Erstellt am 27.06.2018 um 09:53 Uhr von celestro
so ganz spontan würde ich ausrufen: "alles von Dir genannte ist Aufgabe des BRV".
Erstellt am 27.06.2018 um 09:59 Uhr von Krambambuli
Delegieren darf der BRV gar nichts. Wenn es eine Arbeitsteilung geben soll, entscheidet darüber das Gremium.
Erstellt am 27.06.2018 um 10:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"alles von Dir genannte ist Aufgabe des BRV"
Stimmt! Sonst würde die Frage ja auch keinen Sinn ergeben.
Auch Krambambuli hat völlig Recht. "Delegieren" im eigentlichen Sinne kann der BRV nicht, da er den anderen BRM gegenüber nicht weisungsberechtigt ist (Gleicher unter Gleichen).
Aber die obengenannten Aufgaben könne durchaus auch von anderen BRM unterstützt werden. Zwar ist der BRV z.B. verantwortlich für die Erstellung der TO. Die damit verbundene Arbeit kann aber durchaus auch ein anderes BRM übernehmen.
Erstellt am 27.06.2018 um 13:21 Uhr von Deublerfan
Danke schon mal für die ersten Antworten.
Wie ist es konkret mit dem Einladungsmanagement. Nach meinem Verständnis ist da nur der Vorsitzende zuständig.
Er muss ja beurteilen und entscheiden, ob z.B. eine Verhinderung vorliegt.
Erstellt am 27.06.2018 um 13:29 Uhr von celestro
Erstellt am 27.06.2018 um 13:37 Uhr von Deublerfan
Hallo celestro,
das denke ich auch. Nur kann ich mich in unserem Neunergremium und besonders beim Vorsitzenden nicht recht durchsetzen. Aus diesem Grund schreibe ich meine Fragen hier, weil ich auf eine fundiertere Antwort gehofft hatte.
Ich bin schon seit 15 Jahren im Geschäft nur jetzt halt in einer neuen Firma.
Erstellt am 27.06.2018 um 13:51 Uhr von celestro
§ 26 Abs 2 Nr. 2 BetrVG
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__26.html
"Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt."
Eine Erklärung (wie z.B. eine Verhinderung eines BRM) geht an den BRV.
§ 29 Abs. 2 BetrVG:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__29.html
"2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden."
das sind aber die Basics, die jedes BRM im Schlaf aufsagen können müßte ...
Erstellt am 27.06.2018 um 13:58 Uhr von Deublerfan
Hallo celestro,
diese Texte kann ich doch wirklich im Schlaf aufsagen. ;)
Die Frage ist nur, ob es da in der Rechtssprechung Urteile gibt, die ein abweichendes Vorgehen bemängeln.
Erstellt am 27.06.2018 um 14:36 Uhr von Pjöööng
Mir fehlt gerade sowohl die Phantasie wie bei Euch das "Einladungsmanagement" (schönes Wort) funktioniert, als auch wie der Sachverhalt aussehen sollte der dazu führen könnte, dass dies in einem Gerichtsbeschluss bemängelt wird. Das Gericht wird ja vorrangig prüfen, ob die richtigen Teilnehmer geladen wurden. Sind die richtigen Teilnehmer geladen gewesen, ist es zweitrangig, wer diese geladen hat, waren die falschen geladen, dann ebenso. Allenfalls könnte die Frage im Raum stehen, ob überhaupt wirksam zu der Sitzung geladen wurde.
Erstellt am 27.06.2018 um 14:41 Uhr von Deublerfan
Hallo Pjöööng,
<<<Allenfalls könnte die Frage im Raum stehen, ob überhaupt wirksam zu der Sitzung geladen wurde>>>
Genau das ist der Punkt.
Erstellt am 27.06.2018 um 14:48 Uhr von Pjöööng
Wenn die Einladung zur Sitzung nicht vom Vorsitzenden (oder dessen Stellv) kommt, dann kann sich das BRM tatsächlich nicht darauf verlassen dass es eine ordentliche BR-Sitzung ist. Zumindest dann nicht, wenn die Sitzungstermine nicht bereits in der Geschäftsordnung festgelegt sind. Sind die Sitzungstermine in der GO festgelegt, könnte man dies unter Umständen als wirksame Einladung der ordentlichen BRM auffassen, dann könnte es reichen dass der BRV nur die nachgerückten Ersatzmitglieder lädt.