Wie bewegt man den Arbeitgeber zur Rückkehr in den Arbeitgeberverband?
Hallo, schon länger lese ich hier mit und muß sagen, daß mir diesEs Forum sehr gut gefällt. Heute habe ich auch mal eine Frage, auf die ich mir einige nützliche Tips erhoffe. Ich arbeite in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie, bin auch Gewerkschaftsmitglied. Ich kriege aber keinen Tariflohn, weil die GL vor etwa 6 Monaten aus dem Verband ausgetreten ist. Das hat mir der Betriebsrat gesagt. Die haben mir auch gesagt, daß die GL deswegen ausgetreten ist , weil die Lohnkosten zu teuer waren, und man auch etliche Leute entlassen mußte. Der Betriebsrat hat damals, als die Entlassungen passierten, einen Interessenausgleich und einen Sozialplan mit der GL gemacht. In diesem Interessenausgleich haben die unter anderem vereinbart, dass die GL sich verpflichtet, nach den ganzen Entlassungen wieder in den Verband einzutreten. Die GL hat sich darauf eingelassen, weil der BR eine Art "Deal" bei der Abfindungsformel gemacht hat. Nun macht die GL das mit dem Wiedereintritt aber einfach nicht, und deshalb kriege ich auch meinen Tariflohn nicht. Kann ich was machen, um die GL dazu zu bringen, die Vereinbarung einzuhalten? Oder kann der BR was machen? Ich sehe das irgendwie nicht ein, dass die ihr Versprechen nicht einhalten.
Community-Antworten (4)
14.05.2006 um 18:25 Uhr
Seit wann arbeitest du denn da?
14.05.2006 um 18:36 Uhr
Hallo David, so einfach, wie sich Euer AG die Sache vorstellt und Euer BR sich fügt, geht das nicht! Habe Dir einmal einen Link zu diesem Thema eingefügt und wünsche Dir viel Spass beim Lesen!
http://www2.igmetall.de/homepages/bielefeld/tarifvertrge-fragenundantworten.html
14.05.2006 um 18:59 Uhr
Z.Ickig, ich arbeite da seit 4 Monaten!
Fayence, danke für den Link, werde ich gleich mal lesen
14.05.2006 um 19:32 Uhr
Erst seit 4 Monaten? Dann dürfte es für deinen Anspruch auf Tariflohn nicht gut aussehen. Der Link, den Fayence eingefügt hat, bezieht sich auf Arbeitsverhältnisse, die tarifvertraglichen Regelungen unterfallen. Für dein Arbeitsverhältnis trifft das jedoch nicht zu, denn das hat seinen Anfang zu einem Zeitpunkt genommen, zu dem eine beidseitige Tarifbindung nicht gegeben war. Die ist aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Tarifverträgen .
Fraglich ist hier also, inwieweit der Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat den Arbeitgeber verpflichtet, tatsächlich eine Tarifbindung durch Wiedereintritt in den Verband herzustellen. Dazu habe ich eine Entscheidung gefunden: " BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.12.2002, 1 AZR 96/02, Streik um Firmentarifvertrag"
Hierin wird unter anderem gesagt, dass ein Arbeitgeber sich nicht rechtswirksam gegenüber einer Gewerkschaft zur dauerhaften Beibehaltung seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband verpflichten kann.
Gemäß dem Grundsatz "a maiore ad minus" muss hernach gelten, dass wenn ein Arbeitgeber sich nicht einmal gegenüber der Gewerkschaft rechtswirksam zur dauerhaften Beibehaltung seiner Mitgliedschaft verpflichten kann, eine solche Verpflichtung gegenüber dem BR erst recht unwirksam sein muß.
Falls es dich interessiert, hier noch Einzelheiten aus der Urteilsbegründung: Rechtswidrig ist auch die in § 3 TVE April 2000 und TVE Juli 2000 vorgesehene Verpflichtung der Klägerin, ihre Mitgliedschaft im KAV NW aufrechtzuerhalten. Diese Regelung verstößt gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG. Nach dieser Vorschrift entfaltet Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbare Drittwirkung in Verhältnissen privater Rechtssubjekte (vgl. ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 9 GG Rn. 42). Auf die umstrittene Frage der Grundrechtsbindung von Tarifverträgen (vgl. dazu ErfK/Dieterich 3. Aufl. GG Einleitung Rn. 46 ff.) kommt es daher insoweit nicht an. Die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Koalitionsfreiheit schließt das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus dieser auszutreten (vgl. etwa BVerfG 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - BVerfGE 64, 208, 213, zu B I der Gründe; BAG GS 29. November 1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175; ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 9 GG Rn. 32; Wiedemann in Wiedemann TVG 6. Aufl. Einleitung Rn. 294). Zwar stellt nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, bereits einen unzulässigen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - BVerfGE 55, 7, 21 f., zu B II 2 a der Gründe; 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - aaO; BAG GS 29. November 1967 - GS 1/67 - aaO S 227, zu Teil IV, VIII 5 c der Gründe; ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 9 GG Rn. 33; Wiedemann in Wiedemann TVG 6. Aufl. Einleitung Rn. 303). Die ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Firmentarifvertrag, die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem bestimmten Arbeitgeberverband zu garantieren, verstößt aber gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 1 GG. Der Arbeitgeber verliert durch eine derartige Verpflichtung seine grundrechtlich garantierte Freiheit, aus dem Verband auszutreten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, diese Freiheit werde auch durch die Satzung des Arbeitgeberverbands beschränkt. Denn zum einen sind der freiwilligen Beschränkung der negativen Koalitionsfreiheit enge Grenzen gesetzt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Freiheit, eine Koalition zu verlassen, dürfe nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden; daher sei dem Mitglied einer Koalition lediglich eine "mäßige" Kündigungsfrist zuzumuten (BGH 4. Juli 1977 - II ZR 30/76 - AP GG Art. 9 Nr. 25; 22. September 1980 - II ZR 34/80 - AP GG Art. 9 Nr. 33). Zum andern sollte durch § 3 TVE die Klägerin nicht etwa nur zur Erfüllung der von ihr mit ihrem Verbandsbeitritt freiwillig eingegangenen Verpflichtung angehalten werden. Vielmehr sollte gerade eine darüber hinausgehende Pflicht zur dauerhaften Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im KAV NW begründet werden.
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