK sein, in spätestens 6 Monaten stattfinden. Wir wollen aber diese sg. Spaltung nicht einfach hinnehmen, denn wenn es danach zu einer rechtlichen Spaltung kommen würde, würden wir vermutlich MBR verlieren, z.B. für einen Sozialplan. Auch deshalb dürfen wir uns hier absolut keinen Fehler erlauben, der AG versucht nämlich mit allen Mitteln uns hinters Licht zu führen um "sein Ding" durch zu drücken.
Wie meinst Du das?:
"Dann einen Betrieb und die AN aller "Betriebsteile" auffordern, eine formlose Erklärung zum Mitwählen geben lassen. Fertig. Dann hätte es der AG schwerer"
Geht das nicht nur dann, wenn es gemeinsame Betriebsteile eines Unternehmens sind? Bei einer echten Spaltung geht dies meines Wissens nach so nicht.
@Lernender,
also kann der AG einfach sagen das er sein Betrieb gespalten hat und der BR hat dann definitiv nur 6 Monate Übergangsmandat? Dann könnte man ja überall einen unliebsamen BR genau so loswerden?
Wie meinst Du das?:
"Deshalb mein Rat, falls ihr vorm AG keinen positiven Entscheid bekommt versucht das Übergangsmandat zu verlängern und wählt neu."
Der AG wird uns einen husten das Übergangsmandat zu verlängern und das ist über ein TV möglich und genau das wird er 100%ig nicht verhandeln! Er will den momentanen BR - 23 Mitglieder - loswerden und dann über einen GBR nur noch mit 7 oder 9 verhandeln.
08.03.2012 um 20:28 Uhr
@BoyGeorge Du sagst doch, dass es keine eigenständigen Betriebe gibt und alle unter einer Führung stehen. Was für eine SPALTUNG soll denn da vorgenommen worden sein? Demnach wäre es ohne weiteres möglich, dass die AN aller Betriebsteile eine gemeinsame Wahl und BR haben wollen (und das per Erklärung).
Ich weiss jetzt auch gar nicht, ob es Sinn macht sich darüber weiterhin Gedanken zu machen. Der AG sieht was anderes als der BR. Ich würde mich dann geschmeidig zurücklehnen.
08.03.2012 um 20:38 Uhr
@Köllner,
ja, wir denken das dieses Rum- und Reorganisieren nicht ausreichen dürfte eine "interne" Spaltung zu begründen. Der AG sagt aber das dies so ausreicht und zieht das auch voll durch. Er hat uns auch schon persönlich, inkl. seiner Anwälte, mitgeteilt das er den momentanen BR nach dem Übergangsmandat nicht mehr akzeptieren wird und mit ihm auch nicht weiter zusammenarbeiten wird. Wir haben auch noch etliche Gerichts- und Einigungstellenverfahren offen, die würden alle dann flöten gehen!
Wie kann man das also rechtlich in die Länge ziehen bis wir 100% sicher sind ob wirklich alles IO oder nicht IO ist?
Wie kann man den AG dazu zwingen auch über den Termin des Übergangsmandates weiterhin mit dem momentanen BR zusammen zu arbeiten?
Die Betriebsleiter haben auch schon ihre Arbeit aufgenommen.
Zurücklehnen ist gut aber was machen wir wenn uns der AG nicht mehr anerkennt weil er auf die Spaltung besteht? Dann haben wir, zumindest nach der Aussages des AG, eine betriebsratslose Zeit, ein Horror!
08.03.2012 um 20:43 Uhr
@BoyGeorge Sehe ich nicht. Man kann auch jetzt bereits ein Verfahren wegen Behinderung der BR-Arbeit nach § 78 BetrVG anleiern...
08.03.2012 um 20:46 Uhr
@Köllner,
ja, bei dem § 78 BetrVG ginge erstmal etwas, notiert, danke!
08.03.2012 um 20:49 Uhr
@BoyGeorge Die Androhung von Nachteilen würde mir da schon reichen um aktiv zu werden...
08.03.2012 um 20:52 Uhr
@Köllner,
da hast Du absolut Recht!
08.03.2012 um 22:54 Uhr
BoyGeorge Warum will der Betriebsrat den loslaufen. Lasst den AG doch arbeiten und den Betriebsbegriff klären. Teilt dem AG mit, dass der BR festgestellt hat, dass es sich auch nach der "Zerstückelung" immer noch um einen einheitlichen Betrieb handelt und er verpflichtet ist für alle Bereiche des einheitlichen Betriebes die Rechte dieses BR zubeachten hat.
