Teilfreistellungen - wie geteilt?
weil ich mir immernoch nicht völlig sicher bin:
Beider Wahl der Freiszustellenden, ist zuerst mit dem AG über die Personen zu sprechen, danach wird über eine evtl. Teilung der Freistellungen beschlossen. Bis hierher richtig? Aber was wenn aus zwei Freistellungen nun 4 Teilfreistellungen werden, gehen diese nach Hondt als 2 ganze (weil aus diesen entstanden) oder als 4 halbe durch? Bei der nun erforderlichen Verhältnisswahl treten 2 Listen gegeneinander an, Liste 1 hat die ersten zwei Plätze, Liste 2 den dritten. Nur dass ich es richtig verstanden habe: Die Höhe der Freisellung lag ja schon fest, also legt die Listenreihenfolge nur noch die Namen fest? Welche Liste bekommt jetzt die dritte halbe Freistellung? Was ist wenn sie mit einer halben nicht einverstanden ist?
Da wir morgen darüber beschließen, brauche ich dringend euren Rat. Danke Suse
Community-Antworten (4)
17.05.2006 um 19:22 Uhr
Hallo Suse,
es wurde schon mehrfach darauf geantwortet. Freistellungen haben nix mit Listen zu tun. Freistellungen werden im Gremium beschlossen, unabhängig, welche Liste wieviele Stimmen bekommen hat. Es ist auch nicht zwangsläufig so, das ein Stellvertreter derjenige wird, der die zweitmeisten Stimmen bekommen hat, oder gar dann freigestellt wird. Ihr solltet vielmehr überlegen, was Sinn macht, wer ist geeignet in einer Freistellung optimal für den BR zu arbeiten und dieses Mitglied wird dann dem Arbeitgeber mitgeteilt, egal ob hier nun in einer Teilfreistellung oder in einer vollen Freistellung. Wichtig für den AG ist nur, dass er planen kann, wer für BR Arbeit von vornherein freigestellt ist. Entscheidend, die Summe aller Freistellungen darf nicht das vorgegebene Maximum lt. BetrVG überschreiten.
17.05.2006 um 20:19 Uhr
aber wie verstehe ich dann das BetrVG §38 Abs. 2. Da ist doch die Rede von Wahlvorschlägen für die Freistellung. Da ist meines Pudels Kern, hat man da zwei Listen, wird eine Verhältnisswahl verlangt. Aus verschiedenen Gründen wollen wir die zu beanspruchenden 2 Vk auf 4 Köpfe aufteilen. Mein Problem, ist dass ich den Artikel in der AIB 05/2006 Seite 271 nach jedem lesen anders deute.
Suse
17.05.2006 um 21:25 Uhr
So, §38 BetVG (2) sagt aus, dass eine Verhältniswahl durchgeführt werden muß, also wer die meisten Stimmen bekommt ist freigestellt und so weiter. Ist nur ein Kandidat dann erfolgt eine Mehrheitswahl, also bei 9 BR Mitgliedern braucht er 5 Stimmen um die Freistellung nutzen zu können. Es steht nichts da, das man sich bei der Verhältniswahl auf die Listen bezieht, welche zur BR Wahl standen. Hier geht es vielmehr um die Bewerber zur Freistellung. Habt ihr also 4 Mitarbeiter, welche eine Teilfreistellung nutzen wollen, so gibt es 4 Kandidaten, die zu wählen sind, in geheimer Wahl. Es müssen ja nicht zwangsläufig alle mit allen einverstanden sein und somit sind vielleicht nur 3 gewählt und der Vierte muß, wenn gewollt, neu gefunden werden. So deute ich das. Also nix mit Listen, aus denen der BR besteht und vielleicht Anrecht von Freistellungen auf Stimmen und so weiter. Hier fehlt noch, das man sich natürlich in Listen und dann auch mit den Listen zusammentun kann, und dann viele Bewerber für Freistellungen hat und dann gewählt wird und Wer die meisten Stimmen hat und die Zweitmeisten und so witer ... ist Freigestellt (logisch, nach Klärung mit dem AG) Also, es können hier auch Listen neu gebildet werden, es besteht kein Anspruch auf entsprechende Freistellungen, like dem Ergebnis zur BR Wahl.
19.05.2006 um 00:43 Uhr
Hallo Suse, vergiss den Artikel aus der AIB 5/2006 er führt dich nur auf den falschen Weg. Es wird auch keine Verhältniswahl verlangt. Viele Grüße Team_2
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