Erstellt am 28.10.2019 um 14:30 Uhr von takkus
Na wenn ihr zwei restliche euch einig seid, dann wählt ihn ab. Verlangt, dass er den TOP Abwahl des BR- Vorsitzenden und den TOP Wahl eines BR- Vorsitzenden auf die nächste TO setzt. macht er es nicht, verlangt es nochmal. macht er es dann immer noch nicht, geht zur Gewerkschaft. Diese kann dann ein Amtsenthebungsverfahren beim Arbeitsgericht wegen groben Verstoßes gegen das BetrVG einleiten.
Erstellt am 28.10.2019 um 14:33 Uhr von HambugerHecht
Wenn die Mehrheit des Betriebsrates es möchte, kann ja in der nächsten Sitzung ein neuer BR Vorsitzender gewählt werden.
Vorrausgesetzt jemand will den Job machen.
Eine Möglichkeit einen BRV oder auch andere BR zu besserer BR-Arbeit zu verpflichten hat der Betriebsrat nicht.
Du schreibt: "Seine Arbeitsleistung in seinem normalen Job lässt Massiv nach..."
Dies wäre aber bei ordentlicher BR-Arbeit für eine Vorsitzender eigendlich normal, das er seine BR Arbeit während der normalen Arbeitszeit erledigen muss.
Erstellt am 28.10.2019 um 14:42 Uhr von Hajo2019
vielen Dank für die Antworten.
Ich gebe Dir Recht das die Arbeit ein wenig nachlässt, würde er sich um die BR Arbeit kümmern wäre es okay. Zur Zeit bleibt es an uns hängen, Vorbereitung Betriebsversammlung, Einladungen etc. Scheinbar hat sich in seinem Kopf festgesetzt das er ein Sonderkündigungsschutz hat und Ihm alles egal ist.
Werde mit meinem anderen BR Kollegen überlegen müssen was wir tun.
Vielen Dank nochmal
Erstellt am 28.10.2019 um 14:42 Uhr von Kratzbürste
Wenn den Job nicht einer von euch machen will, könnt ihr ihn zu Schulungen schicken. Vielleicht ein letzter Versuch.
Erstellt am 28.10.2019 um 14:42 Uhr von takkus
"Wenn die Mehrheit des Betriebsrates es möchte, kann ja in der nächsten Sitzung ein neuer BR Vorsitzender gewählt werden."-> na klar, aber der Punkt muss erstmal auf die TO. Selbst wenn es als Erweiterung der TO beantragt wird, müssen alle Anwesenden für die Erweiterung der TO stimmen. Und ob das der BRV mitmacht....?
Erstellt am 28.10.2019 um 17:00 Uhr von seehas
§ 29, (3) BetrVG: Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
Wenn zwei von drei BR das beantragen ist es deutlich mehr als ein Viertel. Er hat da keinen Gestaltungsspielraum.
Erstellt am 29.10.2019 um 08:33 Uhr von takkus
Is klar. hab ich gestern so um 14:30 Uhr geschrieben. Um 14:42 Uhr ging es um die Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung.
Erstellt am 29.10.2019 um 14:37 Uhr von moreno
Jetzt aber nicht zwei Sachen durcheinander schmeißen. Die Beantragung von Tagesordnungspunkten kann von einem Viertel der BRM gemacht werden. Bei der Erweiterung der bestehenden Tagesordnung müssen alle BRM einverstanden sein. Hierzu ist der BRV also nicht verpflichtet und kann dies ablehnen.
Erstellt am 30.10.2019 um 08:59 Uhr von takkus
Und was hab ich geschrieben?