Handelt der AG nicht, so wartet der BR bis der AG in einen der Bereiche die Rechte des BR nicht beachtet. Hier gegen geht nun der BR gem. § 23 BetrVG vor. In solch ein Verfahren wird dann auch die Zuständigkeit des BR geklärt, jedenfalls dann, wenn der AG eine Zuständigkeit des BR verneint. Solch ein Vorgehen könnte man auch auf die Spitze treiben, in dem man für jeden Bereich bei Verletzung der Rechte des BR gem § 23 BetrVG gegen den AG vorgeht.
Interessand wird es, wenn die Nichtbeachtung des BR ein schnelles Handeln erforderlich macht und eile geboten ist. Dann könnte der BR mit einer einstweiligen Verfügung arbeiten, wobei dann auch im Hauptverfahren die Zuständigkeit des BR kurzfristig zu prüfen ist.
09.03.2012 um 09:44 Uhr
@BoyGeorge
Du schriebst:
eine große Firma wurde in fünf kleine Firmen zergliedert.
Da hast Du aber von Deiner Beschreibung her daneben gegriffen. Der Begriff der Firma ist rechtlich nicht definiert, i.d.R. wird er mit "Unternehmen", nicht aber "Betrieb" gleichgesetzt....
Wenn diese "Spaltung" noch nicht einmal eine Spaltung in einzelne Unternehmen darstellt, dann ist meine Antwort zum großen Teil fürs Klo! Die Sache mit dem "gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen" gilt natürlich grundsätzlich nur, wenn der Betrieb deshalb gespalten wird, weil er in mehrere Unternehmen (also GmbHs) zergliedert wird.
Wenn aber das Unternehmen gar nicht zergliedert wird und sich auch sonst nichts ändert, dann KANN es faktisch ÜBERHAUPT KEINE Spaltung geben.
Das BetrVG definiert den Begriff "Betrieb" nicht, sondern setzt ihn voraus. Die Rechtsprechung musste also erstmal definieren, was ein "Betrieb" überhaupt ist. Dazu lies am besten einen Kommentar zu §1 BetrVG, z.B. DKK ab Rn. 60. Vereinfacht ausgedrückt: Der Betrieb wird definiert als "eine räumlich und organisatorisch zusammenhängende Einheit, in der ein Inhaber (bzw. auch mehrere Inhaber) ein wirtschaftliches Ziel verfolgt (-en).
Eine Spaltung im Sinne von §21a BetrVG liegt nur vor, wenn a) der Betrieb deshalb gespalten wird, weil Teile des Betriebes an andere Eigentümer (Unternehmen) abgegeben werden (Betriebsübergang!), aber selbst dann kann der erwähnte gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen entstehen b) der Betrieb deshalb gespalten wird, weil Teile des Betriebes RÄUMLICH derart verändert werden, dass eine "räumlich zusammenhängende Einheit" nicht mehr gegeben ist. Aber selbst dann entstehen "Betriebsteile" und ggf. "Kleinstbetriebe" nach §4 BetrVG.
Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Betrieb in kleinere Organisatorisch Einheiten zu zerschlagen und diese als "Betriebe" zu definieren, hat NULL komma GAR NICHTS mit dem Betriebsbegriff nach dem BetrVG zu tun. Wenn weder a) noch b) dort oben zutreffen, wie Du sagst, dann hat sich im Betrieb (nach BetrVG) NICHTS geändert. Was vorher war ist immer noch unverändert da.
Insofern ist die Antwort von DerAlteHeini die einzig richtige, was die Vorgehensweise angeht!
Insbesondere Wahlvorstände einzusetzen ist FATAL! Die Wahl dieses bzw. dieser Betriebsräte ist von vorneherein NICHTIG!! Es gibt einen BR und der bleibt auch der BR!
Lies bitte die Kommentare zu §21a BetrVG, z.B. DKK ab Rn. 23 um das System näher zu verstehen, hier kannst Du ggf. Hinweise finden wie Ihr weiter verfahren könnt. Das Verfahren nach §18 (2) BetrVG könnt bzw. solltet ihr IMHO trotzdem betreiben, einfach um für Euch Rechtssicherheit zu schaffen.
@Lernender
wie kommst du darauf? ::::: Macht Euch also über die 6 Monate erstmal keine Gedanken, die werden im Zweifelsfalle außer Kraft gesetzt.....::::::
z.B. DKK zu §21a Rn. 31: Wird später durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Spaltung (nicht) stattgefunden hat, so bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit einer Übergangsregelung, die Sinn und Zweck der Vorschrift erfüllt, nämlich den Fortbestand der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung im Falle betrieblicher Umstrukturierungen zu sichern. Dies erfolgt in der Weise, dass in Streitfällen das Mandat des BR für den bisherigen einheitlichen Betrieb auch über den Zeitraum von 6 Monaten nach Wirksamwerden der Spaltung hinaus solange andauert, bis in einem Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 der Betriebsbegriff verbindlich geklärt ist und die Beschäftigten des auf- bzw. abgespaltenen Betriebsteils die Möglichkeit der Neuwahl wahrnehmen können. Der Beginn der in Abs. 1 Satz 3 genannten Frist wird demnach durch das Verfahren nach § 18 Abs. 2 gehemmt.Die Frist wird dann erst ab Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung berechnet.
