Erstellt am 26.06.2006 um 07:37 Uhr von Z.Ickig
Die Betriebsvereinbarung dürfte von vorne herein unwirksam sein, es sei denn, im anzuwendenden Tarifvertrag gäbe es eine Öffnugsklausel. Sie wirkt also nicht nach.
Lest mal den § 77 Abs. 3 BetrVG (der gilt übrigens auch in nicht tarifgebundenen Betrieben). Betriebsräte dürfen solche Sachverhalte i.d.R. eben nicht regeln, das möchten die Gewerkschaften selbst tun (sonst wären sie wohl auch überflüssig...)
Die einzelvertraglichen Änderungen können allerdings wirksam werden; anders könnte es wohl nur sein, wenn für euch ein Tarifvertrag gilt, der eine andere Regelung trifft und eine beidseitige Tarifbindung besteht.
Wie ist das bei euch?
Erstellt am 26.06.2006 um 09:00 Uhr von viktor
Ich würde mich an die Gewerkschaft wenden und den Sachverhalt dort schildern. Ich sehe auch den tarifvorbehalt des § 77.3 BetrVG
Erstellt am 26.06.2006 um 16:39 Uhr von Janus
Wir habe in unserer Organisation keinen Tarifvertrag.
Die Gehälter sind nach vereinbarung gezahlt worden.
gruß
janus
Erstellt am 26.06.2006 um 18:36 Uhr von s.f.h.
Hallo Janus
Alle Dinge, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, können nicht Gegenstand einer BV sein.
Mit anderen Worten, wenn ein Betrieb nicht tarifgebunden ist, kann der ArbGeb genau die Tatbestände, die in dem Tarifvertrag für die Branche geregelt sind, nur und ausschließlich individualrechtlich einführen.
Der BR ist hier aussen vor. Mit der Ausnahme der Dinge, bei denen er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat (z.B. §87).
Lasst euch nicht vor einen Karren spannen, den ihr nicht fahren dürft. Wenn der ArbGeb in diesem Punkt kollektive Regelungen wünscht, soll er sich an den Tarif anschließen. Möchte er das nicht, muß er sich wohl mit jedem einzelnen ArbN auseinandersetzen.