Erst seit 4 Monaten?
Dann dürfte es für deinen Anspruch auf Tariflohn nicht gut aussehen.
Der Link, den Fayence eingefügt hat, bezieht sich auf Arbeitsverhältnisse, die tarifvertraglichen Regelungen unterfallen.
Für dein Arbeitsverhältnis trifft das jedoch nicht zu, denn das hat seinen Anfang zu einem Zeitpunkt genommen, zu dem eine beidseitige Tarifbindung nicht gegeben war. Die ist aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Tarifverträgen .
Fraglich ist hier also, inwieweit der Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat den Arbeitgeber verpflichtet, tatsächlich eine Tarifbindung durch Wiedereintritt in den Verband herzustellen.
Dazu habe ich eine Entscheidung gefunden: " BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.12.2002, 1 AZR 96/02, Streik um Firmentarifvertrag"
Hierin wird unter anderem gesagt, dass ein Arbeitgeber sich nicht rechtswirksam gegenüber einer Gewerkschaft zur dauerhaften Beibehaltung seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband verpflichten kann.
Gemäß dem Grundsatz "a maiore ad minus" muss hernach gelten, dass wenn ein Arbeitgeber sich nicht einmal gegenüber der Gewerkschaft rechtswirksam zur dauerhaften Beibehaltung seiner Mitgliedschaft verpflichten kann, eine solche Verpflichtung gegenüber dem BR erst recht unwirksam sein muß.
Falls es dich interessiert, hier noch Einzelheiten aus der Urteilsbegründung:
Rechtswidrig ist auch die in § 3 TVE April 2000 und TVE Juli 2000 vorgesehene Verpflichtung der Klägerin, ihre Mitgliedschaft im KAV NW aufrechtzuerhalten. Diese Regelung verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG. Nach dieser Vorschrift entfaltet Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbare Drittwirkung in Verhältnissen privater Rechtssubjekte (vgl. ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 9 GG Rn. 42). Auf die umstrittene Frage der Grundrechtsbindung von Tarifverträgen (vgl. dazu ErfK/Dieterich 3. Aufl. GG Einleitung Rn. 46 ff.) kommt es daher insoweit nicht an. Die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Koalitionsfreiheit schließt das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus dieser auszutreten (vgl. etwa BVerfG 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - BVerfGE 64, 208, 213, zu B I der Gründe; BAG GS 29. November 1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175; ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 9 GG Rn. 32; Wiedemann in Wiedemann TVG 6. Aufl. Einleitung Rn. 294). Zwar stellt nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, bereits einen unzulässigen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - BVerfGE 55, 7, 21 f., zu B II 2 a der Gründe; 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - aaO; BAG GS 29. November 1967 - GS 1/67 - aaO S 227, zu Teil IV, VIII 5 c der Gründe; ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 9 GG Rn. 33; Wiedemann in Wiedemann TVG 6. Aufl. Einleitung Rn. 303). Die ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Firmentarifvertrag, die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem bestimmten Arbeitgeberverband zu garantieren, verstößt aber gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 1 GG. Der Arbeitgeber verliert durch eine derartige Verpflichtung seine grundrechtlich garantierte Freiheit, aus dem Verband auszutreten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, diese Freiheit werde auch durch die Satzung des Arbeitgeberverbands beschränkt. Denn zum einen sind der freiwilligen Beschränkung der negativen Koalitionsfreiheit enge Grenzen gesetzt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, dürfe nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden; daher sei dem Mitglied einer Koalition lediglich eine "mäßige" Kündigungsfrist zuzumuten (BGH 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP GG Art. 9 Nr. 25; 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33). Zum andern sollte durch § 3 TVE die Klägerin nicht etwa nur zur Erfüllung der von ihr mit ihrem Verbandsbeitritt freiwillig eingegangenen Verpflichtung angehalten werden. Vielmehr sollte gerade eine darüber hinausgehende Pflicht zur dauerhaften Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im KAV NW begründet werden.