Insofern von mit in einem Detail vielleicht missverständlich ausgedrückt: Das ganze gilt eben nur wenn das entsprechende Beschlußverfahren innerhalb dieser 6 Monate auch wirklich eingeleitet wurde! Hab ich natürlich vorausgesetzt, da ich ja explizit auf die Berufung eingegangen bin...
09.03.2012 um 09:48 Uhr
@rkoch Dachte ich mir. Aber mal am Rande: Der Fragesteller befürchtet, dass der AG ihn einfach nict an der Kommunikation teilnehmen lässt. Demnach würde ich als BR ein wenig der ganzen Sache vorbeugen und § 78 BetrVG ziehen...und wenn es nur ein Schreiben eines Anwaltes dazu ist.
09.03.2012 um 10:42 Uhr
@DerAlteHeini,
soetwas in dieser Richtung hat auch ein anderes BRM vorgeschlagen. Daraufhin kam dann die Frage, was denn passieren würde wenn der AG denn doch Recht hat - Du weisst doch, vor Gericht und auf hoher See.... - und wir wegen dem Abwarten oder Nichthandelns eine BR lose Zeit haben? Solche Spaltungen, auf welche Art und Weise auch immer, sind eben leider auch immer sehr schwierig zu bewerten und jeder Fall, mag der Unterschied auch noch so klein sein, ist immer etwas anders gelagert und wird auch deshalb vor Gericht immer etwas anders bewertet.
Es wäre uns deshalb natürlich am liebsten über die rechtliche Schiene das angebliche Übergangsmandat zu verhindern bzw. rechtlich das angebliche Übergangsmandat solange auszuweiten, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt und wir auch dann ggf. noch genügend Zeit hätten die Wahlvorstände zu bilden. Dem AG möglicherweise auch über eine EV dazu zu verpflichten, solange keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, in Zukunft von einer Spaltung auszugehen und dies nach aussen hin zu kommunizieren.
@rkoch,
Du hast natürlich volkommen Recht mit dem Unternehmen und Betrieb. Ich habe mich mit dieser Thematik auch noch nie wirklich auseinandersetzen müssen, deshalb diese lapidare Formulierung, sorry!
"Wenn diese "Spaltung" noch nicht einmal eine Spaltung in einzelne Unternehmen darstellt, dann ist meine Antwort zum großen Teil fürs Klo! Die Sache mit dem "gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen" gilt natürlich grundsätzlich nur, wenn der Betrieb deshalb gespalten wird, weil er in mehrere Unternehmen (also GmbHs) zergliedert wird."
Eben, wir gehen davon aus, das der AG soetwas wie eine interne Spaltung vollziehen will, von uns erwartet das wir diese Pille ohne Widerstand schlucken, er dann etwas später die rechtliche Spaltung, also GmbH's, vollzieht und wir z.B. im Punkto Nachteilsausgleich, Sozialplan keine MBR mehr haben, ändert sich ja dann nur noch die Rechtsform die ja nicht mitbestimmungspflichtig wäre.
"Wenn aber das Unternehmen gar nicht zergliedert wird und sich auch sonst nichts ändert, dann KANN es faktisch ÜBERHAUPT KEINE Spaltung geben."
Wie gesagt, einzelne Abteilungen sollen jetzt Betriebe sein. Es wurden sg. Betriebsleiter eingesetzt, die vorher Abteilungsleiter waren, mit etwas höheren Kompetenzen, wie z.B. eigenständige Einstellungen und Kündigungen - die Personalplanung als solches muss aber mit dem GF der Gesellschaft abgesprochen und erlaubt werden -, die vorher eben die Personalabteilung inne hatte. Die sg. Betriebsleiter dürfen aber einen MA nicht einfach so einen höheren Posten geben oder eine TZ Kraft in VZ anheben, bei solchen Dingen muss immer der GF gefragt werden.
"Das Verfahren nach §18 (2) BetrVG könnt bzw. solltet ihr IMHO trotzdem betreiben, einfach um für Euch Rechtssicherheit zu schaffen."
Ich glaube das wollten wir dann auch tun. Ein RA ist ja nun bis zur nächsten Sitzung dabei Informationen und Strategien auszuarbeiten um den AG seine Grenzen aufzuzeigen. Mit seinen Äusserungen hält er den Großteils der Gremiums nämlich auch von anderen wichtigen Aufgaben ab, weil nun fast alle diese "Spaltung" durchleuchten, das bindet Ressourcen.
"z.B. DKK zu §21a Rn. 31: Wird später durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Spaltung (nicht) stattgefunden hat, so bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit einer Übergangsregelung, die Sinn und Zweck der Vorschrift erfüllt, nämlich den Fortbestand der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung im Falle betrieblicher Umstrukturierungen zu sichern. Dies erfolgt in der Weise, dass in Streitfällen das Mandat des BR für den bisherigen einheitlichen Betrieb auch über den Zeitraum von 6 Monaten nach Wirksamwerden der Spaltung hinaus solange andauert, bis in einem Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 der Betriebsbegriff verbindlich geklärt ist und die Beschäftigten des auf- bzw. abgespaltenen Betriebsteils die Möglichkeit der Neuwahl wahrnehmen können. Der Beginn der in Abs. 1 Satz 3 genannten Frist wird demnach durch das Verfahren nach § 18 Abs. 2 gehemmt.Die Frist wird dann erst ab Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung berechnet.
Insofern von mit in einem Detail vielleicht missverständlich ausgedrückt: Das ganze gilt eben nur wenn das entsprechende Beschlußverfahren innerhalb dieser 6 Monate auch wirklich eingeleitet wurde! Hab ich natürlich vorausgesetzt, da ich ja explizit auf die Berufung eingegangen bin..."
Wenn das stimmen sollte, wovon ich bei Deiner Aussage mal ausgehe, dann können wir theoretisch ja innerhalb der nächsten Wochen oder Monate den Betriebsbegriff nach § 18 BetrVG einreichen bzw. prüfen lassen und selbst wenn wir in der ersten Instanz, z.B. nach 6 Monaten, eine auf den Deckel bekommen und wir in die nächste Instanz gehen, MUSS der AG solange das Verfahren anhält die gesamten betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen einhalten und DARF den BR während des Verfahrens, so lange dieses auch immer andauern wird, nicht ignorieren und wir haben auch deshalb, speziell nach Ablauf des vom AG terminierten Übergangsmandates, keine BR lose Zeit? Selbst wenn wir ind er letzten Instanz Unrecht hätten, hätten wir immer noch ein Übergangsmandat um eine BR lose Zeit zu verhindern?
@Kölner,
"Der Fragesteller befürchtet, dass der AG ihn einfach nict an der Kommunikation teilnehmen lässt."
Genau darum geht es und genau DAS hat uns der AG mit seinen Anwälten auch genau so mitgeteilt.
09.03.2012 um 12:21 Uhr
@BoyJorge
kan n leider nur kurz. Meine Aussage kommt nicht von ungefähr, wir wählen gerade neu.
Unser Übergangsmandat, das wie wir in fester Überzeugung überhaupt nicht innehatten ist vor 9 Monaten geendet. Es war eine ähnliche Konstillation wie bei euch. In der Zeit zwischen AG und LAG waren uns die Hände nahezu gebunden.
Das halbe Jahr Verlängerung könnte per BV erreicht werden. Aber auch hier muss der AG zustimmen.
09.03.2012 um 14:40 Uhr
@Lernender,
also dachtet Ihr auch das eine Spaltung nicht rechtens war, Euer AG meinte das Ihr nur noch ein Überhangsmandat habt, seit dagegen, vermutlich auch über den § 18, vorgegangen bzw. habt den Betriebsbegriff prüfen lassen und hattet während der Prozesse, spätestens 6 Monate nach der Spaltung, aber eine BR lose Zeit?
Das mit dem Zustimmen des AG können wir definitiv knicken, weder über TV noch über BV, der will das Ding so durchziehen und setzt uns damit ja schon ein wenig unter Druck.
Wie ist es denn bei Euch ausgegangen?
09.03.2012 um 19:43 Uhr
@BoyGeorge
seht zu das ihr bald eine Entscheidung erreicht. Solltet ihr unterliegen nochmal mein Rat, leitet die Wahlen ein. Der Termin vorm AG geht ja normalerweise relativ zügig so das ihr noch Zeit habt. Sonst, insbesondere wie du deinen Arbeitgeber schilderst, kann er die Zusammenarbeit mit euch einstellen. Unser AG hat zwar bis zum LAG noch weiter mit uns zusammengearbeitet, allerdings wohl nur aus Vorsicht falls das LAG anders entscheidet.
Aber ich will dir nicht den Mut nehmen, denn euer Fall kann in der ersten Instanz ja für euch entschieden werden und damit werdet ihr nicht zum Papiertiger.
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